Kreisblatt für den Kreis Siegen.
Nr. 33 SS. Februar 1917
Bekanntmachung
Betreffend die Reich-sstell-e für Druckpapier. Vom 12. Febniar 1917.
VUif Grund bcr Verordnung des Bundes rats über Druckpapier vom 18. April 1916 Reichs Gesetzbl. 1916 S. 306) wird folgendes bestimmt.
Kl. Maschüren glattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Truck von Tage-^eitungeu bestimmt ist. darf nur zu dur von der Reichsstelle für Druckpapier (Reickjsges-etzbl. 1916 S. 663) festgesetzten Preisen abgesetzt werden.
Liefern n.gsv ertrage über Maschinen glattes, holzhaltiges Druck- Vaprer, die vor dem 1. Januar 1917 mit Wirckung über diesen! Zeitpunkt hinaus abgesckchosscn sind, gelten als zu den von der' Reichsstelle festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit das Papier »um Truck von Tageszeitungen bestimmt und die Lieferung nicht schon vor dem 1. Januar 1917 erfolgt ist.
§ 2. Ueber Verträge, welche die Lieferung von Maschinen-- glattem, holzhaltigem Druckpapier der im § 1 bezeichreten Art rum Gegenstand haben, ist von den Vertragsteilen der ReickM- stelle aus Berlmraen Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind Ver- tvagsurkunden, Briese und Rechnungen vorzulegen.
§ Z Ergeben sich bei Anwendung des § 1 Streitigkeiten, so entscheidet tue Reichsstelle endgültig.
Tie Vollstreckung der Entscheidungen der Reichsstelle erfolgt unter entsprecheicher Anwendrmg der Vorschriften der Zivilprozeß- ordmmg.
§ 4. Mit Gesänanis bis zu seckB Monaten oder init Geldstrafe brs zu zehntausend Mark wnd bestraft-
1 vorsätzlich entgegen einer für ihn getroffenen Entscheidung der ReichsstelL nvaschiuenglattes, holzhaltiges Truck- paprer zu ernem anderen als den von der Reichsstelle festgesetzten Preise absetzt,
2. wer die gemäß ß 2 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Irrst erteilt, die Einsicht in Vertragsurlnnden, Ärtese oder Rechtmngen verweigert oder wissentlich un-
, rrchchge oder unvollständige Angabe,r macht.
^ .d o. Tn Bekanntmachung tritt <mt 13. Februar 1917 in Snxtjl
Berlin, den 12. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. H elf s erjch. _
Beknnntmachttttft
über die Durchfuhr von Marmeladen und anderen Frnchtkonserven Vom 9. Februar 1917.
beg § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über Kriegs- der Bvlksernähruna vom 22. Mai 1916 (RerchS^esetzbl. S. 401) wird folgendes bestmmtt.-
^ I ^ 3 ^ ^ I. Die' Durchfuhr von Martneladen und anderen FMchttbnserven über dre Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten
Ane Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs 1 Aerbt Vorbehalten. ''
Artikel D. Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung tu Kraft.
Berlin, den 9. Februar 1917.
Ter Stellvertreter des RercManzlers.
,_Dr. örff re rieft
Bekanntmachung
I e t r.: Den Verkehr mit Gerste.
Ans 'Grund des § 20 Absatz 3 der Bekanntmachmg von Gerste (R. G. Bl.. § 8001 setzen wir die F r i st
v ^ n - ' c/ - ]t ^ n tOTr otc Frist b i e abliesernngsvMhtigen Gersten menge öan den ^mmnnol verbanden an die Reichs-Gerstenqesellkckaft al bestimmte Stelle spätestes ulies^
e • rita ^ 1917 W*- ^ Abl-iestrungspftick rrbolt ftch um biejein^et! Mengen, hu inzwischen aus andere ^ faaKEn einaefü-rt worden sind.
Re,ck --Eerslenal-sellsckatt wird sür reine, gesunde trocken LK t* P" 2 n»ch »A.-Mk.. E da -r Ä
«^- bre Tonne bezahlen. Die Geschäftsstellen de Relchs - Ger ft enges e l l scha s t s i n b an gewiesen anc ungedroschene Gerste anz »kaufen und «war rnr ^ ^ V n ru O O . Mk. für b i e Tonne Die Verkäufe «»gedroschener Gerste smd verpflichtet, die verkaufte Geiche nnver züglrck, ohne besondere Entschädigung ausznd-v'sck^n
Tre abllewmngsrchichtiaen Gerstenmengen, die bis zun ^ l- fln die Geschäftsstellen der RnchEr'-eugesell ^aft nicht fre,willig verkauft sind, tverden enteignet. Für W a ü"^ eiu . 2Ö€9e erinorben ist, wird nicht melw als der aesetz Höchstpreis von 2.^0. Mk. für die Tonne gezahlt ^ Berlin, den 15 Februar 1917.
Reichs futtermittelstelte.
Dr. Mehnert.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Aus vorstehende Bekannturachmg sind die beteiligten Laichwirte besonders hinzulveisen.
Gießen, den 21. Februar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
___ Dr. n f ü n g e r.
Detr.: Höhere Ausmahlung des Brotgetreides.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie deS Kreises.
Durch Verfügung des Direktoriums der Reichsgetreidesielle vom 14. ls. Mts. ist im Einvernehmen nrit dem Präsidenten des Kriegsernährtmgsamts ans Grund des § 14 h der Verordnung Über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 von, 29. Juni 1916 festgesetzt iv-ordeu, daß sofort, spätestens aber vom 1. März 19 17 ab Roggen und Weizen mindestens bis zu 9 4 v. H. auszumahlen sind. Diese Festsetzung gilt für alles Brotgetreide auch vorbehaltlich der Besti.min.ung im 8 49. d genannter Verordnung sür dasjenige, welches landwirtschaftliche Selbstversorger ansmahlen, lassen. Durch ortsüblich Be- kanntmachung sind die Selbstversorger, außerdem durch besonderen Hinweis die Müller und Bäcker, aus vorstehende Anordnung unter Hinweis aus die Strachstimmungen aufmerksam zu niachn. Für die Bäcker hat die Geschäftsabteilung der Reichs getreidestelle nachstehende, im Auszug folgende Weisung erteilt:
„Der Sauer ist bei so hoch a usgezvgenem Mehl wesentlich kleiner zu halten, als ber anderem Mehl und muß kühl und fest geführt werden. Die Teigsührung ist wärmer zu halten, um zu vermeiden, daß die Krume des Brotes zu feucht wird. Das Brot selbst muß in nicht allzu heißem Ösen gut ausgebacken werden, es muß also mit einer längeren Backdaner als sonst üblich gerechnet werden," ^
Es wird sich empfehlen, daß die besteheitden Bäckerinuungen oder ein am Or^ befindlicher Bäckermeister eine Backprobe mit den! 94prozentiaen Mehl angest-ellt und die geivonnene Erfahrung den Berussgerwssen mitteilt.
Niedriger a n s g e m a h l ene s Mehl wird bis aus weiteres nicht mehr geliefert. Auch die Herstellung von Weiz«r-Auszngsmehl ist insoweit beschränkt, als nur noch kleine Mengen zur Ernähru,rg von Kranken geliefert werden ckönnen. Anträge auf solche Liestrungen sind unter Anschluß der Belege ber der Kreisverteilnngsstelle (Brotgetreide und Mehl) durch die Bürgermeisterei i Oberbürxieruretsterl zu stellen.
Gießen, den 2l_ Februar 1917.
Großherzo-ttiches Kreisantt Gießen.
_ Dr. U ft it get. _
93 e t r.: Treibriemen in stillgeleg den Betrieben. “
An den Oderbürgermfister zu Gießen und die Großh.
Bürgermeistereien der L«ndqemeiudeu des Kreises.
Tie steigende Rachchage tnrch! Treibriemen macht es dringend nötig, die Treibriemen, welche sich in den z-urzeit stilliegendenl oder in nächster ZettStellegmtg kommend.-u Betrieben, namentlich der Teptiliichustrie, befindet, schleunigst der Rüstt.ag.Industrie rnzuführen.
Im Aufträge des stellv. Generalkommandos des 18 Armee- wrps, wLern mrr Sie zum Bericht binnenl Woche uns, welche Betriebe für die Abgabe von Treibriemen in Betracht kor.'men
Gießen, den 16. Februar 1917.
Großhrrzoattan.5 Urnsamt Gießen.
_ Dr. U finget.
über Beschlag »rahme und Freigabe von Caleium-Carbid 'Nackdrnr das Kriegsamt auf Grund des ^ 3 Ms 3 der Beschlagnahm everfügung vom 12_ Januar 1917 Nr. 1200/12 16 te Dügi hat („Deutscher SLenhs an zeige r uno Königlich Preuchscher L-taatsanzetger" 1917 Nr. 31 vom 5. Februar 1917)* daß die "
in § 4 Ziffer 1 und 2 der Beschlagnahmeverfügung ge- g ebene Bezugs- und Verb ran chserlanbnis bis zum 31 Mär» 1917 verlängert word«r ist,
wird darauf hiugewiesen, daß hierdurch die Bestaudsanmelduugei^ sür Ealcmm-Earbw nicht boenttlußt werden. Für die Meldmegan ftnd ^?Nlar1enVordrucke hergestellt, welche von den Carbid-Gvoß- handelsnrmW (s. Abschn II) und ihren lbtterVertretungen bezogt werden koirnsk. Durch die ^er^^nger^ng^ der Bemws- und Ver- bvauckw>erlaubuls ohne Freigabesckichn sind die Beteiligten in der Lage, sich reckItzettig aus Ersparnismöglichkeiten an Earbid tii*


