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III. Für folgende Waren des ersten ALschnikks des Zolltarifs Virrd auch die Durchfuhr verboten, unbeschadet der aus anderer gesetzlicher Grundlage erlassenen, in der Anlage X aufgeführten Durchfuhrverbote: /
Aus fuhrnum mein des Statistischen Warenverzeichnisses:
Spinnstoffe, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, geschwungen, entleimt, und Abfälle davon,
-um Spinnen.. 2ßa—p
Krappwurzeln, Quercitron und andere Farb-
pslanzen und Teile von solchen. 32
Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauche, anderweit nicht genannt, nicht äther- oder weinhaltig:
Opium
andere (Aloe uftv.)
sse
60a
60b
aus 74—99
103 a—g
104 a, b
106 a, b
107 a/d
108 a, c, e
aus 1801 109
110
Pflanzliche Erzeugnisse zum Gewerbe- oder Hellgebrauche, ausgenommen: Lufa, Bast, Binsen,
Stroh, gefärbt oder gespalten, Palmblätter, getrocknet, Espartogras (Alfa, Halfa, Sparto), aus Nr. 68 a, pflanzliche Schnitzstoffe der Nr. 70, Champignonbrut aus Nr. 71a und Weberkarden
der Nr. 71b ..aus 68—73
Erzeugnisse der Forstwirtschaft, außer Waldholzsamen und sonstigen Forstsämercien aus Nr. 95 und außer Streumitteln der Nr. 96 b . .
Rindvieh.. . ~ ,
Lämmer und Schafe.- . „
Spanferkel und Schweine. B
Federvieh. E ,
Fleisch von Rindvieh, Schweinen.
Schaffleisch: Fleischwaren zum feineren Tafel
genusfe. v ,
Schweinespeck, Paprikaspeck.
Federvieh, geschlachtet, auch zerlegt, gespickt oder sonst zubereitet; Gänsebrüste, -keulen, -lebern, genießbare Eingeweide von Federvieh....
Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, gespickt oder sonst zubereitet: genießbare Eingeweide von
Haarwild ..§
Federwild, nicht lebend, auch -erlegt, gespickt oder sonst zubereitet; genießbare Eingeweide von
Federwild.
Fleischextrakt und Fleischbrühtafeln; Suppentafeln: flüssige und eingedickte Fleischbrühe;
Fleischpepton..
Würste aus Fleisch von Vieh, Federwlld ober Wild Blutegel, Versuchstiere, Kaninchen, lebend . . .
Schmalz von Schweinen..
Tierische Fette der Nummern.
Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen
(Butterschmalz) ( .
Bienenwachs und anderes Jnsektenwachs in natürlichem Zustand, auch roh ausgelassen; Waben,
natürliche, ohne Honig.*. .
Walrat, auch gereinigt.
t rusenblase; Agar-Agar..
chafwolle, roh, auch Msälle von roher Wolle Haare, außer Hirsch, Hundehaaren und ähnlichen groben Tierhaaren, aber einschließlich der Rindvieh- und Schweinehaare.
Schmuckfedern, auch gefärbt oder lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht, nicht -»gerichtet:
Reiherfedern. .
Strautzfedern. , ,
Hühner-, Enten- und andere Federn . . .
Borsten..
Seidengehäuse (Seidenkokons)., ^
Felle und Häute sowie Teile davon.
111
112
113
114
aus 125 aus 126 130—132
134
141
142
143
144 a —t
aus 145—146
Felle zur Pelzwerkbereitung von Fuchs, Hamster,
t ase, Kaninchen, Hirsch, Hund. Katze, anderem amm als Tibetlamm, Murmeltier, Reh, Renntier, Schaf, Wolf, Ziege.
Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, zu anberett
als Schnitzzwecken, roh.
Hornspäne und Hornmehl (Abfälle von der Bearbeitung von Tierhörnern oder Hornwaren) Schweinsfettdärme; Kälbermagcn, Lab .... Knoche::- und andere Tierkohle; Knochenasche Bibcrgell, Fischschuppen, spanische Fliegen .
148 a 148 b 148 e aus 151
152
153 a—s und 154
aus 155 166 f
166 g
aus 157 158
aus 160
Lavat-, Sulfur-, Holz-, Ricinusöl.aus 166 c, 167
Muskatbütter, bütterartiges Lorbeeröl .... 169
Baumwollstcarin. 170
Palm-, Palmkern-, Kokosnuß-, Mowraöl, Schi- butter, Valeria- und anderer pflanzlicher Talg 171a—6
Oelsäure und Oeldraß. 172
Weingeist.178 c, 179 b
anderer Branntwein, außer Arrak, Rum, Kognak,
Aussnhrnummern des Statistischen Warenverzeichnisses ;
Kirsch- und Zwetschgenwasser' Mischungen von Weingeist mit Aether und Lösungen von Aether
in Weingeist. 178 6 und
aus 179 c
Getränke mit H-eilmittelzusätzen. aus 184
ausgesprochene Heil-Mineralwässer. aus 190
Pastillen, Pillen, Täfelchen, Körner irnd ähnliche geformte Waren aus Zucker mit Zusatz von Heilmittelstosfen, überzuckerte Sämereien zu
Heilzwecken. aus 202
mit Kakaopulver, Kakaomasse, Schokolade oder Schokolabeersatzstosfen versetzte Arzneiwaren aus 204
nicht äther- oder weingeisthaltige Heilmittel in Kapseln aus mit Zucker versetzter Gelatine . . aus 212 Schachtelmus (Marmelade) auch in luftdicht verschlossenen Behältnisse::.aus 213 219
chemisch zubereitete Nährmittel. 217
Fleischtvaren in luftdicht verschlossenen Behält- nilsen ... . aus 219.
IV. Tie Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seither aus Grund der eingangs genannten Kaiserlichen Verordnungen erlassenen Bekanntmachungen, insoweit sie Waren des 1. Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstand haben.
V. Die dem Ausfuhrverbote durch die vorstehende:: Bestimmungen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenwände send Mir Ausfuhr freigelassen, soweit sie bis znm 6. Februar 1917 zum Versand anfgegeben sind.
Anlage.
Zusammenstellung von Durchfuhrverboten für Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs, die auf anderer gesetzlicher Grundlage als der der Kaiserlichen Vevordnmlgeu vom 31. Juli 1914 und 25. November 1915 erlassen sind:
1 Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl, Futtermittel, Malz nach den' besetzten Gebieten: Bekanntmachung vom 1. Juni 1916 (Rerchsanzeiger Nr. 129) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1915 (Reichsanzeiger Nr. 233);
2. für Kartoffeln; Bekanntmachung vom 16. Februar und 22. März 1916 (Reichsanzeiger Nr. 40 und 70);
3 für Erzeugnisse der Kartoffelttocknerei und der Kartoffelstärkefabrikatton: Bekanntmachung vom 5. März 1916 (Reichsaiv- zeiger Nr. 56);
*,4. sürFr'che (außer frischen Fischen) und Zubereitungen von Aschen: Bekanntmachung vom 20. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 250);
5. für frische Fische (lebend und nicht lebend, auch gefroren und für den Transport mll Salz bestreut): Bekanntmachung vom 13. November 1916 (Reichsanzeiger Nr. 270):
. 6. für Käse: Bekanntmachung vom 25. Aprll 1916 (Reichsan- zerger Nr. 94);
7. für Kaffee: Bekanntmachung vom 29. Mai 1916 (Reichs- anzeiger Nr. 128);
. 8 Tre: Bekanntmachung vom 29. Mai 1916 (Reichsän- zeiger Nr. 128); j
™ ?r für föpjjfafao, auch gebrannt oder geröstet, Kakao-Butter, -Masse, -Preßkuchen, -Schrot, -Pulver, -Schalen, -Abfälle, Schokoladenmasse, Schokoladen jeder Art, auch in Packungen: Bekanntmachungen vom 29. Mai 1916 (Rerchsanzeiger Nr. 128) und vom 19. Juni 1916 (Reichsanzeiger Nr. 143):
10. für Zuckerrüben, Rohzucker, Bervrau'chs'zucker: Bekanntmachung vom 27.-September 1916 (Reichsanzeiger Nr. 231):
11. für Kunsthonig, Zuckersirup, flüssige Raffinade und ähnliche zuckerhaltige Ausstreichmittel: Bekanntmachung vom 14. November 1916 (Reichsauzeiger Nr. 271);
12. für Tabak (außer orientalischem und ihm gleichartigem Tabak) und Tabäkerzeugnissen: Bekanntmachung vom 10. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 241);
13. für Eier; Bekanntmachung vom 1. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 265);
14. für Milcherzeugnisse aller Art: Bekanntmachung vom 16. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 298);
15. für gewisse Erzeugnisse feindlicher Länder: Bekanntmachung vom 12. Februar 1915 (Reichsanzeiger Nr. 39).
Berlin, den 2. Februar 1917.
Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern). _ Im Aufträge: Müller. _
Bekanntmachung
betreffend die Stundungsvorschrift des Zahlungsverbots gegen Rußland. Vom 3. Februar 1917.
Auf Grund des Artikels 3 der Bekanntmachung, betreffend« die StundungsVorschriften der Zahlungsverbote gegen das feindliche Ausland, vom 17. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 51) wird hiermit eine Ausnahme von der Stundungsvorschrift des 8 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsveroot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) und des Artikel 1 der Bekanntmachung, betreffend Zahlnngsverbot gegen Rußland, vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 479) für folgende Fälle bewilligt:


