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Blittznberetmng an, die besonders wertvolle physiologische ©cm-

schäften haben soll. Der Preis der betreffenden Ware ist tm hältnis 311 ihrem Nährwert viel zu hoch. Volkswirtschaftlich ist eS zurzeit loeit zweckmäßiger, das zur menschlickMn Ernährung gveig- nete Blut der Scklachttiere in Form von Blutwurst, Blutbrot oder ähnlichen einfachen Zubereitungen der allgemeinen Volksernährungj zugänglich zu machen. Durchaus fehl geht erfahrungsgemäß u. a. die Behauptung des Dr. Grvtthoff, daß es der Bevölkerung nur alle 14 Tage einmal möglich sei, Blut als Blutwurst zu genießen, ganz abgesehen davon, daß Blutwurst nur in beschränktem Umfange zur Verfügung steht.

_I. A. gez.: Kirchner.

Bekanntmachung.

Betr.: Regelung des Verkehrs mit &afer und Sommergerste zu Saatzwecken.

Die Landwirtsckaftskammcr für das Großherzogtum Hessen und die Zentralgenossenschaft der hessischen landwirtschaftlichen Konsum- Vereine in Darmstadt haben durch die Landesfuttermittel stelle das Recht erhalten, Saathafer und Saatgerste im GroßherzogtuM Hessen zum Verkauf zu bringen. Sie haben die Auffassung zu erkennen gegeben, daß sie den gesamten Bedarf -hieran zu decken in der Lage sind. Mit Rücksicht hieraus sieht der KoinNmnalverband Gießen davon ab, Saatguthändler für den Kreis Gießen besonders -N bestellen.

Jeder, der sich Saatgut beschaffen will, hat sich also bei deä zuständigen Bürgermeisterei zu melden, die Bestellungen für die Landwirtschaftskammer enkgegennimmt, falls er nicht vorzieht, bei den anerkannten. .Saatgutwirlschaften und zugelassenen Samen- Handlungen seinen B^mrf zu decken. Die Bürgern».erstereien erhalten den Auftrag, das Vorstehende in ortsüblicher Weise bekarmt zu machen. Saatkarten werden von der Landwirtschasts- Kammer besorgt, solche sind also nur bei Bestellungen ber aner­kannten Saatgutwirlschaften und Sameirhandlungen bei der uttiefe zeichneten Behörde zu beantragen.

Gießen, den 9. Februar 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Using er.

Bekanntmachung.

Betr^: Den Aufkauf von Laudbutter.

Dre nachstehende Bekam:tmachung wird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 30. Jairuar 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usknger.

Bekanntmachung.

Wir bri.rgen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die sämt­lichen Molkereien des Landes, sowie die oberhessische Milchzentrale! der vereinigten Landwirte von Fvankftrrt a. Ml. und Umgegend! zu Aufkäufern von Butter in den ihnen zur Belieferung zuge­wiesenen Gemeinden bestellt worden sind.

Darmstadt, den 20. Januar 1917.

Der Kommunalverband für Milch- und Speisefettversorgung Großherzogtum Hessen.

_ gez.: Leopold Prinz zu Isenburg.

)Se1r.: Ablieferung von Schweinen an den Ober russischen Viech-

hmrdelsverband.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen ortsüblich bekannt machen und darauf hinwirken, daß Besitzer von Schüveinen die Tiere an den Oberheffischen Vieh­handels verband abliesern.

Gießen, den 11. Februar 1917.

Großherzogllches Kreisamt Gießen. _ Dr. U f in 9 er. _

Betr.: Hausschlachtung.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir nvachen nochmals auf die Verfügung vom 12. Dezember 1916^ (Kreisblatt Nr. 161)Betreffend 2. Hausschlachtnng" auf- wirksam und erwarten genaue Befolgung.

Gießen, den 8. Februar 1917.

Grvßherzogliches Krcisamt Gießen.

' _ I. V.: Langermann.

Betr.: Richtpreise für den Aufkauf von Eiern.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende Bekanntnrachung ist ortsüblich zu 0er öffentlicher, Gießen, den 8. Februar 1917.

Großherzogliches Krersamt Gießen.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Preise für de nAufkaufvon Eiern.

Gemäß der Bekanntmachung der Landes-Eierstelle für das GroßherÄogtum Hessen vom 9. Oktober v. I. hat diese den Preis für den Aufkauf von Eiern bei den Geflügelhaltern für die jetzige!

Jah«Geit bis auf weiteres aus 25 Pf» für das Stück festge^pt. Kein Geflügelhalter darf einen höheren Preis als 26 Pfg. für diü Eier, die er abgibt, fordern, auch darf kein Ajufkäuser einen höheren Preis anbieten oder zahlen. Wer dies dennoch tut, setzt sich hihen Strafen aus.

_ Landes-Eirrstelle für das Großherzogtum Hessen.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbevcinigung Lang^Göirs; hier den ZnteilungsplaN.

Mit Entschließung vom 3. Januar 1917 hat GrotzherzoalicheS Ministerium des Innen:, Abteilung für Landwir-tschast, Handel und Gewerbe den Zuteilungsplan der Gemarkung Lana-GönS und der zugezoaenen Teil« von GvoßewLtnden und Kirch-GünS aus Grund von Artikel 36 FeldbeveinignngsgesetzeS für vvllzßchbar erklärt.

Ich bestrmnre als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentums­übergang) den 19. Februar 1917 und überweise hiermit mit Wir^ng von diesem Tage den Beteiligten die »reuen Grimdstücke. Bon der Ueberweisung werden die neuen Parzellen Flur I 25, 28, 166, 451,

, n 116, 116, 288, 294, 478, 604,

- in 116 ,

, IV 64, 76,

, VI 2, 101

. TO 172,

vni 16, 149,

. xm 29, 30, 79, 87,

, XIV 19, 104,

, XV 39. 69, 80, 214, 260, 898,

. XVI 40,

9 XVII 66,

xvni 9, 204,

XEX 22, 66,

" XXUI 78^ 166, 186,

XXIV 185, 247, 394, 396,

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auSgenominen.

Die Ueberwersung erfolgt unter folgenden Bedingungen:

1. Melioratimren können auch fernerhin von den neuen Grund­stücken vorgenonrmen iverden.

3. Tie beteiligten Grundeigentümer nrüssen sich eine Veränderung der Znteittma gefallen lassen, die infolge der Erledigung vor- behaltener R>mamatio»»en von im Kriege befindlicher Be­teiligten, sowie der Ausführung, von Melioratiorrsarbeiten, dev Anlage von Wegen, Gräben intb dergleichen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notioendvg werden.

Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang oder Umtausch von Gelände wird dem »reuen Eigentüiner nach dem Bonitäts­wert vergütet bezw. zugeschrieben.

Friedberg, den 23. Januar 1917.

Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: _ S chnitt spa h n , Regierungsrat. _

Bekanntmachung.

B e t r.: Anschaffung einer Viehwage für die Gemeinde Rutters­hausen.

Der im KreiSblatt Nr. 16 vom 29. Januar 1917 veröffentlichte GebühreMarif für die Benutzung der Viehwage der Gemeinde Ruttershausen ist durch Verfügung Gr. M. d. I. vom 20. Dezenrber 1916 zu Nr. M. d. I. 20832 genehmigt worden.

Gießen, den 9. Februar 1917.

Grvßherzogliches Kreisaint Gießen. _ I. V.: Hemmerde. _

Berichtigung.

au der Bekanntmachung vom 24. Januar 1917, betteffend Ver- loertung des minderwertigen und bedingt tauglichen Fleisches aus Notschlachtungen und anderen Schlachtungen, Kreisblatt Nr. 18.

In Z 3 ist hinter dem WorteJahre" stattoder" das Wort und" zu setzen. 8 3 lautet hiernach folgendermaßen:

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§ 1 und 2 werden nach § 14 der Verordnung vom 21. August 1916 über d« Regelung des Fleischverbrauchs mit Gefängnis bis zu einem Jcchve und »nit Geldstrafe dis zu 10 000 Mark oder mit. einer die)er Strafen oder nach den 88 26, 27 und 28 des ReichsaesetzeS vom 8. Juni 1900 über dre Schlachtvieh- und Fleischbeschau bestraft. _____

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