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Nr. W. I. 210/13. 16. K.R.-A.
zu der Bekanntmachung Nr. W. 1.76^2. 15. K. R. A., vom 51 Dezember 1^5, betreffend veräuherungs-, verarbeitungs- und Bewegungsverbst für Web-, Trikot-, wirk- und Sttickgarne.
Vom 15. Februar 1917.
Nachfteh«ck>e Bekcmn1m.Qchu.rm wird auf Ersuche«, des König- Ücherr KrieaSministeriunrs hlernrÜ zur allgemeinen KermtniS ge- bvacht mit dem Bemerken, daß, soweit reicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevvrschriften nach ß 6 der Bekanntmachung Über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vorn 24. Juni 1915 (ReichS-Gcs-etzbl. S. 357) in Vevbmdung mit den Ergänzrmgsbe- vannllnachnng«: vom 9. Oktober 1915, 25. ytovember 1915 tReichs-Gesetzbl. S. 645 nnd 778) und vom 14. September 1916 Meichs-Gesetzbl. S. 1019) bestraft rvird. Auch ka:m der Betrieb des .Dandelsgetverbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern Haltung» unzuverlässiger Personen vom Handel vom 29. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
§ 4 der Be kan i rtnvachung, betreffend Beräuszer rings- Ber- grbeitnngs- und Betoegnngsvecbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne, vom öl. Dezember 1915 — Wi. I. 761/12. 15. K. R. A.
erhält solide Fassung:
§ 4.
Ausnahmen vom Veräuhkrnn^sverbot.
Ausgenommen von den im § 3 getroffenen Anordnungen sind:
1. von den im ß 2 unter A anfgef ährten Web-, Trikot- und Wirkgarnen alle Noppen, Scksteifen (Loopgarne) urrd solche Garne, welche mit einen: oder niehrereir aus pflanzlichen Fasern hexgeftellten Fäden g^wirnt sind:
9. von den tut § 2 unter B auf^eführten Strickgarnen
a) alle im Haushalt und tn Hausgerrrerbr betrieb«: zum Ztvecke der eigenen Verarbeitung befindlich':: Mengen;
b) 60 vom .Hundert der Vorräte, die sich am 31. Dezember 1915 bereits in Warenhänserm oder in sonstiger: offenen Ladengeschäften zum Klein verlauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, mindestens jedoch 25 Kg.
Diese dlusrwrhm«: von dem Beräußerungsverbot greif«: jedoch nur hinsichtlich der in Ziffer 1 beziv. 2 b näher bezeichnet«: Gegenstände u:ü) -Mengen dann Platz, wenn
aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2 b dieses Paragraphen näher bezeichnet sind, zum Kleinverkäuf immittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe auch weiterhin wirklich feil ge halten w eiden;
dd) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2 b dieses Paragraphen näher bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher banessen wird als der zuletzt vor dem 31. Tc^ember 1915 von demselben Verkäufer erzielte Verkaufspreis.
Wer trotz dieser Vorschriften die von den: Veräußerungsver- Kot ausgenomn:euen Meißen zrrrückhcilt oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Entergnirng der Waren zu gewärtig«:.
Weitere Freigaben von Borrät«: der im § 2 unter B näher bezeichnet«: Strickgarne, soweit sie sich an: 31. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen Ladengeschäften zun: Nein- Verkauf oder zrnn Verkauf an Hmrsgeiverbebetriebe befairden, sind in Aussicht g«wn:m«:. Einzelanträge auf Freigabe sind zu imter- laffen, weit sie nicht berücksichtigt tverden können.
^ Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Februar 1917
tn Kraft.
Frankfurt a. M., d«: 15. Februar 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Betr.: Veräußerungs-, Verarbeitmrgs- und Bewegungsverbot für .Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne.
An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir auf die Nachtragsbekamuinachm:g des stellv. Gernval Kommandos des 18. Armeekorps von fyeitte v« weisen, beanß- tragen wir Sie, von den: Jirrhalt derselben: den Interessenten
alsbald Kenntnis m geben und dieMe in Ihrem Amtszimmer «ur etwaigen Einsicht offen zu legen.
Gieren, den 13. Februar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Using er.
Bekanntmachung
betreffend Höchstpreise für Kartoffeln. Vom 6. Februar 1917.
Der ß 1, der Höchstpreis für Kartoffeln aus der Ernte 1916 (Beilage zur Darmstädter Zeitimg Nr. 234 vom 5. Oktober 1916) erhält vom 16. Februar 1917 ab folgende Fassung:
§ 1. Der Höchstpreis für Kanoffein aus der Ernte 1916 beträgt beim Verkauf durch den Kartoffeler^euger für die Zeit vom 16. Februar 1917 bis auf weiteres 5 Mgrk ftir den Zentner.
Der Höchstpreis gilt für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung beim Empfang. Er schließt die Kosten des Transports bis
g m nächsten Gükrbahrchof und Iki Wassertransport bis zur uäch- n Anlegestelle deS Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Ber- ):mg ein.
Für Lieferung gesackter Kartoffeln ausschließlich Sack frei Kelter des Bestellers kann höchstens ein Zuschlag von 80 Pfennig zu dem Höchstpreis von 5 Mark für b«: Zentner Kartoffeln geordert werden. Bei Lieferung der Kartoffeln vom Lager eines Kommunal-? verbaick)es, einer Gemeinde oder eines Händlers erhöht sich dep Zuschlag von 80 Pfennig auf höchstens 1 Mark pro Zentner.
Bei Lieferung durch den Erzeuger innerhalb seines Wohnorts frei Keller oder an einensiOrt im iUrnckreis rwn nicht mehr als 3 Kilometern frei Keller darf der Aufschlag höchstens die Hälfte der in Absatz 3 genannten Sätze betragen.
D a r m st a d t, den 6. Februar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _
4ln den Oberbürgermeister zu Gießen und die G rohst. Bürger-
meistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Betcnrntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Mit Rücksicht darauf, daß nach der Bekanntmachung des Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamts über die Festsetzung der Höchstpreise sttr Kartoffeln und die Preisstellrma für den Weiterverkauf vom 13. Juli 1916 die Höchstpreise für Kartoffeln aus der Ernte 1916 beiu: Verpuff durch den Kartoffelerzeuger von: 16. Februar 1917 ab 10 Mk. pro Doppelzentner betragen, war eine Aende- rung der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Kartoffeln, vom 3. Oktober 1916 veranlaßt.
Gießen, den 12. Februar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gieß«:.
Dr. U sing er.
Vet r.: Verwertung von Knockm:.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.
Sie wollen van Zeit zu Zeit ortsüblich bekannt machen, daß das ?llufheben imd Sanrmeln auch der kleinsten Knochenmenge von großer.Bedeutung für die Fettgeivinmrng ist, urck> daß dringend die Sammlung urck> der Verkauf an die Knochensammler empfohlen wird. Es wird bis za: 5 Pfennig ftir das Pfund Knochen bezahlt.
Gießen, den 12. Februar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
___ Dr. U sin ger
'VklNNULMQNIUNg
zur dkBfühnmg der Verordnung über beit Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17.
Auf Grund der Verordrrnug über den Verkehr mit Zucker im Berriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1032). der A:Ell 7 rungsbestimmungen hierzu vorn 27 Sep- teniber 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085) nick» des § 1 der Bekanntmachung über die Errickstuna eines Kriegsernäbrirngsamtes vom 22. Mai 1916 (Reickrs-Gesetzbl. S. 402) »vird bestimmt:
Tie Arrlage 1 der Bekanntm achung von: 29. September 1916 zur Ausfüllung der Verordnung über den Verkehr nrit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 (ZentraLblatt für das Deutsdjc Reich S. 303) ivird dahin berichtigt, daß der Rohyuckerpreis für die Fabrik Rosen- thal, Provinz Schlesien. von 14,70 Mark auf 14.75 Aüart und für die Fabrik Burgdorf (Osterlindck, Herzogllra: Brannichweig. vor: 14,75 Mark ans 14.80 Ä(ark erhöht ivitb.
Berlin, den 29. Jammr 1917.
Ter Präsident des Kriegsernälpungsa > nts. _In Bertreturrg: von Braun.
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Zwillingsrimddruck der Brüdl'sch«, Uu v.-Buch- und Steindruckerei. R. L anqe, Gießen.


