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1. Wenn der Anspruch einer natürlichen Person zustehl, die in den gegenwärtigen Gebieten des Generalgouvernements Warschau oder des k. u. k. Militär-Generalgouvernements rn Ludliu ihren Wohnsitz und in diesen Gebieten oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufentl-alt I>at;
2. wenn der Anspruch einer juristischen Person zusteht, die in den gegenwärtigen Gebieten des Generalgouvernernents Warichan oder des k. u. f. Militär-Generalgouvernements trt Lublin ihren Sitz und in diesen Gebieten oder im Inland ihre gegenwärtige Verwaltung hat.
Tie Stundung endet mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der -Schuldner zur Leistung aufgefordert ist.
Die Ausnahmebewilligung gilt nicht für Forderungen, die eine natürliche oder juristische Person der bezeichneten Art erst nach der Erklärung des Kriegszustandes zwischen dem Deutsch«! Reiche Und Rußland von einem Tritten erworben hat
Berlin, den 3. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H elfferi ch
Bekanntmachung
Über den Ausschluß der Oefsentlichkeit für Patente und Gebrauchsmuster. Vom 8. Februar 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Tie Erteilung «eines Patents findet ohne jede Bekanntmachung statt, wenn das Patentamt nach Anhörung der Heeres- Und der Marineverwaltung die Geheimhaltung der Erfindung im Interesse der Landesverteidigung oder der Kriegswirtschaft für erforderlick, erachtet.
Entsprechendes gilt für die Eintragung eines Gebrauchs- Musters.
Das Patent wird iU einen besonderen Band der Patentrolle, das Gebrauchsmuster in einen besonderen Barch der Gebrauchs- Musterrolle eingetragen (Kriegsrolle). Ter Jnlmlt der Kriegsrolle wird nicht veröffentlicht. Die Einsicht der Kriegsrolle sowie bet Anmelde stücke, auf «Grund deren -das Patent erteilt oder daA Erdrauchs neuster eingetragen wurde, ist, vorbehaltlich der Vorschriften des § 2, nicht gestattet.
§ 2. Ter Heeres- und der Marineverwaltung steht die Einsicht der Kriegsrolle sowie der Akten über die Anmeldung von Erfindungen und Gebrauchsmustern, welche die Interessen dn Landes- verteidiaung oder der Kriegswirtschaft berühren, frei.
Anderen kann die Einsicht der Kriegsrolle sowie der Akten über die gemäß § 1 erteilten Patente nnd eingetragenen Gebrauchsmuster auf Antrag mit Zustimmung der Heeres- und der Marineverwaltimg von dem Patentamt gestattet werden.
^,3. Erachtet das Patentamt nach. Anhörung der Heeres- Und der Marmeverwaltnng die Geheimhaltung des Patents oder des Gebrauchsmusters nicht mehr für erforderlich, so richtet sich das wettere Verfahren nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§4. Wer unbefugt die Einsicht in die Kriegsrolle oder in die Anmeldestücke, auf Grund deren gemäß § 1 ein Patent erteilt ober em Gebrauchsmuster eingetragen ist, sich oder einem andern verschafft oder von ihrem Inhalt einem anderen Kenntnis gibt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit OKldstrafe bis zu nwftauwnd Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Ter Versuch ist strafbar.
8 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. _
Bekanntmachung
über Goldpreise. Vom 8. Februar 1917
Der Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
j 1. Ter Preis für Roh-, Abfall- und Bruchgold (zerbrochene zerschnittene oder sonst unbrauchbar gewordene Goldsachen Teile und Stücke von Goldsachen> darf 2790 Mark für das Kilogramm feinen Goldes nicht überschreiten.
§2 Ter Reichskanzler ist ermächtigt, für Waren, die ganz oder teilwepe aus Gold hergestellt oder auf mechanischem Wege mtt Gold belegt sind, soivett sie ihrer Art nach zur gewerblichen Weiterverarbeitung dienen (Halbfabrikate), Höchstpreise iätmietien
Ter Reichskanzler kann auch in anderer Weise Bestimrmingen über den Preis von Halbfabrikaten treffen und anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis z-u einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden.
£ 3. Tie in dem 8 1 oder aus Grimd des § 2 Abs 1 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne dxs Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Februar 1914, in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Januar 1915 und vom 23 März und vom 31. Juli 1916
(Reichs-Gesetzblatt 1914 Seite 339, 516: 1915 Seite 35; 191« seibo 183, 865).
§ 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mft Geldstrafe bis zu fünfzigtausend SNark oder mtt einer dieser Strafen wird bestraft, wer gebrauchte oder ungebrauchte fertige Gegenstände^ mit Einschluß von Münzen und Medaillen, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder auf mechaniscknem Wege mit Gold belegt sind, nach Jnfrafttreten dieser Verordnung zu einem höheren Preise als 2790 Mark für das Kilogramm feinen Goldes erwirbt mtt) emschmilzt oder umarbeitet oder einschmelzen oder umarbetten laßt. Ter Versuch ist strafbar. Kleine Ausbesserungen gelten nicht al- Umarbeitungen.
Für Reichsgoldmünzen behält es bei den Bestimmungen der Bekanittmachung, betreffend Verbot des Agio Handels mit Reichs- goldmünzen, vom 28. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. 3 461) sein Bewenden.
8 5, Gegenstände, die lediglich vergoldet sind, fallen nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung.
<. . 3 6. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
cti ?' eT Reichskanzler kann der Preisstelle für metallische ^odukte m Berlin (Bekanntmachung über Preisbeschränkungen Produkten vom 31. Juli 1916, Reichs-Gesetzbl.
^ vie Befugnis übertragen, die Preise, die nach der gegen-- würtigen Verordnung oder nach den auf Grund des 8 2 erlassenen Bestimmungen zulässig sind, festzustellen und Bettäge, welche über den festgesetzten Preis hinaus vereinbart sind, zugunsten des Reichs emzuzieheu.
^ 8 8. Tie Verordnung tritt am 12. Februar 1917 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens,
Berlin, den. 8. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
_ Dr. Delfferi ch. _
Bekanntmachung.
B e t r. : Ankauf von Ackerbohnen und Peluschken.
« ^ ZeutvÄgenvssenffchaft der heffischen landwirtschaftlichen K onsüm vereine G. nu b H. m Darmstadt ist mit dem Aufkauf bet Ackerbohnen und Peluschken im Großherzogtum Hessen beauftragt Nwrden und hat die ^Ermächtigung erhalten, für die abgelieferten Acknbohnen me gleiche Menge Bohnenkleie, Gerstengraupen- oder Ge rsteinnchl kl eie im Umtanschverfahren znzuweisen.
. Ein entsprechender Antrag muß von dem abliesernden Landwirte bei der erivähNten Genossenschaft gleichzeitig mit der Ab- liefEng unmittelbar gestellt werden.
Jede Uebertragirng des Rechts auf Bezug von Kleie und jebe ™ bet bezogenen Kleie ist verboten und.stmfbar. Burgerineistereieu erhalten den Auftrag, vorstehendes in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Gießen, den 16. Februar 1917.
Grvßhcrzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
Belr.^r Unterricht an den Fastn achts tagen.
An die Schulvorstände des Kreises.
Auch in diesem Jahre soll an den Fastnachts tagen der Schuld unterricht nicht aus gesetzt werden.
Gießen, den 16. Febnmr 1917.
.Großherzoaliche Kreisschutkommission Gießen.
I. V.: Langermann.
Betr.: Verteilung von Graupen.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie wollen feststelleu, wieviel Kinder von vollendetem 1 bis Sslw vollendeten 12. Lebensjahr in Ihrer Gemeinde vorhanden find Kruder von Brotgetrerdeselbstversorgern tonttnen hierbei nicht in Betracht. Es soll für die Kinder eine einmalige NäWnittel- Wlage ansgegeben werden. Die Ausgabe dieser Zulage erfolgt ans Grund blonderer Ausweise. Sie wollen deshalb alsbald ortsüblich bekannt machen, daß Berechtigte die Aushändigung von Ausweisen bei Ihnen beantragen können und zwar binnen 24 Stunden nach geschehener ortsüblicher Bekanntmachung. Dre Zahl der angemeldeten Bezugsberechtigten ist uns m ö g l i ch ft bald Meldung der NichtberücksickMg-ung mitzuteilen. M Stelle des Ausweises, der von Ihnen in einfachster Form herzu- Mlen wäre, kann auch eme Zusammenstelltmg in einer Liste treten. Mr wetten sobald als möglich die Meime, tue aus den Kopf fällt. Ihnen Mitteilen.
Gießen, den 19. Februar 1917.
Großherzvgliches Kreisamt Gießen. _ I. D ; Langer mann.
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