Kreisblatt für de, Ureis Gietzen.

Nr. »7

IS. Februar

1817

Bekanntmachung.

ms der FahrradbeveFm^«!

0 1 |t. j T4e G&tüeiörantg . _ . . _

Die fverwMig« ÄWieferung der .Fahrrodberetfunaen war rmr Hi- -um o. Öebruar 1917 zulässig. Nachdem diese Frist abgelaLtfen ist. muß -irr Enteignung aller derjenigen Fahrradbereilüngen em- sagfeßlvch zugehöriger Lnftvetttile gescliritten werden, deren Besitzer via/t aus besonderen Gründen die Erlaubnis zur Weiterbenutzungi erhallen haben. Nach Anordnung des stellv. Generalkommandos des 18. Arntoäborps in Frankfurt a. M. soll die Enteignung in der getl vom 16, Februar 1917 bis xum 16. März 1917 erledigt

Alle Personen, die mit der Anmeldung der zu enteignenden Fahrradbereifungen noch im Rückstand sind, oder die nicht in der nächsten Zeit von der Unterzeichneten Behörde eine Anordnung wegen Eigerrtnnislibertraglrng auf den ReichsMilitärftskus er- tzaUen, sind verpflichtet, bei der Bürgermeisterei ihres Wohnsstzes stch erneut zu melden. In der erwähnten Anordnung tverden dre Tage nochmals midgetei.lt, an denen die Ablieferung bei der Sanrme! stelle in Gießen, Liebigstraße 3 (Lagerhaus der Firma Bür und Wetterhahn) erfolgen muß. Es sind dies Mittwoch, tzen 21. und Donnerstag, den 2 2. Februar 1917. Die Besitzer der m enteignenden Fahrradteile sind verpflichtet, diese persönlich daselbst abzuliefern.

Den Llblieferern wird im Falle giitlicher Einigung über den ULbernahmepreis ein Anerkenntnisschein von der Sammelstelle aus gehändigt werden. Kommt eine solche Einigimg nicht zustande, fo wird an Stelle des Anerckenntn isscheins lediglich eine Quittung ausgestellt. Tie Preisfestsetzung selbst erfolgt in diesen: Fall be-

g nmngsgeuräß durch die höhere Benvaltungsbehörde, das ist der vnrzialaussckiuß für die Provinz Oberhessen Zur Meldung und ieferung der Fahrradbereifungen sind sowohl' deren Inhaber ver­pflichtet, als auch diejenigen Personen, die die Fahrradbereifungen» für den Abwesenden r. B. im Felde befindlicher: Besitzer in Ver­wahr haben, das gleiche gilt für alle seither im benutzt ausbelvahrten tzahrradteile.

Bon der Enteigrumg sind ausgenommen:

^ die Fahrrad-Vollgummibervifungen.

Fahrradbereifungen bei Pfandlechern, soweit sie deren Eigen­tum und von ihnen zur gewerbsmäßigen Veräußerung be­stimmt sind. Verpfändete Decket! imd Schläuche sind zu ent­eignen,

o ) Bereifungen der sogenannten Saismurrbeitcr, die nur im Sommerhalbjahr ihr Fahrrad zur Fahrt nach den Arbeits­stellen gebrauchen,

S alle im Besitz von Behörden befindlichen Ersatzbereisungen, die Ersatzbereifungen von Personen, Finne::, Gesellschaften, soweit diesen die Erlaubins zur Fahrradb^nutzung erteilt ist, mit der Maßgabe, daß für jedes Stück der zum Gebrauch frei- gegebenen Bereifung ein Ersatzftück belassen bleibt (z..B. für 1 Zweirad 2 Decken und 2 Schläuche als Reserve), i) der aus elastischem, nicht gummihaltigem Material herge­stellte Luftschlauchersatz. Die Fahrraddecken dagegen sind zu enteignen,

fr) Berersungeu an Kinder s p i e l z e u g e n (z. B. Holländern); Bereifungen an Kinderfahrrädern dagegen müssen ent­eignet werden,

h) Bereifungen, die eine ungewöhnliche Konstruktion haben, z. B. besondere Saalräder oder Clevelander Luxusbereifungen auf Holzselgen mit Metallauflagc.

r Hinsichtlich solcher Bereifungen, die nicht hier unter ah auf* jTt sind, deren Enteignung aber ziveckmäßig unterbleiben soll, holen des zuständigen Militärbefehlshabers einzu-

Die von den Gerichten und anderen Behörde,: nrit Beschlag be- löten (asservrertenü z. B. aus Diebstählen usw. herrührenden Räder omfen nur mit Genehmigung der betressenden Behörde enteignet um» abgenommen werden. Die Genehmigung ist unverzüglich nach- frusna^en.

v jm. "^F^^llche, sowie Motorbereifungen, roelche

dr^ch Bekanntmachung 8.1. 622/4. 15. K. R. A. vom 16. Mai 1915

^vteignungSanordnung nicht zu er-

Gießen, beit 14. Februar 1917.

Großherzogliches Zkreisamt Gießen.

__ I. B.: <& t o I nt an. _

Betr.: Wie oben.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie vorstehende Bestumtmackiung ist iviederholt in ortsüblicher {W« Dre Abnahmetage in Gießen

sind ans den 21. mw 22 Februar 1917 festgesetzt worden. Mit

Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 30. Januar 1917. (Kreisblatt Nr. 18 vom 2. Februar 1917) beauftragen wir L?:e, dafür zu sorge::, daß die dort eingesannnelten freiwillig abgelieferten Fahrradbereifungen an den becken genannten Tage:: von emmr Beauftragten ebenfalls abgeliefert werde». Sollten die beiden Ab-, lieferungsinge von Ihnen versäumt werden, so kann eure Begut­achtung und Abnahme mrr auf Kosten der säumigen Gemeinde am 23. erfolgen. Die etwa hierdurch entsteheichen Kosten tverden später durch besondere Verfügung angefordert :verdeu.

Gießen, de:: i4, Februar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gieße::.

I. B.: Grol m an. _

Bekanntmachung

über Kartoffeln. Vom 7. Februar 1917.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs Maßnahmen zur Sicherung der Volksernährmvg von: 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verorditet:

Artikel 1.

Die 1 unb 2 der Belmmtmachung iiber Kartoffeln vom 1. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1314) erhalten folgende

Fassuna:

J l. Die Regelung der Bersorgimg der Bevölkerung m:t ekartoffeln (tz 2 der Bekanntmachung über die Kartoffelder- sorgtma von: 26. Juni 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 590) hat nach dein Grundsatz zu erfolgen, daß der Kartoffelerzeuger bis zum 20. Juli 1917 auf den Tag und Kops 1 Pfund Kartoffeln seiner Ernte stlr sich und für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft ver­wenden darf. Im übrig«: wird der Tageslopffatz bis zun: 20. Juli 1917 auf.höchstens % Pfund Kartoffeln mit der Maßgabe fest­gesetzt, daß der Schwerarbeiter eine tägliche Zulage bis 3 /i Pfund erhält. Tie Vorschriften über den Ersatz eines Teiles der Kartosfel- mengen durch Kohlrüben (Bekanntmachung über Kohlrüben vom 1. Dezember 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 1316) bleiben unberührt.

§ 2. Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Er­zeugnisse der Kartoffeltrocknerei dürfen, vorb^'haltlich der VorsckMft im Abs. 2, nicht verfüttert werde::.

Ter Kommunalverband kann gestatten, daß Kartoffeln, die sich nachweislich zur menschlichen Eimährung nicht eignen und einer Trockenanlage oder einem Fabrökbetriebe ^ur Verarbeitung nicht zuyeführt werden könne::, cm Schweine und Federvieh und, soweit dre Verfütternng an solche Tiere nicht möglich ist, auch an andere Tiere verfüttert werden.

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit den: 10. Februar 1917 in Kraft. Berlin, den 7. Februar 1917.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen urtb es ist auf ihre Durchführung bedacht zn sein.

Gießen, den 13. Februar 1917.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U si!:: g er.

Betr.: Versorgung der Schw-erstarbeiter mit Fleisch.

An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nach Bestimmung des Ktiegsernährungsamtes ist die Wocheu- kopfmenge an Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen für Schwerstarbeiter im Sinne der Bekanntmachung vom 14. November 1916 (Kreisblatt Nr. 147) auf 350 Gramm festgesetzt. Tie Beliefe­rung erfolgt am Orte der Betriebsstätte, an der der Schiverstarbciter arbeitet, entweder durch den Betrieb selbst oder durch einen be­stimmten Metzger des Ortes der Betriebsstätte. Die Bürgermeiste­reien der Betriebsstätten erhalten besondere Fleischkarten für Schwerstarberter mit einen: blauen AufdruckS S". Nach der Zahl der von ihnen beschäftigten Schwerstarbeiter erheben die Betriebet von diesen Bürgermeistereien diese Fleischkarten und geben sie anj :hre Schwer starbeiter gegen Ablieferung der Fleischkarten der.Hei­matgemeinde der Schwerstarbeiter <m diese aus. Auf Grund dieser empfangenenS S"-Fleischkarte erhält der Schwerstarbeiler die ihm zu stehende, oben angegebene Fleischmcngc entweder durch den Be­trieb m Form der Fabrikspetfung, oder durch diese in nattirlicher Form oder durch die von der dortigen Bürgermeisterei bestimmte Metzgerei des Betnebsortes. Die eingetauschten Fleischkarten haben d:e Betriebe an die Bürgermeisterei des Betriebsortes zwecks Rück­sendung an den Kommunalverbano znrückzugeben.

Gießen, den 5. Februar 1917.

Großherzogtiches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i it 8 f r.