Ausgabe 
19.2.1917
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Vordrucke, aus welchen der Betriebsinhaber oder sein Ver­treter durch eigene Unterschrift die Richtigkeit der gemachten Angaben zu bescheinigen hat. Anzeigen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben.

9. Die Großh. Bürgermeistereien haben die Zähler auf folgendes aufmerksam zu machen: Jeden: Anzeigepflichtigen ist einige Tage vor der Erhebung eiwt At^eigefornmlar auszuhändmen, in welches die Vorräte gewissenhaft einzutragen sind. Am 1. März sammelt der Zähler die Anzeigen wieder ein. Er muß dafür Jotgen, das; einzeln liegende Höfe, Mühlen, Forsthäuser usw. nicht ver­gessen isexden. Werden dem Zähler Angaben vern-eigert oder augenscheinlich unrichtige Angaben gemacht, so soll er dies sofort der Großh. Bürgermeisterei melden. Im übrigen :st er ans die Anleitung, wdlche sich auf der Rückseite des Anzeigevordrucks be­findet. nachdrücklich hinzuweisen, insbesondere daraus, daß Haus­haltungen, welche weniger als 20 Pfund Kartoffeln zum Verbrauch im eigenen Haushalt haben, nicht nritzrrzählen sind. (Bon der Drucklegung einer besonderen Anleitung für die Zähler ist dies­mal abgesehen loorden.)

10. Unmittelbar nach der Erhebung hat der Z ä h l e r auf einem Blatt Papier vorerst lediglich den Gesamtvorrat an Kar­toffeln (Nr. 1 der Anzeige) für seinen Zählbezirk zusammenzuzählen und der Großh. Bürgermeisterei unter Beifügung der Anzeige mitzuteilen.

Ans diesen Summen der einzelnen Zählbezrrke stellt die Grvßh. Bürgermeisterei ebenfalls aus einem Blatt Papier, nicht auf den: Gemeindebogen, den Gesamtvorrat der Gemeinde zusammen und hat dieses Ergebnis

his spätestens 4. M-ärz 1917 durch Drahtanzeige dem Kom­munalverband zu berichten.

11. Der Kommunalverbatck» läßt in der Zeit vom 2. bis 1b. März ds. Js. durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute die Erhebung nach prüfen. Eine Beschränkung dieser Nachprüfung auf ein Mindestmaß von Stichproben (wie bei der Getreide- erhebung) ist nicht vorgesehen. Läßt sich innerhalb der angegebenen Zeit eine restlose Nachprüfung der Kartoffel Vorräte nicht ermög- lichen, so muß doch entscheidender Wert darauf gelegt werden, daß sie in möglichst weitem Umfange erfolgt.

Die mit der Nachprüfung beauftragter: Personen haben die nachgeprüften Anzeigen der Großh. Bürgernreisterei wieder zuzu- stellen, aber damit nicht zw warten, bis der ganze Bezirk nachge­prüft ist, sondern sie vielmehr partienweise zurückzuliefern, damit die Zähler mit der Anfertigung der Kontrollisten beginnen können. Wie aus dem Kopf der Kontrolliste ersichtlich ist, soll der Zähler nur einen Teil der Angaben aus den berichtigten dknzeigen üvev- nehmen. Sind die entsprechenden Angaben aus allen Anzeigen eingetragen^so ist die Summe des Zählbezirks zu bilden.

Diese Summen sind sodann in den Gemeindebogen zu über­nehmen mid dieser ist

am 1b. März 1917 pünktlich an das Großh. Kreisamt

(nicht an die Großh. Zentralstelle für die Landes st atistik) mittelst Eilbrief abzusenden. Eine Abschrift des Gemeindebogens nimmt die Großh. Mrgermeisterei zu ihren Mten. Tie ausgefüllten Kontrollisten und die dazu gehörigen Anzeigen sind ebenfalls baldigst dem Großh. Kreisamt zu übersenden.

12. Tie Großh. Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürger­meister) und die von ihnen oder vom Kommunalverband beauf- ttagten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Eingaben Vorrats- und Bettiebsräume oder sonstige Aufbeivohrungsrätmre, wo Kartoffeln zu vermuttn sind, zu durchsuchen und die Bücher und Geschäftspapiere der zur Anzeige Verpflichteten einzusehen.

, 13. Wer vorsätzlich die vorgeschriebene Anzeige in der gesetzten Frist nicht erstattet, oder unrichtige oder unvollständige Angaben nracht oder die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder -bücher verweigert, wird mit Gefängms bis zu einen: Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehittausend Mark oder mit einer dieser Sttasen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anzeigepflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, wird mit Geldsttafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

14. Das Ergebnis der Erhebung soll Vicht veröffentlicht werden.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (R. G. Bl. S. 911) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 2. und vom 9. September 1916 (Reichsanzeiger" vom 4. und 11. September 1916) bestimmt:

8 1. Die Verwendung von Birnenwein und von Beerenwein in Gewerbebetrieben Kur Branntwein Herstellung ist verboten.

8 2. Die Strasbe stimmümgen in § 3 der Bekanntmachung vom 2. September 1916 finden auch aus lieber tretunggn des vorstehenden

Verbots Anwendung.

8 3. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verküw- dung in Kraft.

Berlin, den 2. Februar 1917.

Reichsstelle ftir Geim'ise Und Obst v. Tilly.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigtmg Lang-Göns; hier bei: Zuteilungsplan.

Mit Entschließung von: 3. Januar 1917 Hut Großherzogliches Ministerium des Innern, Mteilung für La ittävirt schuft, Handel und Gewerbe den Zuteilungsplan der Gemarktmg Lang-Göns mtb der zugezogenen Teile von Gvoßen-Lmden und Kirch-Göns auf Grund von Artikel 36 Feldbereinigungsgesetzes' für voll ziehbar erklärt.

Ich bestimme als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentums- Übergang) den 19. Februar 1917 unb überweise hiermit nrft Wirkung von diesem Tage att den Beteiligten die neuen Grundstücke. Bon der Ueberweisung werden die neuen Parzellen Flur I 25. 28, 168, 451,

, II 115, 116, 238, 294, 478, 504,

. in ne,

, IV 54. 76,

. VI 2, 101

, vn 172,

n vm 16, 149,

, xm 29, 30, 79, 87,

, XIV 19, 104,

. XV 39, 69, 80, 214, 260, 298,

, XVI 40,

. XVII 66.

, XVIII 9. 204.

XIX 22, 66,

xxn 12 ,

. XXHI 78. 155, 166.

XXIV 185, 247, 394, 395,

XXV 31 ausgenommen.

Die Ueberweisung erfolgt unter folgende:: Bedingungen:

1. Melioratioi:en können auch fernerhin von de:: neuen Grund­stücken vorgenommen iverden.

2. Die beteiligten Grundeigentümer müsse:: sich eine Veränderung! der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Erledigung vor- behattener Retlamatiouei: von in: Kriege befindlicher Be­teiligten, sowie der Ausführung, von Meliorationsarbeiteu, dev Anlage von Wegen, Grabe:: uitb dergleichen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden.

Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang oder Uuttausch von Gelände ivird den: neuen Eigenttimer nach dem Bonitäts- Wert vergütet bezw. zugeschrieben.

Friedberg, den 23. Januar 1917.

Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 1. bis 15. Februar ivurden in hiesiger Stadt Gefunden: 5 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Paar Pserdezügel, 1 Muss, 1 Tamenhandtasche mtt Inhalt, 1 Schlittschuh, 1 Aufsteckkamm, 1 Markttasche, 1 Armbanduhr, 1 Medail­lon und Papiergeld.

Verloren: 1 Sofakissen, 4 Portemonnaies mtt Inhalt, eine Lederhandtasche mit Inhalt, 1 lederne Brieftasche mit Inhalt, 1 blaue Einkaufstasche, 1 schwarzleinene Einkaufs­tasche, 1 Perlenbeutel mtt Inhalt, 1 goldene Damenuhr aetz. L. D. und Papiergew.

Du Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Uhr^ vormittags und 45 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1 erfolgen.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

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