KretsNatt für d«n Kreis Gietzen.
Nr. 28 10. Februar IS17
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Verordnung
üfcer Höchstpreise für Hafer. Vom 2. Februar 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs Maßnahmen zur Sicherung der Bolksernahrung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S^401) wird folgende Berordmmg erlassen:
Artikel I.
8 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Jüli
1916 (Reick>s-Gesetzbl. S. 826) in der Fassung der Berordtuurgen vom 18. September, 26. Oktober und 4. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1048, 1199, 1327) erhält folgende Fassung:
Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim 3$ei> kaufe durch den Erzeuger, soweit ztvischen dem 31. Januar 1917 Und dem 1. Mai 1917 geliefert wird, zweihundertund sieb zig Mark, soweit nach dem 30. April 1917 geliefert wird, zweihnndertund- fünfzig Mark nicht übersteigen.
Der bis zum 31. Januar 1917 gültig gelvesene Preis von »weihundertundachtzig Mark für die Tonne darf für Lieferungen, die nach dem 31. Januar 1917 erfolgen, der Preis von zweihundert- Undsiebzig Mark darf für Lieferungen, die nach dem 30^ April
1917 erfolgen, von der Heeresverwaltung auf Mtrag anch iroch bezahlt werden, wenn die Ablieferung otex Verladung des rechtzeitig ausgedvoscheuen Hafers aus Gründen, die der Liefcrungspflich- tige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, bis zu den bezeichjneten Zeitpunkten nicht hat erfolgen können. Der Antrag must im ersteren Falle bis zum 28. Februar 1917 einschließlich, im letzteren Falle bis zum 31. Mai 1917 einschließlich, bei den Empfangsstellen gestellt werden. Ueber alle Streitigkeiten lvegen der Zahlung des Preises entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des § 24 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) bestimmte Behörde.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
B e r l i n, den 2. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
_ Dr. H e l ss e r i w. _
Bekanntmattnrng
betreffend Festsetzung der Jnlandsverkaufsdreise für bestimmte Arten von Kalisalzen. Vom 2. Februar 1917.
Auf Grund des 8 20 Abs. 2 des Gesetzes iiber den Absatz von Kalisalzen vom 2b. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Burchesrat in Abänderung der durch Bekanntmachung vom 28. November 1910 (Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 666) getroffenen Bestimmungen folgend« Festsetzungen der Höchstpreise für das Inland für die nachbenannten Arten von Kalisalzen beschlossen:
l.für Badesalze und Salze zum Talgschmelzen auf 1,60 Mark für den Doppelzentner mit der Mastgabe, daß beim Bezüge von Badesalz als Stückgut eine An fuhr gebühr bis zur Station von 0,50 Mark ftir den Doppelzentner berechnet werden darf.
L. für hochprozentigen Earnallit mit einem Mindestgehalte von 14 vom Hundert (KjO) zur Darstellung von Magnesium- metall auf 0,12^/r Mark für 1 vom Hundert Kali (K 2 O) im Doppelzentner nebst eurer Ausklaubimgsgebühr von 1,50 Mark für den Doppelzentner.
Berlin, den 2. Februar 1917.
Der Reichskanzler.
__ Im Aufträge: Richter. _
Vaterländischer Hilfsdienst.
Aufforderung des Knegsamles zur fteiwilligen Meldung gs- Wiäst § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen HilfMenst.
Holzhauer
werden im Betriebe der Forskverivalkung auch tveiterhin noch dringend benötigt, namerttlich Mi das notwendige Brennholz zu aewinnw. Hilfsdien ft pflichtige, die zur Beschäftigung) in der Forstwirtschaft geeignet sind, iverden daher wiederholt auf- aefordert. sich bei den Oberförstereien des Bezirks, in dem sie Hilfsdienst leisten wollen, alsbald anzumelden.
___Die Kriegsamtsstelle Frankfurt a/Main.
Schiedsgcrichtsordiruiig
für Stteitigkeiten aus der Lieferung von Dürrgemüse.
8 1. Der ylbnehmer von inländischem Dörrgemüse'ist berechtigt, falls er den Ausfall der ihm gelieferten Ware bemängelt, eine Abschätzung durch das von der Reicl>sstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung m. b. H., Berlin, eingerichtete Schiedsgericht vornehmen zu lassen.
8 2. Tie Reichsstelle für Gemüse und Obst bestellt zu diesem
Zweck einen ständigen Geschäftsführer, sowie einen Stellvertreter desselben, uno ersucht ferner die Handelskammer Berlin um die Aufstellung einer Liste von 12 Tärrgemüsehändlern und ftelÜl selbst eine Liste von 12 Törrgemüsefabrikanten aus, die geeignet und bereit stich, als Schiedsrichter tättg zu sein.
8 3. Ter in 8 1 genannte Geschäftsführer leitet die Geschäfts^ stelle des Schiedsgerichts. Er beraumt die Termine an und vermittelt alle Latumgen und Zustellungen. Er leitet die mündliche« Verhandlungen rni5 vernimmt nach Beschluß des Schiedsgericht die Zeugen inid Sachverständigen. Er gilt ein-- für allemal als mit der Zustellung und Niederlegung der Schiedssprüche im Sinne de- 8 1039 Zivilprozeßordnung von den Schiedsrichten» beauftragt^ Alle dem Schiedsgericht zu rmterbreitenden Eingaben, Anträge urck Mitteilungen sind an den Geschäftsführer zu richten.
8 4. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von^fünf Mitgliedern; ein Mitglied ist der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter. Die vier anderen Mitglieder werden ^ion dem Geschäftsführer zu Schiedsrichtern bestellt, und zwar derart, daß er aus der Liste der Handelskammer Berlin mrd der Liste der Dörrgemüsefabrikanten je 2 Schiedsrichter beruft, und zwar möglichst der Reihen« folge nach.
Finden mehrere Schiedsgerichte an einem Tage statt, so sind hierfür tunlichst dieselben Schiedsrichter zu bestellen.
8 5. Ein Schiedsrichter, der rrach der Zivilprozeß-Ordnung beim ordentlichen Gericht von der Ausübung des Richterantts ausgeschlossen wäre, gilt als an der Ausübung seines AntteS verhindert. Ueber Ablehmmgsan träge entscheidet endgültig nach Anhörung des abgetehnten Schiedsrichters die Berwaltungsab- teilung der Reichsstelle für Gemüse und Obst in Berlin.
8 6. Tie Anrufung des Schiedsgerichts seitens des Abnehmers erfolgt in der Weife, daß er imverzüglich nach Erlialt der Ware durch einen beeidigten Probenzieher, 100 ein solcher nicht vorhanden ist, durch einen unparteiischen Sachverständigen ans der beanstandeten Menge zwei Proben entnehmen mrd versi^eln läßt und die Proben unverzüglich dem Geschäftsführer des Schiedsgerichts) etnsendet. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift geht der Wnehmer seines Anspruches ioegen Minderwerts der Ware verlustig.
8 7. Tie Parteien köimen sich in den mündlichen Verhandlungen vertreten lassen; sie können auch mit Beiständen erscheinen. Eine Verpflichtung znnr Erscheinen in der Verhandlung besteht nicht. Ti« Parteien können ihre Aksführungen dem Schiedsgericht auch schriftlich unterbreiten.
Jede Partei, welcher die Ladung zur Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht mindestens drei Tage vor dem angesetzten Termin zugegangen ist, kann Verlegung des Termins verlangen. Ter Berlegungsantrag ist aber nur wirksam. »venu er spätestens 24 Stunden vor dein Termin dem Geschäfts führ er zu geht.
8 8. Das Schiedsgericht setzt unter Zugrundelegung des jeweiligen Absatzhöchstpreises für inlirdisches Dörrgemüse eine etwa von dem Fabrikaitten dem Abnehmer auf die gelieferte Ware zu zahlende Vergütung endgültig fest. Der Schiedsspruch bedarf keiner Begründung.
8 9. Der Gesck)äftsführer leitet die Berhairdlungen des Schiedsgerichts, veranlaßt die Ladungen und verbindet den Schiedsspruch
Der Geschäftsführer hat den Parteien eiire von ihm beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches durch eingeschriebenen Brief mftzuteilen.
8 10. Das Schiedsgericht fetzt die Höhe seiner Kosten int Schiedsspruch fest und entscheidet über die Verteilung der Kosten! unter den Parteien. Es ist berechtigt, einen von ihm ftstzu- setzendeu Kostenvorschuß einzufordern.
8 11. Die förmliche Zustellung und .Hinterlegung des Schiedsspruches auf der Gerichtssckweiberei nach den Vorschriften der Ziviftwozeßordnung erfolgt Nur, falls diese von eurer Partei ausdrücklich beantragt wird.
Als zuständiges Gericht im Sinne 88 1045 flg. der Zivilprozeßordnung gitt für alle Beteiligten je nach der Höh« d«S strettiverkes das Amtsgericht Berlin-Mitte oder das Landgericht! Berlin. _
§ 12. Wird ein Schiedsspruch vonr ordentlichen Gericht aufgehoben oder das Bollstrecknugsurteil versagt, so ist ein neurS Schiedsgericht anzurrrfen.
Absatz von Dvrrgemüse.
Aus Grund von 8 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 914) wird nrtt Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers folgendes bestimmt:
8 1 t. Tie Hersteller von Dörrgemüse dürfen solches nur gegen innen von der Kriegsgesellsckmst für Törrgemüsc m. b. H. m Berlin ausgeferttgteli Bezugschein abgeben.
2 Tie Bezugssck>eine roerden den von den Landeszen tral- bchörden der Kriegsgesellschast für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin


