Ureisblatt fit den Ureis Gießen.

Nr. 26 14. Februar 1917

Bekanntmachung

Über eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln am 1. März 1917.

Dom 2. Februar 1917.

Auf Grund der Verordnung über Krirgsmaßnahmen zur Siche­rung der Dolksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:

8 1. Am 1. März 1917 findet eine Aufnahme der Vorräte an Kartoffeln statt.

8 2. Wir mit dem Beginne des 1. März 1917 Kartoffeln im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sie der zuständigen Behörde anzu zeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern,

Vorräte, die in frartbett Speichern, Kellern. Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind, vorbehaltlich der Vorschrift rm Abs. 3, vom VerfügungslLrechtrgten ar^u^eiaen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlüsse hat.

Vorräte, die sich mit dem Beginne des 1. März 1917 unter­wegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen. ..

Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalte bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie 20 Pfund übersteigen. Die Landeszen tralbehöicken frrd> ermächtigt, die Erhebung auch auf geringere Mengen zu erstrecken.

Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden oder sonstigen öffent­lich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls tau tzuzeigen.

Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern und Pfund «v- zugeben.

§ 3. Tie Anzeiaepflicht erstreckt sich nickt auf Vorräte, die rm Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwotkung stehen.

8 4. Tie Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeloeise. Die Aussülirrmg der Erhebung liegt den Gerneindebehörden ob. Bei der Erhebung sind die als Anlagen 1 und 2 beigefügten Muster zu verwenden; sie sind "für die Ausführung der Erhebung hin­sichtlich des Inhalts maßgebend. Tie Landeszentvalbehörden wnnen an Stelle der Anzeige (Anlage hier nickt abgedruckt) andere Muster M^tslisten, HauSlisten) vorsckreiben oder zulassen.

8 5. Tie Herstellung und Versendung der Drucksachen erstrlgt durch die mit der Vorbereitung der Erhebung betrauten Landesbs- hörden. Tie durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstehendeu Kosten werden den Landesbehörden ersetzte

8 6. Tie Anzeige (§ 2) ist der zuständigen Gemeindebehörde am 1. März 1917 zu erstatten. Die Gemeindebehörde kann die Anzeigen durch Abholung einsammeln. Sie hat das Ergebnis der Anzeigen über den Gesamtvorrat unverzüglich aufzurechnen lotf» dem Kommunal verbände, sofern sie ihn nicht selbst vertritt, bis zum 4. März 1917 Trahtanzeige zu erstatten.

Tie Komnmnalverbände haben eine vorläuffge Zusammen­stellung über das Ergebnis der Anzeigen zu fertigen und den zuständigen Landes- oder Dro vrn zialkarto fiel stellen bis! zum i?. März 1917 Trahtanzeige über das Ergebnis im Kommunalverbande zu erstatten. Diese haben unverzüglich das Ergebnis der vorläufigen Anzeigen der Kommunal verbärrde ihres Amtsbereichs zusammen- zustellen und der Reichskartoffelstelle in Berlin Trahtanzeige dar­über bis zum 10. März 1917 zu erstatten.

87. Tie Kommunal verbände sind verpflichtet, bis zum 15. März 1917 eine Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzunehmen und das berichtigte Ergebnis den zuständigen Landes-- oder Provinzialkartoffelsteuen unter Vorlage einer nach Ortschaften geordneten Zusammenstellung für den Kommunal verband (Anlage 2) zu melden. Tie LandeS- Und Provinzialkartoffelstellen hab«r der Reichskartoffelstelle eine nach Kommunalverbänden ihres Bezirkes geordnete Nachweisung über die Kartoffelvorräte bis zum 20. Marz 1917 einzureichen. Sie haben sich an der Nachprüfung der Vorratserhebung durch Ent- sendung von Sachverständigen zu beteiligen. Tie hierdurch ent­stehenden Kosten werden den Landeszentvalbehörden erstattet.

8 8. Die zuständige Gemeindebehörde und die von ihr oder vom Kommunalverbande gemäß 8 7 beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebs» räume oder sonstige Aufbewahrungsorte, lvo Kartoffelvorräte zu Vermuten sind, tzu durchsuchen und die Bücher Umb Geschäftspüpieve der zur Anzeige Verpflichteten eürzusehen.

8 9. Tie LandeSzentralbehörden erlassen dte zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen.

8 i0. Wer vorsätzlich die Eingaben, zu denerr er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist. Nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben uracht oder der Vor­schrift im 8 8 zuwider die Turchsrichung oder die Einsicht der Geschäfts Papiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis

bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, vhno Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Ltngaben macht, wird mit Geld­strafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

8 11. Mit Zustimmung des Präsidenten des KriegsernährungL- amts kann in Bundesstaaten, in denen die Landeszentralbehörde bereits eine Bestandsaufnahme im Monat Februar 1917 an geordnet bat, von der Bestandsauftiahme am 1. März 1917 abg»q ^hen werden.

Tie Vorschriften im 8 7 finden auch auf die von der Landes- zmrtrvlbe Hörde angeordnete Bestandsaufnahme Anwendung.

8 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin- den 2. Februar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über die Vornahme einer Erhebrmg der Vorräte an Kartoffeln am 1. Marz 1917. Vom 8. Februar 1917.

Zur Ausführung der Verordnung des Stellvertreters des Reickskarizlers über eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln am 1. März 1917 vom 2. Februar 1917 (R.-G.-Bl. S. 94 usw.) wird nach deren 8 9 bestimmt.

§ 1. Mit der Durchführung der Erhebung im Ärohherzogtum wird die Gvoßh. Zentralstelle für die Landesftatistik beauftragt. Sie ist demgemäß befugt, die hierzu erforderlichen Anordnungen zu treffen, und hat die Herstellung und Versendung der Drucksachen vorzunehmen.

8 2. Zuständige Behörde nach 8 2 der Verordnung und Ge­meindebehörde sind in Städten die Oberbürgermeister oder Bürger­meister, in Landgemeinden die Großh. Bürgermeistereien.

ß 3. Kommunal verbände sind die Kommunalverbände im Sinne unserer Bekanntmachung vom 19. Juli 1916.

Darm stad t, den 8. Februar 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m v e r g k.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen vorstehende Bekaimtinachung ortsüblich veröffent­lichen mit dem An fit gen, daß die völlige und richtige Angabe der Kartoffelvorräte im Interesse der Besitzer liegt, weil bei zu ge­ringem Ergebnis der allgemeinen Aufnahme härtere Beschränkun­gen zu erwarten sind.

Gießen, den 10. Februar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießeil. _ Dr. Usinger.

Bekanntmachung

betreffend Kohleneiffparnis

Auf Grund des 8 12 der Bundesratsbekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Bersorgungsregelnng vom 25. September 1915 in der Fassung vom 4. November 1915 wird hiermit angeordnet:

Die Beheizung von Theatern, Konzertsälen, Versammlungs­räumen und allen öffentlichen Vergnügungsstätten einschließlich der Wirtschaften mit Varietökonzession ist verboten.

In besonderen Fällen kann von den Großh. Kreisämtern eine Ausnahmebewilligung zugeftanden werden.

Darmstadt, den 11. Februar 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern. v. H o m b e r g k.

B e 1 r.: Kvhlenknappheit

An Großh. Polizeiaml Gießen sowie die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Arbeiten, dre an Sonntagen zur Behebung der be­stehenden Kvhlenknappheit vorgenvmmen werden, z B vaS -lusladen und Anfahren der Kohlen ,md dergleichen, find als Arbeiten anzuseheu, die in Notfällen oder im öffentlichen Interesse vorgeuommen werben müssen. (§ 105 c Ziffer 1 Reichs ge, verbe ordnung.) Anzeigen aus K 366 R. Str. G B. lind Art. 224 Pol. Str. G. sind nickt zu erhoben.

Gießen, dni 12. Februar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. P.; He in m erde.

ZwillingSrunddrnck der Brühl'schen Umv.-Buch- und Steindruckerei. R. Larrge, Gießen.