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Erklärungen und Sack>verständigengutachten einhvlen; die Vor legung von Geschäftsbüchern und sonstigen Urkunden anordnen: Beteiligte, Zeugen und Sachverständige vor den Ausschuß oder die Zentralstelle laden oder durch ersuchte Behörden uneidlich vernehmen lassen.
Ter Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat Beschwerden Abgesehen von den Fällen des § 34 Abs. 2, innerhalb einer Woche nach ihrer Anhänaigmachung vor den Ausschuß zu bringen, wenn nicht vorher eine Verständigung erfolgt oder die Beschwerde zurückgezogen wird.
8 13. Hält der Ausschuß oder die Zentralstelle die Sache auf Grund der vorhandenen Unterlagen nicht für spruchreif, so beschließen sie, welche der im § 12 bezeichneten Maßnahmen noch getroffen werden sollen.
8 14. Tie Entscheidungen der Ausschüsse oder der Zentralstelle können ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Im Verfahren bei den Schlichtnngsausschüssen soll die münd liche Verhandlung die Regel bilden. Ter Abkehrschein darf nur erteilt werden, nachdem dem Arbeitgeber von der Beschwerde Kenntnis gegeben ist.
Hat der Vorsitzende von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, so kann der Ausschuß oder die Zentralstelle mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß mündliche Verhandlung stattzufinden hat.
8 15. Ist mündliche Verhandlung angeordnet, so kann die Entscheidung auch beim Ausbleiben der zur Verhandlung Geladenen ergehen.
8 16. Tie Verhandlungen vor den Festftellungs- und Einberufungsausschüssen und vor der Zentralstelle sind nicht öffentlich.
Tie Verhandlungen vor den Schlichtungsausschüssen sind öffentlich, sofern nicht der Ausschuß beschließt, daß die Oeffent- lichkeit wegen wichtiger Gründe ausgeschlossen wird. Tas Kriegsamt kann im Interesse der Laird es Verteidigung für einzelne Bezirke den Ausschluß der Oeffentlichkeit allgemein anordnen.
Ter Vorsitzende kann in allen Fällen einzelnen Personen den Zutritt zur Verhandlung gestatten.
8 17. Tie Ausschüsse und die Zentralstelle sind befugt, Zeugen und Sachverständige uneidlich zu vernehmen.
Erscheint die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich, so ist das Amtsgericht um die eiblidje Vernehmung zu ersuchen.
8 18. Darüber, ob ein Zeuge oder Sachverständiger die Aussage oder das Gutachten zu verweigern berechtigt ist, entscheidet in dem Verfahren bei beu Festftellungs- und Einberufungs- ausschüssen und bei der Zentralstelle der Ausschuß oder die Zentralstelle nach den Umständen des Falles, wobei insbesondere auf nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sowie auf ein an der zu treffenden Entscheidung bestehendes Interesse des Zeugen oder Sachverständigen Rücksicht zu nehmen ist. Für das Verfahren bei den Schllchtungsausschüsscn gilt die Vorschrift des 8 8 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über beit vaterläiidischn Hilfsdienst, vom 30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S»85).
§ 19 Tie Ladung der Zeugen urld Sachverständigen geschuht unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens (8 9 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 30. Januar 1917
— Reichs-Gesetzbl. S. 85 —). ™
Tie Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine ^gehörenden Person des Svldatenstandes erfolgt durch Ersuck>cn der Militärbehörde. l
^ A die Ablehnung rwn Sachverständigen sindet die
Vorschrift des 8 7 entsprechende Anwendung.
< 21- Tie Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren
nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 689 und 1914 S. 214).
. 8 22. Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens
eines Beistandes und, sofern nicht ihr persönlichs Erscheinen ungeordnet ist, eines mit schriftlicher Vollniacht versehenen Vertreters bedienen. Beistände und Vertreter können durch Beschluß des Ausschusses zurückgewiesen werden, wenn sie das Verfahren durch unsachliches Verhalten übermäßig erschweren.
8 23. Tas persönlich? Erscheinen der Beteiligten kann aii- geordnet werden. Auf ihre Ladung findet 8 10 Amvend-ung.
8 24. Wieiveit über Verhandlungen, insbesondere über Ans- sagen von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen eine Nieder- schrift mifzimclnnen ist, bestimmt der Ausschuß oder die Zentralstelle.
- , *25. Tie schriftlich abzusasicnden, vom Vorsitzenden zu voll-- Sichenden Entscheidungen des Ansschisses oder dar Zentralstelle nach § 4 Ab,. 2, § 6 und 8 7 Ws. 4 des Gesetzes müssen enthalten :
1. die Bezeichnung des Anssckiiusses,
2. dw Namen des Vorsitzenden und der bei der Entscheidung
nntwirkcnden Mitglieder,
3 - Sachdarstellung und Begründung. Bon der Sach-
or Begründung kann abgesehen nierden, lvenn
d.lutixrgsteller oder der Beschlverdeftihrer hierauf'verzichtet, ber niundlrcheli Vcrl-andl.mg verkündete Entscheid Antrag steiler und nach dcni Ermessen des Ans-, favisses oder der Zentralstelle auch midereu Betciligtm znznstellen.
Entscheidungell von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Krregsantt mrtz-'uteilen.
Tie Entscheidungen über Beschiverden nach 8 9 Ms. 2 des Gesetzes werden, soweit sie auf mündliche Verhandlung ergehen, im Termin öffentlich verkündet. Schriftliche Mfassnng nach Maßgabe des Ms. 1 ftndet nur statt, weim sie von einelil Beteiligten beantragt wird oder ider Ausschuß sie ftir erforderlich erachtet.
§ 26. Beschwerden nach 8 6 und 8 7 Abs. 4 des Gesetzes sind schriftlich bei dem Ausschuß anznbringen, dessen Entscheidung an- gesochteu lvird. Ter ^Ausschuß ist, erforderlichenfalls nach Anstellung weiterer Ermittlungen, befugt, der Beschwerde abznhelsen.
8 27. Die Feststellungsausschüsse werden auf Veranlassung des Kriegsamts oder auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig. Beteiligt ist, iver an der voin Ausschuß zu treffenden Feststellung ein unmittelbares berechtigtes Interesse hat.
§ 28. Die Beschwerde steht im Falle des 8 6 Satz 1 des Gesetzes dem Antragsteller, dem Berufs aus üben den, deni Betriebsinhaber oder der Organisation und, w?!nn er es iw öffentlicheft Unteres,e für erforderlich erachtet, auch dem Vorsitzenden des Aus- schnffes zu.
... | 29. Einberufungs- urid Schlichtungsausschüsse siiid an die Nir ihren Bezirk ergangenen Entscheidungen der Feststcllungsaus- schujse und der Zentralstelle gebunden.
8 30. Gibt ein Hilfsdienstpflichtiger. ohne durch eine besondere Autwrterung des Einberufungsaus!chusses herangezogen zu sein, seine Beichäftigung unter Richtachtuna entgeaenstebendcr V-rtrags- bedingungen aiff, um in den vaterländischeii Hilfsdienst eiirzutreten so '.ann sein bisheriger Arbeitgeber den' Vorsitzenden des zustäw digau Euchrufmigsausschusses behufs Aufrechterhaltung des Be- ichaftigungvverhaltuisses um seine Vermittftmg angehdn.
- L?rh. besondere schriftliche Aufforderung kömren
-^oustpßlchtige oder fern bisheriger Arbeftgeber bei dem erheben ' *” Ml dem die Aufforderung ergangen ist, Vorstellung
. ^ Iie Aufforderung ist zurückzu nehmen, wenn die Auflösung des bisherigen Beschafttgungsverhältnisses einerr überinäßigen Schaden bereiten würde sofern nicht die Bedürfnisse des Hilfsdienstes uberwiegen. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Frist aus des, Gesetzes perlängert werden. Der Vorsitzende des Awstchnffev ist in diesem Falle berechtigt, einen Vorbescheid zu erlösten- Gegen dielen Vorbescheid kann die Entscheidimg des Aus^ schusscs angerufen werden, worauf im Vorbescheide hinzulveiseu ist.
. £o2-. Gegen die Ueberweifung steht die Beschwerde sowohl
dem Hilssdienftpstichtigen als auch seinenr letzten Arbeitgeber zu
8 33. Im Verfahren vor den Schlichttmgsausschüssen sind Beteiligte nur der -Beschwerdeführer urrd der Arbeitgeber, gegen den die Besckstverde sich richtet.
A 3 «f bfr Schlichtungsausschluß eine Bescheinigung
nach 8 9 Ab,. 1 des Gesetzes (Abkehrschein) nicht für erforderlich Ü « v bisherige Bcichastigung des Beschwerdeführers Nicht unter §2 • ^setzes ftel, so steklt er hierüber eine Bescheinigung aus
(Befrerungsschem).
., Diese Bescheinigung kann Puch vom Vorsitzenden des Slns- schusses sofort nach Eingang der Besckstverde ausgestellt lverden. Eine AnruftiNg des Ausschusses ftndet hiergegen nicht statt.
8 3o Bei öurückgestellten Wehrpflichtigen hat der Schlich. tungsausschuß auf Verlmigen her Militärbehörde auch rii deni Fallen, die nicht bereits auf Grmrd des § 9 Abs. 2 des Gesetzes vor den Ausschuß gebracht sind, festzustellen, Ivel che Gründe zu der Auflolnng des Beschäftigungsverhältnisses geführt haberi.
Dabei kann der Ausschuß Vorschlägen, den Wehrpflichtigen einem anderen Betriebe zu überweisen.
. § 36. Diese Anweisung tritt mit dem Tage der Verftindimg
in Kraft.
Berlin, den 30. Januar 1917.
Das Kriegsamt.
. Groener.
9 e t r.: Tierschn tzkaleiider.
An die Schulvorstande der Landgemeinden des Kreises.
Diejenigen voil Ihnen, die nrit der Einsendung der Beträ« M ,die gegeii Bezahlung bestellten Tierschntzkaleiider noch im Riickstand sind, iverden hierinit zur Erledigung mit Frist rwu 8 -Lagen anfgefordert.
Gießen, den 7. Februar 1917.
Großherzoglich Kreisschnlkominission Gießen, vr. Usin g c r.
Bekanntmachung.
B c tr.: Bvvisan als Volksnahrungsmittel.
. ^ A^^bcndcn vom Kriegseriiährungsamt mitgeteilten Erlaß des >ügl. Prenß. Ministers des Innern vom 16. Januar 1917 briw gen imr zur allgemeinen Kenntnis.
Gi ob en, den b. Februar 1917.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
I. V : Lang er mann.
Ter Frauenarzt Tr. Grvtthoff in Köln preist Konimunalver »Altungen unter dem Namen Bvvisan als Volksttavrnugsnintel eine


