Ureisblatt für den Ureis Gießen.
Nr. 3« 19. Februar 1917
Betr.: Vierteljährliche BieMhlungen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tie Großh. Zentralstelle für die Landes- ftatistik ist telegraphisch oder mittelst Fernruf Nr. 2657 zu benachrichtigen, wenn Sie nicht bis zum 2 6. Februar 1917 in den Besitz der Zählpapiere gelangt sind. Die Anordnung der Erhebung ist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen u ii b die erforder l ichen Maßnahmen zur Durchführung der Erhebung sind alsbald zu treffen.
Gießen, den 16. Februar 1917.
Grvßherzoglicbes Kreisamt Gießen.
IH-. U sing er.
Nach der Verordnung des Bundesrats vom 30. Januar 1917 wird im Deutschen Reich, vom 1. März 1917 beginnend, bis auf weiteres vierteljährlich eine kleine Viehzählung vorgenvnv- men werden. Sie erstreckt sich auf Werde, Rindvieh, Schafe und Schtveine. Es liegt im eigensten Interesse der Gemeinden, die Zählungen niöglichst genau vorzuneh>m>en.
Die erste Zählung findet am 1 Mürz 1917 statt. Auf die Termine der folgenden Zähmungen (1. Juni. 1. September, 1. Dezember 1917, I.März 1918 usw.l tverden wir rm Amtsvcrkündigungsblatt jedesmal vvrl)er aufmerksam machen.
Durch ^lerfügung Großherzivglichen MKnsterrums des Innern ist die Großl^erzogliche Zentralstelle für die Landesstatistik mit der Durchführung der Zählung int Großherzogtum' beauftragt worden.
Die Zählung erfolgt gemeindeweise unter Leitung der Großher- zo glichen Bürgermeistereien (Oberbtirgermeister, Bürgermeister). Diese haben die erforderlichen Zählbezirke zu bilden und die Zähler hierfür zu bestimmen. Eine Vergütung wird den Zählern von Staats wegen nicht geleistet. Die Zählbezirke und die Zähler sind so zu wählen, daß, sie für die künftigen Viehzählungen möglichst beibehalten werden können.
Bei den Zählungen kommen Z ä h l l i st e n und Gemeinde- bvgen in Betracht. Die Zähllisten sind für die Aufnahme der Viehbestärrde durch die Zähler bestimnit, die Gemeindebogen für die Zusammenstellung des Gemeindeergebnisses durch die Groß- herzoglichen Bürgermeistereien. Für die Zähler ist eine besondere Anleitung ans farbigem Papier beigefügt. Wie die Zählung vorzunehmen ist, ist aus dieser Anleitung zu ersehen. Die Groß? herzoglichen Bürgermeistereien Müssen sich mit ihr genau vertraut machen und die Zähler eingehend belelyren.
Wer vorsätzlich die Angabe seine« Pj^Wandes, zu der er bn dieser Zählu g aufgefordert wird, nicht erstattet, ober wer wissentlich unrichtige oder unvollstäirdige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis tfu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für den Staate verfallen erklärt warben.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben die ihnen von den Zählern übergebenen Zähllisten zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen und sich zu überzeug«:, daß alle viehhaltenden! Haushaltungen in die Zählliste ausgenommen sind, insbesondere! auch darauf zu achten, daß einzeln gelegene Mühlen, Forst- t 0 ? 1 « 1 uicht vergessen worden sind. Gemarkungen ohne Viehbestände sind, um Rückfragen zu vermeiden, im Gemeindebogen unter Fehlanzeige aufzuführen.
In den Gemeindebogen sind sodann die Endsummen der Zähl- bezrrke anfzunehmeu und als das Gescmitergebnis für die ßlemeinde zusaminenzr,stellen. Nach Abschluß ist von der Großherzoglichen Burgermersterel.zu bescheinigen, daß sämtliche Anzeigepftichtige ihre Angaben genmcht haben. Die fertig gestellten Gemein debogen mit den zugehörigen Zähllisten sind spätestens am 5. des Zäh- » ^Osmonats an die 'Großherzogliche Zentralstelle für die Landes stat:st:k m Darmstadt abzusenden.
Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht wlgefertlgt zu werden, von den GLmeindebogen sind jedoch Abschriften z'u den iAkten der Gvoßherzoglichen Bürgernieisterei zu nehmen.
Ferner empftehlt es sich, daß ein Verzeichnis der viehhaltenden 'oaushaltungsvorstände mit Angabe der Straße, nach Zählbezirkk: geordnet, ausbewahrt »vird, damit es bei der nächsten Zählimg den Zahlern aus gehändigt werden und als Grundlage bei der Aufnahme .dienen kann.
.Den Großherzoglichen Bürgerrneistereien werden die Zähl- papiere von der Großherzoglichen Zentralstelle für die Landes- statistik zugestellt, und zwar n icht nur für die Zählung am 1. M ärz 1917, sondern, um Kosten »u sparen -leichz c 1 1 1 fl für die href folgenden Zäytgnge^
?lnfragei: bezüglich der Zählung sind an die Großherzogliche Zentralstelle für die Landesstatistik (Fernruf Nr. 2657) zu richten.
Die für diese Zählungen bestimmt«: Zählpapicre sind sorgfältig aufzUbewahren, kwid die bei einer Zählung vevausgabtmi aber mcht vertvendeten Zählpapiere für die künftigen ZählungQi! wieder einzufordern, jba hei der gegenwärtigen Papierknappheit äußer st e Sparsamkeit geboten ist.
Gießen, den 16. Februar 1917.
GroßherzoaUäieS Kreisamt Gießen.
Dr. Ufinscr.
Bet r. : Erhebung der Kartoffel Vorräte am 1. März 1917.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir nachstehende Anweisung der Großh. Zentralstelle für Landesstatistik zum Abdruck bring«:, weisen wir Sie an, alsbald die Erhebung durch ortsübliche Weise bekannt -u geben und die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung zu treffen. Wir machen auf die unbedingte Einhaltung der angegebenen Fristen aufmerksam.
Gießen, den 16. Februar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen
I. V.: Langermann.
Anweisung für die Großh. Bürgermeister.
1. Tie Aufnahme erfolgt auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Februar 1917 über die Erhebung der Vorräte an Kartoffeln (R.G.Bl. Seite 94 ff.).
2. Tie Erhebung erfolgt gemeinde weise durch die Großh. Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister). Eine Vergütung wird den Mitwirkenden von Staats wegen nicht geleistet^ Großh. Ministerium des Innern hat verfiigt, daß die Lehrer, die sich den Großh. Bürgermeistereien zur Durchführung dieser vaterländischen Aufgabe als Zähler und .Vertrauensleute zur Verfügung stellen, an den in Betracht kommend«: Tagen vom Dienste befreit tverden.
3. Erhoben werden:
a) der mit Beginn des 1. März 1917 vorhandene Vorrat an Kartoffeln (Speise- und Saatkartoffeln, sowie solchen für gewerbliche und sonstige Ztvecke),
b) die davon zun: Verbrauch als Saatgut nsw. bestimmten Mengen,
e) die Anbaufläche an Kartoffeln im Jahre 1916 und
ck) die Erntemenge.
Tie Gliederung ftn einzelnen ist aus dem Anzeigeformular zu ersehen.
4. Anzeigepflichtig sftrd alle Personen (nicht btoß die Landwirte), ivelche Vorräte an Kartoffeln mit dem Beginne des 1. März 1917 in Gewahrsam (%. B. Kellern, Mieten, Logerrälunen nsw.) haben. Vorräte, die zum Verbrauchim eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen , wenn sie 20 Pfund übersteigen. In diesen: Falle :st jedoch der ganze Vorrat anzugeben, also nicht nur die 20 Pfund üb erstechende Menge. Tie Angabe hat in der Gemeinde zu*tr folgen, in der sickr die Vorräte am 1. März 1917 tatsächlich befinden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern. Schiffsräumen und dergl. lagern, sind von Verfügungsberechtigten an-, zugeben, auch dann, memt er die Vorräte nicht imter eigenem! Verschluß hat.
Vorräte, die sich mit Beginn des 1. März 1917 unterwegs befinden, sind von den: Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen. Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden oder sonstigen öffentlich rechtlichen Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen.
5. Die vorhandenen Vorräte sind» uach Zentner und Pfund anzugeben.
6. Tie Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentum des Reiches, eines Bmrdesstaates. insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung stehen.
7. Tie Erhebungspapiere sind:
1. Gemeindebogen mit Anweisung für die Gros-herzogl. Bürgermeistereien,
2. Kvntrolliste und
3. Anz eigevo rd rucke.
Die Erhebungspapiere werden in der erforderlichen Anzahl von der Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt den Großh. Bürgermeistereien immittelbar zugesandt. Wenn die Anzahl nicht ausreicA, so ist sofort nach Empfang der Mehrbedarf bei dieser Ltelle enttveder mittelst Fernruf Nr. 2657 oder tels- graphffch anzusordern. Mfragen bezüglich der Zählung sind an das Großh. KreiSamt zu richten.
6» Tie Ausführung der Erhebung' erfolgt durch die A n zeige-


