Ausgabe 
20.2.1917
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gleichen gegen deutsche Geldsorten, Reichskassenscheme, Bank­noten und Tarlelpiskassenscheine

Zug um Zug umgervechselt werden. Der Gesamtbetrag der für Rechnung einer und bexfetbicm Person oder Firma bei nnem ode« mehreren Geldtvechflern innerhalb eines Kalendertags vorgenom­menen Geltnimwechstungen darf eintausend Mark nicht überschreiten.

Ueber die aus QVrunb des Abs- 1 Ziffer 2 erworbene:: LLndischen Zahlungsmittel darf im Ausland innerhalb eines Ka­lendermonats bis zum Betrage von eintausend Mark verfügt

'Auf den Verkehr- zwischen Geldivechstern findet Abs. 1 keine Anwendung.

Artikel 2. ...

Ohne Einwilligung der ReichSbank ist gestattet, irmerhalb ernes Kalendertags im Gesamtbeträge von liöchstens eintausend Mark, jedoch innerhalb eines Kaleirdernronats nicht über den Gesamt­betrag von dreitausend Mark' hinaus

1. deutsch^ Geldsorten, Reichskassenscheine. Banknoten und Dar- lehirskassensck-eine nach dem Ausland zu überbringe:: oder überbringen zu lassen:

2 . zugunsten einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firnva auf Reichswährung lautende Zahlungsmittel zu verscirden oder versenden zu lassen:

9. gegenüber einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder Firnm zum Zwecke des Erwerbes von Waren Verbind­lichkeiten in Reichs- oder aiEläudisckier Währung einzu- qehen oder bei einer solchen Person oder Firma Waren im Wege des Tausckies gegen Zms- oder Gewinnanteilscheine zu erwerben;

1 über Forderungen gegen eine und dieselbe im Ausland an- assige Person oder Finna zu verfügen, insbesondere auch ie einzuziehen, soweit nicht die Ernzrehung schon nach § 3 ?lbs. 4 der Verordnung gestattet ist.

Artikel 3.

Die Ermittlung des Wertes von Beträgen in ausländischer Währung im Sinne dieser Bekanntlnachung erfolgt gemäß 8 2 kt Ausführungsbestimmungen zum Wechselsteutpelgesetze (Zentral- kalt für daS Deutsche Reich 1909 S. 402).

Artikel 4.

ReickiS- und unmittelbare Staatsbehörden bedürfen der im I 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Bervrdmmg vorgeschriebenen Ein­willigung der Reick)sbank nickft,

Artikel 5.

Die Vorschriften deS 8 1 Abs. 2 und des 8 3 Abs. 1, 2, 4 der cordnung ftnden keine Amvendimg, soweit die Verfügung die sendung oder Ueberbriugung oder die Eingehuirg der Verbind­est lediglich dcm Erwerb von Proviant, Heiz- oder Betriebs- ffen für den eigenen Bedarf eines Schisses für die Dauer einer rife oder die Bezahlung notwendiger Ausbesserungen eines Schif­fes beziveckt.

Artikel 6.

Tie Vorschrift des 8 3 Abs. 2 der Verordnung ftndet auf den

E rb von Sckmldver schreibun gen, Schuldbuchforderunaen und tzamveisungen der Kriegsanleihen deS Deutschen Reiches keine endung.

Artikel 7.

ist unbeschränkt zulässig,

1. belgische Geldsorten und Banknoten sowie Auszahlungen, Au:oeisungen, Schecks mtd Wechsel in belgischer Währung auf Belgien und Forderungen in belgischer Währung gegen in Belgien ansässige Personen oder Firmen gegen Zahlungs­mittel oder Forderungen in deutscher Währung zu kaufen oder umzutauschen,

L. über belgisck?e Geldsorten uird Bcuckiwtei: sowie über Aus­zahlungen, Anweisungen, Sck^cks und Wechsel in belgischer Währung cnif Belgien> ilber Forderungen in belgischer Wähnmg geaen in Belgien ansässige Personen oder Firnren sowie über Kredite in belgischer Währung bei solche:: Per­sonen oder Firmen zum Zwecke des Erwerbes von Zahlungs­mitteln oder- Fordenmgcn in deutscher Währung oder zu- gunsten einer Person oder Firma, die im Inland oder in Belgien oder in Luxeniburg ansässig ist, zu verfügen. Gegenüber Belgien und Lupembnrg ftirdet der 8 3 Abs. 1 Und 3 der Verordnung keine Anwendung; der Ms. 2 findet tzrsotveit keine Awrendung, als es sich um den Erwerb von Waren handelt.

Ueber Forderungen in Reichs roährung gegen eine in Belgien oder Luxenwnrg ansässige Person oder Finna darf zugunsten einer Person oder Firma, die im Jnlaick (s. R.-G.-Bl. Nr. 27 v. 1917) oder in Belgien oder in Luxemburg ansässig.ist, ohne Einwilligung der Reichsbank verfügt werden.

Unter Belgien im Sinne der Ms. 1 bis 3 sind die von den deutschen Truppen besetzten Gebiete Belgiens zu verstehen. Artikel 8.

Auf den PostanweisimgS-, PostsäMk-, Postnachnahme- und Pvstauftragsverkchr finden die Vorschriften der Berordmmg keine Anwendung.

Artikel 9.

Die Bekanntmachung tritt am 9. Februar 1917 in Kraft. Glerchveitig tritt die Bekanntmachung, betrefstnch den 5?audel mit

ausländischen Zahlungsmitteln, vom 22 . Januar 1916 (Reichst-, Gesvtzbl. S 53) außer Kraft.

Berlin, den 6. Februar 1917.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. L e l ff er ich. _ .

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen .vom 81. Juli 1914, betreffend das Verbot l.der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen,

3. der Ausfuhr von VerpflegungS-, Streu- Md Futtermitteln,

3. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pul­ver und Sprengstoffen, forme von anderen Artikeln des Kriegs­bedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegs- bedarfsartikeln dienen.

4. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Her­stellung und dem Betriebe von Gegen stäichen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen,

6. der Ausfuhr und Durchfuhr von Berbanb- und Arzneimitteln, sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten, sowie auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 25. November 1915, betreffend das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

I. Es wird verboten die Ausfuhr sämtlicher Waren des 1. Wschnitts des Zolltarifs (Erzeugnisse der Lcrnd- und Forst­wirtschaft und andere tierische uyd pflanzliche Naturerzengnisse; Nahrungs- und Geuußmittel: Ausfuhrnummern 1 bis 220 des Statistischen Warenverzeichnisses).

II. Das .Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Warent

Aus fuhrn ummern des Statistischen Waren Verzeichnisses!

Blumen- und Tabaksamen (mit der Maßgabe, daß Samen der als Blumen gezogenen Marten von Bohne, Kohl, Kürbis, Lein, Lupine, Mais,

Platterbse, Spargel wie Blumensamen zu be­handeln sind). 21 c

Hopfen. 30

Hopfenmehl. 31

Lebende Pflanzen: Erzeugnisse der Ziergärtnerei «*3844 Lusa: Bast; Binsen: Stroh gefärbt oder ge­stalten ; ^almblätter, getrocknet, airch gefärbt aus 68 a Nüsse und Lchalen, nur als Schnitzstoff verwend- bar; anderweft nicht genannte oder inbegriffene bslanzliche Schnitzstoffe, roh; Samenkörner,

Durchbohrt.. 70

Ehampignonbrut. .. ans 71 a

Weberkarden (Weberdisteln). 71 b

Waldholzsamen liTtb sonstige Forstsämereien, außer Eicheln, bilden Kastanie::, Bucheckern lund'

Lindensamen. aus 95

Zahmes und wildes Ziergeflügel. aus 107 b

Zierfische % .. . aus 115 a,d

Tiere, außer Blutegeln. Versuchstieren, Kanin­chen, derttschen Schäferhunden, Dobermann­pinschern, Rvttweilem und Airedale-Terriern,

lebend .. anS 125 b

Hirsch-, Hundehaare :md ähnliche grobe Tier­haare, anßer Rindvieh- und Schweinehaaren . ans 145 b, c

Dettfedern. 147 a, b

Vogelbälge. Köpfe, Flügel und andere Teile von

Bälgen. 149

Federkiele... . 150

Borstencrsatzstoffe aus Horn, Fischbein oder an­deren tierischer Stoffen. ans 151

Felle zur Pelzwerkbereitung, außer Fellen von Fuchs, Hamster, Hase, Kaninchen, Hirsch, Hund,

Katze, anderen: Lamm als Tiberlamm, Murnrel- tier, Reh, Renntier, Schaf, Wolf, Ziege und

Teilen davon. aus 155

Hörner, Geweihe, gefärbte Stücke von Hirschge­weihen, roh, zu Schnitzzwecke::. 156 a

Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, Vogel­schnäbel, roh, zu Schnitzzwecken .. 156 b

Elfenbein, roh, zu Schnitzzwecken. 166 c

Walfischbarten. 156 6

Muschelschalen, roh: Kauris, roh: Koralleu, roh, auch gepulvert oder gemahlen; Schildkröten- schalen, Tierstacheln sowie sonstige tierische

Schnitzstvffe, roh. 156 e

Pferdedärme, getrocknete Schlünde ...... aus 157

Schwämme (Meerschwämme) .. 159 a, b

Ambra, Bisam. Zibet. sonstige anderweit Nicht geimnnte rohe tierische Stoffe, außer Biber­geil. Fischschuppen und spanischen Fliegen; auch Tierflechsen, zu Stöcken, Reitpeitschen oder

dergleichen, ganz grob vorgerichtet. aus 160

Mineralwasser, einschl. der Flaschen und Krüge,

außer ausgesprochenen Hcilwässern. aus 190

Anderes natürliches Wasser, auch destilliert: Eis 191.