Ausgabe 
20.2.1917
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Ureisblatt für re» Kreis Sieben.

Nr. 31

20. Februar

1917

Bekanntmachung

den ZaUungsverkehr mit dem Ausland. Vom 8. Februar 1917.

^_Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die

Ermächttgung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

ao-j l Zahlungsmittel und Forderungen, die ans ausländische W-am.ni.ng lauten, dürfen nur bei den vom Reichskanzler bestimm- ren Personen und Firmen (Devisenstellen) gekauft oder gegen Zah­lungsmittel oder Forderungen in anderer Währung umgetauscht werden. Zahlungsmittel der bezeichneten Art dürfen auch dar-« leyensweise nur bei einer Devisenstelle erworben werden.

Y . UeLer Zahlungsnnttel, Forderungen und Krüiite, die auf aus- landpche Währung lauten, darf ohne Einwilligung der Reichsbank nur zugunsten einer Devisenstelle verfügt wewen: als Verfügung iijt es auch anzusehen, wenn zur Zahlung an einen Dritten ange­wiesen wird. Die Einziehung darf ohne Einwilligung der Reichs- bank nur durch eine Devisenstelle erfolgen. Die bei einer Devisen- nelle erworbenen Zahlungsmittel.und Forderungen sowie die durch sie beschafften Kredite dürfen zu den Zwecken, zu denen der Erwerb ovcr die Beschaffung erfolgt ist, ohne die vorstehenden Besckiräu- kungcn verwendet iverden.

. ...Die Geschäfte mit den Devisenstellen können auch durch Kom- MNionave vermittelt werden: der Selbsteintritt ist ausgeschlossen.

c. di, ^ls Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten M^er Geldsorten, Papiergeld, Bankiroten und dergleichen auch Auszahlungen, Anweisungen. Schecks und Wechsel. Forderungen! im Linne dieser Verordnung sind Geldforderungen, es sei denn, daß sie zu den Zahlungsmitteln gehören oder in Wertpapieren, die nach der Auffassung des Verkehrs als Effekten angesehen werden, oder in Zrns- oder Gewinnanteilscheinen zu solchen Effekten ver- vricft sind. Als Kredit im Sinne des § 1 ist der Geldbetrag an­zusehen, bis zu tvelchein eine Person oder Firma der Verfügung einer anderen zu entsprechen bereit ist oder entspricht, ohne Rück- zickteli letzteren gegen die erstcre eine Geldforderrmg

Dänemark, Nortvegen und Schweden, sowie die Länder der lakeniffchen Mmzuniou gelten untereinander als Länder ver­schiedener Währung.

.. 8- 3 ' Jus Reichswährung lautende Zahlüugsmittel dürfen nur wll Eenwiilligung der Reichsbank nach dem Ausland versendet oder Uber bracht werden.

Verbindlichkeiten in Reichs- oder ausländischer Währung dür­fen gegenüber einer im Ausland ansässigen Pejcson oder Firma znnr Zwecke des Erwerbes von Waren oder Wertpapieren, von Kostbarkeiten, Kunst- und Luxusgegenständen jeder Art. v»n Grund- stt'ickeu und Schiffen nur urit Einwiltiglmg der Reichsbank ein­gegangen tverden. Auch im Wege des Tausches gegen Wertpapiere, tnsbcsmidere auch gegen Zins- oder Ge nüuuan teil scheine, dürfen! Gegenstände der vorbezeichneben Art bei einer im Ausland an­sässigen Person oder Firina nur mit Einwilligung der Reichsbank erworben werden.

Einer im Ausland ansässigen Person oder Firma darf ein

Reichswährung lautender Kredit nur mit Einwilligung der Reichsbank eingeräumt iverden. Der Einwilligung unterliegt nicht die Verlängerung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordn nung ein geräumter Kredite.

Ueber Forderungen in Reichswährung gegen eine im Aus­land ansässige Person oder Firnra darf nur mit Einwilligung der Reichsbank verfügt iverden. Als Verfügung ist es auch anzusehen, wenn der Verpflichtete angewiesen wird, an einen Tritteir Zah­lung zu leisten. Zur Einbeziehung bedarf es der Einwilligung der Reichsbank nicht.

Eine Person gilt im Sinne der Ab-s. 2 bis 4 als im Ausland ansässig, iveirn sie dort ihren Wohnsitz Sitz oder dauernden Aufent­halt hat. Bei Firmen ist maßgebend, ob diejenige Haupt- odev Zweigniederlassung, deren Betrieb im einzelUen Falle in Frag« steht, im Ausland liegt.

§ 4. Zahlungsmittel, die auf ausländische Währung lauten, Forderungen gegen das verbündete und neutrale Ausland in! Reichs- oder ausländischer Währung, soivie die einer im Ausland ansässigen Persoir öder Firma eingeräumten Kredite in Reichs- Währung sind nach dMßgäbe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften an zu melden.

Auf Erfordern der vom Reichskanzler mit der Entgegennahme der Anmeldungen beauftragten Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der Anmeldestelle sestzusetzenden Frist eine Erklä- rnug darüber abzugeben, ob die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Erklärung durch nähere Auskünfte zu ergänzen.

Tie mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmel­dung befaßten Personen sind verpflichtet, über die auS Anlaß der pluMeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Verschwiegen­heit zu beobachten. \ 1

H 5. Ter Reichskanzler kann auordnen, daß der Reichsbank mrf rhr Verlangen die im § 1 bezeichneten Zahlungsmittel und Forderungen gegen Erstatttcng des Wertes in Mark zum Tages­kurse zu übertragen sind. Die Anordnung wird im Reichs-Gesetz­blatt bekannt gemacht.

Der Reichskanzler kann Ausführungsvorschriften erlassen, ins­besondere bestimuien, »vie die Uebertragung zu geschehen hat, wenn sre nicht freiwillig vorgenommen wird.

- Er kann ferner bestimmen, daß Zuwider hantü ungen mit Geld- prs zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft werden.

8 6 Tie auf Grund des 8 1 getroffene Bestimmung der Te- vrsenstellen wird im Reichsanzeiger bekam tt gemacht. Sie kann zuruckgenommen werden: die Rücknahme wird in gleicher Weise veröffentlicht.

Bis auf weiteres bleibt die Bekanntmachung des Reichskanz­lers vom 22 Januar 1916 (Reichsanzeiger vom 22. Januar 1916 Nr. 18) maßgebend. .

8 7. Der Kurs, zu dem oie Devisenstellen kaufen und ver­kaufen, wrw mit Zustimmung der Reichsbank festgesetzt.

8 6. Wer Zahlungsmittel oder Forderungen erworben oder jcher Zahlungsmittel, Forderungen oder Kredite verfügt hat (8 1

1» 2), ist auf Erfordern der Reichsbank oder der De vifen stellen verpflichtet, der Reichsbank über Inhalt und Zweck des Geschäfts wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und die Nachweise Vorzü­gen. Tie Verpflickiltung trifft in. den Fällen des 8 1 Abs. 3 den Kommittenten> den Kommissionär.

In gleicher Weise ist auf Erfordern der Reichsbauk zur Aus­kunfterteilung und zur Vorlegung der Nachweise verpflichtet, wer die tm § 3 bezeichneten Geschäfte vorgenommen hat.

...8 9. Der Reichskanzler karm Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulaffen.

8 10 Mit Geldstrafe von einhundert Mark bis zu fünfzig­tausend Mark und mit Gefängnis bis zu' einem Jahre oder mit erner dieser Strafen wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen! eme höhere Strafe angedroht ist, bestrickte

1. wer es unternimmt, den Vorschriften der 88 1 oder $ zu- widerzu handeln,

2. wer, um Zahlungsmittel oder Forderuiigen bei einer De­visenstelle zu erwerben oder um die nach den 88 1, 6 erfor­derliche Einwilligung der Reichsbank zu erlangen, über den Inhalt und Zweck des Geschäfts unrichtige Angaben macht

< r Strafe können die Vermögenswerte, ans welche sich

dre strafbare Handlung bezieht, im Urteil stir dem Staate verfallen erllärt werden.

Wegen der Zuwiderlxrudftmg kann ein Deutscher auch daun verfolgt werden, ivenn er sie innerhalb eines inländischen Ge­schäftsbetriebs inr Ausland begangen hat.

, §11. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfnufhnndert Mark oder mrt Gefängnis bis zu drei Mondten wird besttaft:

1. wer vorsätzlich den gemäß 8 4 Abs. 1 ergehenden Anord­nungen des Reichskanzlers über die Anmeldung oder einer ^emäß 8 4 Ms. 2 ergehenden Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach kommt.

2. iver bei der Anmeldung oder der nach 6 1 Abs. 2 abz um­gebenden Erklärimg oder Auskunft rvissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,

3. wer den Vorschriften des 8 8 zuwiderhandelt,

4. wer den Vorschriften des 8 4 Ms. 3 zuwider Verschrviegen!- heit nicht beobachtet.

Im Falle der Nr. 4 tritt die Verfolgung nur aus Antrag ein. 8.12. Tie Verordnung tritt am 9. Februar 1917 in Kraft' sie tritt au die Stelle der Verordnung vom 20. Januar 191$ (Reichs-Gesetzbl. S. 49).

Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

Berlin, bett 8. Februar 1917.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. L e l f f e r i ch.

Bekanntmachung

über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Vom 8. Februar 1917.

Auf Grund des 8 9 der Verordiinng über den Zahlungsver­kehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 (ReichS-G^etzbl. S. 105) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1

Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsinäßig Geldwechs­lergeschäfte betreiben (Geldwechsler), dürfen

1. deutsche Geldsorten, Reichskaisenjcheiue, Banknoten und Tar- lehnskassenscheine gegen ausländisck>e Geldsorten. Papier- geld, Banknoten und dergleichen,

2. ausländische Geldsorten. Papiergeld. Banknoten imd der-