Ausgabe 
21.2.1917
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Kreisblatt für den Kreis Metzen.

Nr. 3»

*1. Februar

1917

Bekanntmachung

Über Preisbeschränkungen bet Verkünden 1 joh Spinnstoffen, Oacnen irttb FÄen. Vom 8. Februar 1917.

Ter Bundesrat hat «Ulf Grund des § 3 des Gesetzes über dre Erntächtigung des Burrdesrats m wirtschaftlichen MaßAUMneU irfro. vom 4. August 1914 (Reichs-Gefetzbl. S. 327) folgende Ver­ordnung erlassen: , ^ . .

§ 1. Die Vorschriften der Bekanntmuchunaen über Preis Be­schränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwavm vom! SO. März/14. September 1916 (Reichs-<Vesetzbl. S. 214, 1022) ftn- Ken Anwendung aus: ^ , .

a) tierische, pflanzliche oder andere Spinnstoffe (Wolle, Mohvrr. Kamelhaar, Mpakka, Kaschmir. Kunstwolle. Bcmmwolle, Amstbaumwolle, Flachs, Ramie, europäischer imd außev- errropäifcher Hanf, Jute, Reihwerg. Seide, KunftseLe, Sprnn- papier u. a.),

b) die aus den Unter a genannten Spinnstoffen beegestnlten Gespinste cder sonstigen Lalberzaugnifte, Seil- oder Nahfa­den, Strick-, Stopf-. Stick- oder ähnliche Garne.

c) die Abfälle der unter a und b genannten Erzeugnisse, sonne

Lumpen ober Stoffabfälle, . .

sofern sie nicht Bestimmungen über Höchstpreise untenoorftn suw.

8 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tn Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

Berlin, den 8. Februar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.. _ Pr. Hel ff er ich. _

Bekanntmachung.

Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 28. September und 3. November 1916, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waren des Abschnittes 17 A des Zolltarifs (Rerchs- anzeiger Nrn. 229 und 260), bringe ich nachstehendes zur öffent­lichen Kenntnis: , ..

Ohne besondere Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr zuMlasftn sind außer den unter Ziffer IV der Bekanntmachung vom 3. Novbr. 1916 aufgeftihrten Waren die nachstehenden Erzeugnisse aus Eisen (die Nummern sind Ansfuhrnummern des statistischen Waren­verzeichnisses) ; ^ .

Beschläge für Korb- und L«derwaren, aus Nr. 799 k Laubsägen, Laubsägebvgen und -blätter, auS Nr. 811:

Haus- und Küchengeräte, auch Kück-enaeschirr, aus Eisenblech, auch Teil« davon, roh, der Nr. 828 a;

Armaturen für Osramlampen und Osram-Azolampen aus Guß- und emailliertem Eisen; Brenuscheren, auch Lampen dazu; Broschen und Teile davon; Dullenringe; Drahtsackverschlüsse aus Eisendraht in ab gepaßten Längen bkS zu 100 m; Druck­platten; Faßverschlüsse: Frisierersen,, auch Lampen dazu

Haarscheren; Hosenhänger und -schnallen; Kartoffellöffel Ketten und Kettenbestandtekle für Schwarzwälder Uhren Kleider- und ähnliche Bügel; Knöpfe für Kragen urtd Manschetten; Mod^röpse; Pfeffermühlen aus Holz in Ver­bindung mit Eisen; Polsternägel: ReißnägÄ auS Bandeisen gestanzt: Schmuckschnallen: Schuhagrnffen, Schuhknöpfer,

-kuopfbefestiger; Spiecksteinbrenner mit Eisensassung; Stahl- lineale; Stimmgabeln: Sbocktzwingen; Strumpfhalter, -härtaer, -schnallen: Tischtuchklammern: Topfteiniger auS feinem Eisen-- drahtgetoebe oder TrahMeflecht; Ubckketten;

»U den zur Ausfuhr freien Burcaubedarfsgegenständen fiitb außer dem im Schlußsatz der Bekanntmachung vom 3. November 1916 genannten auch zu rechnen:

Mtenstecher; Bleistifthülsen, -kapseln, -spitzen schöner. -Ver­längerer; Büchsen für Schreibfedern und Bleiminen; Bureau­klammern: Dosen für Schreibfedern und Bleiminen: Feder­halter: Klammern zunt Festhalten von Taschen- und Füll­federhaltern am Taschensaume: Pinselbleche und -ringe;

Tuschkästen, leere.

Berlin, den 12. Februar 1917.

Ter Reichskanzler (Reichsamt deS Innern).

Jni Aufträge: Müller.

Bekanntmachung

betreffend Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Detailhandels-

betricbe.

Bon der Tetailhandels-Berufsgenossenschaft in Berlin SW 68, Charlottenstraße 96, nritb uns mitgeteilt, daß noch zahlreiche In­haber von DeraiN-andelsunternehwen. welche die Reichs Versiche­rungsordnung ab 1. Januar 1913 oer gewerblichen Unfallver­sicherung unterstellt hat. ihre Betriebe nicht bei dem zuständigen Versicherungsamt zur Anmeldung gebracht haben.

Wir machen deshalb darauf aufmerksam, daß Detail-L.tdelS- LHrieb e schon dann ^verftcherungspflichbig sind^ wenn tn ihnen

ständig 2 kaufmännische Angestellte (Verkäufer, Verkäuferinnen, Kontoristen, Lehrlinge, Lehrmädchen andy phtre GAalt) oder ein gewerblicher Arbeiter (Laufbursch.', Laufmädchen, Kutlcher usw.) besc^ftigt werden. , .

Familienangehörige mit alleiniger Ausnahme des Ehegatten sind, auch wenn sie fein Gehalt beziehen, als Angestellte im sinne des Gesetzes anzusehen.

Tie nicht rechtzeitige Anmeldung verstcherungspsltchtiger Be­triebe kann von der Berufsgenossenschaft durch Verhängung von Geldstrafen bis zu 300. Mark geahndet werden.

Allen Inhabern von oben bezeichneten Betrieben, die mindestens zwei kaufmännische Lütgestellte oder einen geioerblichen Arbeiter ständig beschäftigen, wird deshalb aufgegeben, ihre Betriebe schleunigst bei dent Gvoßh. Kreisantt (Versicherungsamt) Gießen schriftlich anzumelden. Die Großh. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises haben die in ihrent Gemeindebezirk etwa wohnhaften säumigen Inhaber versicherungspflichtiger Betriebe ans ihre Anmeldepflicht aufnterksanr zu machen, um dieselben auf diese Weise vor Strafe zu schützen.

Gießen, den 16. Februar 1917.

Großherzogliches Kreisamt (Bersicherungsamt) Gießen. _ I. V.: L a n q e r in a n n. __

An die Schulvorstände des Kreises.

Bon nachstehender Verfügung der obersten Schulbehörde geben wir Ihnen mit dent Bemerken Kenntnis, daß Bestellungen, die bis spätestens 25. d. Mts. hier ein gegangen sind, durch ims vermittelt werden.

Gießen, den 16. Februar 1917.

Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.

I. V.: L an g er ma n n.

Betr.: Festschrift zum Regierungsjubiläum. Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.

Der Historische Verein für das GroMrzogtum Hessen wird fjum Regierungsjttbiläum Seiner Königlichen Hoheit des Groß- be^ogs eine Festschrift unter dem TitelDas Großh. Hessische Wappen in seiner geschichtlichen Entwicklung" herausgeben, L-ie wird 45 Bogen stark und mit Awei Farbendrucken, sowie mehreren Textabbildungen ausgestattet fern.

Da der Text an der Hand der Wappenabbilduitgen das Werden des hessischen Staats und seiner Geschichte auf besondere Llpt zur Darstellung bringt, dürfte die Schrift geeignet fern, in den weitesten Kreisen die Liebe zum Heimalland zu stärken.

Mr lenken daher Ihre Ausn^rksamkeit auf das Buch und empfehlen seine dlnschaffftng für Lehrer- und Schülerbiblwtheken. Damit ein zu hoher Preis der möglichst weiten Berbreitttitg nicht im Weg steht, ist er für alle bis zum 28. d. Mts. von Schulen eingehenden Bestellungen auf fl,20 Mark das Stück bei freier Uebersendung festgesetzt worden.

Die Bestellungen können durch die Direktionett der höheren Lehranstalten und die Kreisschulinspekttonen unmittelbar an den Historischen Verein (Großh. Haus- und Staatsarchiv) gerichtet

werden.

Darmstadt, den 12. Februar 1917.

Grvßherzogliches Ministerium des Innern ÄbteUung für Schulangelegenheiten

_ ff e r t. _

Betr.: Befreiung von der kranken Versicherung " ~

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an dle Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nack; § 173 der Reichs Versicherungsordnung wird auf seinen Antrag von der Bei sicherungspflicht befreit, wer auf die Dauer Mr «u einem geringen Teile arbeitsfähig ist. Bei den Beratungen! im Reichstag zum Gesetz über den vaterländischmr Hilfsdienst ist mehrfach der Besorgnis Ausdruck gegeben worden, diese Vorschrift könnte mißbräuchlich zum Nachteil der Hilfsdienstpflichtigen ange- wendet werden. Denn viele derselöeit, namentlich soweit es sich Wirt ältere und bisher nicht gegen Entgelt beschäftigte Personen handelt seien in einem gewissen Grade tu der Arbeitsfähigkeit beschränkt. Apf diese könne leicht ein Truck seitens der Arbeitgeber aus ge übt werden, um sie zur Stellung eines Befreiungsantrags zu veran­lassen und so die Arbeitgeber von den Versichermtgsbeiträgen zu entlasten. Der Möglichkeit eines solchen Mißbrauchs kann wirksam durch die Armenverbände begehret iverden, da dir' Befreiung vott deren Zustimmung abhäitgt. Dir emfcfeWeu Ihnen, von dieser Befugnis im öffentlichen Interesse in besonders vorsichtiger Jktyt Gebrauch und die Zustimmung zur Befreimtg von einer genauen Prüftmg des Einzelfalles abhängig zu machen, sie aber ül>eratt da $u versagen, wo der Verdacht eines Mißbrauchs besteht.

Gießen, beit 15. Februar 1917.

I Großberzogliches Kreisantt Gießen.

J.V.: Langermann.