Ureisblatt M re» Ureis Gießen.
Nr. 37 _ S. Mär^ 1917
Bekanntmachung
der Reichsbekleibungsstelle über eine BestLirbsiiu.fna.hlne von Ächuh- Waren. Vom 28. Februar 1917.
Für die Erfüllung der der Reichsbekleid ungsstelle obliegenden Ausgaben ist die Ermittelung dar im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte air Dckuhwcrren erforderlich.
Ans Grund des 8 8 der BundesvatsVerordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuh- -raren vom 10. Juni/23. Tezember 1916 wird deshalb Fol gendes bestimmt:
§1. Am 12. März 1917 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme von Schuhwaren vovzamehmen.
Lchulstvaren Im Sinne dieser B^anntmachiung ^sind solche, die ganz oder zum Teil curs Leder-, Web-, Wirf- oder Strickwaren, Filz oder filzcrrtigon Stoffen bestehen.
Schuhwaren, welche vollständig aus Holz hergestellt sind, unterliegen nickst den Vorschriften dieser Bekanntmachung und sind daher nicht metldepfliMig.
§ 2. Meldepflicht besteht für die mit Beginn des 12. März 1917 vorhandenen gesamten Vorräte der in § 1 Abs. 1 und 2 verzeichnsten Gegmstände, soweit nicht in § 3 Ausnahmen festgesetzt sind. Tie Bestculldsanfnahme hat nach folgenden Warsn- gattungen getrennt zu erfolgen: .
Warenaatttmg I: Arbeitsschulswerk aller Art (einschilteßltch SchaftstieW
a) für Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Größen,
c) für Knaben inii> Mädchen (Größe Nr. 36—39),
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kinder (Größe 9fr. 26 und kleiner).
.Hierzu gehört schweres Schnhwerk m-it genagelten vder^ ge-
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So^le aus
Nähten Unterböden, dessen Schaft aus Spakt-, Rind-, Roß-, Wud- vder ähnlichen: Oberleder bclteht, gleichgültig ob d" ' SL%t Leder. Holz oder anderen Ersatzstoffen liergestellt ist.
Warengattnng II: Kräftiges Leder - Straßenschuhlverk al
ler Art
a) für Niänner in allen Größen,
b) für Frauen in aller: Größen,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39),
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kinder (Grüße Nr. 26 und kleiner).
Hierzu gehört im wesentlichen Schnhiverk arcs Rsßleder leder Art außer Noßlack, aber einschließlich Rvßchevreau, feiner aus Roßbox-, Rindbox-, Mastrox- und Nrndleder, Spalt und dergleichen, ohne Rücksicht auf Schaft- oder BvdenaussühMmg, einschließlich Holz- oder sonstigen Grsatzsohlen.
Warengattnng IH: Anderes Leder-Siraßenschnhwerk aller
Art, soweit «icht unter II oder IV genannt
a) für Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Größen,
e) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39),
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kinder (Größe 9fr. 26 und kleiner).
Hierzu gehört im wesentlichen Schuhiverk aus farbigem oder schwarzem Chevreau-, Boxkalf- oder sonstigem Kalbleder, Ziegen-, Schaf-, Sämisck?-, Reh-, .Hirschleder und dergleichen, auch mit -Stoffeinsätzen, olme Rücksicht ans Schaft- oder Bodenausführung, einschließlich Holz- oder sonstigen Ersatzsohlen.
Warengattnng IV: Straßenschuhwerk aus Lackleder
a) für Männer tu allen Größen,
b) für Frauen in aller: Größen,
c) für Knaben imb ^abd)eTt (Größe Nr. 36—39),
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kirrder (Größe Nr. 26 und kleiner).
Hierzu gehört auch Schuhwerk mis Lackleder mit schwarzen oder farbigeir Leder- oder Stoffeinsätzew
Warengattnng V: Reitstiefel aller Art.
Warengattnng VI: Tanzschuhe, Gesellschaftsschuhe,
Luxushandschuhe und Luxuspantoffeln
a) ür Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Grüßen,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39),
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).
Hierzu gehören im wesentlichen Tanzschuhe und Gesellschasts- schnhe aus Leder und Stoffen aller Art mit leichter gewendetes Sohle und Holzabsätzen, ferner Hausschuhe oder Pairtoffeln mit Absätzen von mehr als 3 Zeirtimeter Höhe aus Seide, Atlas, Brokat, Sammlet, Lackleder (nicht Lacktuch) oder Wildbü»«! (Sümischleder).
Waren nattung VII: Sandalen aller Art
a) für Männer m allen Grüßen,
bj für Frauen in allen OröAn,
o) für Knaben und Mädchen (Größe 9fr. 36—39),
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).
r Warengattung VIII: Hausschuhe und Pantoffeln aller Art, soweit nicht unter Warengattnng VI bereits genannt
a) für Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Grüßen,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39),
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und tteiner).
Warengattnng IX: Straßen- und Sportschuhe auS Stoffen aller Art
a) für Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Gröbst,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39),
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).
8 3. Von der Meldepflicht angenommen sind:
1. Schnhwaren, die sich im Eigentum der deutschen Militär- oder Marinebehörden befinden oder über die Lieserungs- oder Herstellungsverträge mit einer dentsck>en Militär- oder Marinebehörde bestehen:
2. die im Gebrauch befindlichen Schn Ovaren;
3. Schnhwaren, die sich in den Hausl-attungen befinden und deren gewerbsmäßige Verwertung nicht in Ansicht genommen ist;
4. ErUingssckwhe ohne Absatzfleck bis zur Größe 22 (15 Zentimeter) einschließlich:
5. Gummischuhe. ;
§ 4. Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlick-en und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen Betriebe, sonne alle öffentlichrechtlichen Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haben oder bei denen sich solche unter Zollmi flicht befinden. Die nach Begiim des 12. 1917 eüttceffenden, aber vor dieses
Tuge abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger sofort nach Eingang der Ware zu melden.
Vorräte, die sich mit Beginn des 12. März 1917 nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von deni Eigentünrer als auch von demjenigen zu mekden, der sich zu dieser Zeft in Gewahrsam hat.
Neben demjQiigon, der die Ware in Gelvahrsam hat, ist auch derjenige zur MeDung verpflichtet, der sie einenc Lagerhalter oder Sj-editeur zur Verfttgung eines Dritten übergeben hat.
Spediteure und Lagerl-atter, welche wiflen oder d«: Umständen nach amrchmen müssen, daß sie meldepflichttge Gegenstände in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, die zur Vornahme der Erhebung erforderlichen Auskünfte bei den Absendern oder Empfän- oerri dieser Gegenstände ober bei ihren Auftraggebern einzulwlen. Wird die 9lustt:nft mcht erteilt oder erscheint sie dem Spediteur oder Lagerhalter nicht glaubhaft, so ist der Sveoiteur oder Lagerhalter verpflichtet, dies der Reichsbekleidungsstelle anzuzeigen.
8 5. Tie Meldungen dürfen nur auf den hierfür v o r g t * schriebenen amtlichen Meldekarten erstattet werden.
Meldepflichtige, welche Eigentümer der zu meldenden Gegen st ände sind, haben die Meldekarten Ia und IIa, alle sonstigen Personen die Meldekarten Ib und II b zu benutzen.
Tie Meldekarten müssen spätestens am 17. Marz 1917 bei den Amtsstellen eingereicht sein, die von den Landeszenttall'ehürden oder den von ihnen bezeichneten Behörden mit der Einsammlung beauftragt sind.
Mitteilungen irgend welcher Art dürfen .auf den Meldekarten nick>t verinerkt werden.
Tie Reicksbelleidungsstelle behält sich vor, Muster der ckn- gemeldeten Waren einzufordern.
§ 6. Me Landeszentralbehörden pder die von ihnen bezeichneten Behörden werden über die Ansfühnmg der Bestandsaufnahme weitere Arusfübrungsbestimmnngern erlassen.
8 7. Wer den Vorschriften des 8 1 Abs. 1 und 2, der 88 2, 4, 5 oder den (nach § (6 eclaflchien Ausftibrnngsbestiinmungen zu widerhandelt, wird nach 8 20 Mimlner 1 der Biundesrats^ Verordnung über die (Regelillig des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren iwm 10. Jiuni/23. Mzember 1916 mit Gefängnis bis zu seck-s Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn tausend Mark bestraft.
Berlin, den 28. Februar 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat M. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Bekanntmachung.
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