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Bekanntmachung
betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 30. Jamiar 1917.
Ter Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Röichs- Gesetzblalt S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Wird das Beschäftiguugsverhältnis eines Hilfsdienstpflichtigen durch den Arbeitgeber oder mit seiner Zustimmung ausgelöst, so hat dieser dem Hilfsdienst-pflichtigen hierüber eine Bescheinigung (Abkehrschein) auszustellen.
§ 2. Erhebt ein Hilfsdienstpflichtiger, dem der Abkehrschein verweigert wird, nicht Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes bei dem Ausschuß, so kann er von diesem trotzdem eine schriftliche Auskunft verlangen, ob der Betrieb seines bisherigen Arbeitsgebers oder die Organisation, bei welcher er bisher beschäftigt war, eine ^ int § 2 des Gesetzes b^eichneten Stellen ist. Tie Auskunft erteilt der Vorsitzende des Ausschusses, sofern er nicht hiermit eine andere Stelle betraut hat.
Ist die Lluskunft erteilt, daß der Betrieb des bisherigen Arbeitgebers oder die Organisation, bei welcher der Hilfsdienst- pflichtige zuletzt beschäftigt war, eine der im § *2 des Gesetzes bezcichneten Stellen nicht ist, so darf der Hilfsdienstpflichtige in Beschäftigung genommen werden.
Turch die Auskunft wird der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Und § 6 des Gesetzes nicht vorgegriffen.
Abschrift der Auskunft ist dem bisherigen Arbeitgeber und der zuständigen Kriegsamtsstelle zu übersenden.
§ 3. Jeder Arbeitgeber, der sich weigert, den von dem Hilfs- dienstpflichtigen beantragten Mkehrschein (8 1) auszustellen, ist verpflichtet, den HUfsdienftpflichtigen zu Arbeitsbedingungen, die mindestens nicht ungünstiger als die bisherigen sind, weiterzubeschäftigen.
8 4. Ter Hilfsdienstpflichtige, der von der Beschwerde nach 8 9 Abs. 2 des Gesetzes Gebrauch macht, hat das Beschäftigungs- Verhältnis bis zur Entscheidung über seine Beschwerde fortzusetzen, es sei denn, daß ihm die Fortsetzung nach den Umständen des Falles Nicht zugemntet werden kann. Hierüber entscheidet auf Anruf durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer der Vorsitzende des Ausschusses.
§ 5. Aus dem Abkehrscheine müssen Name oder Firma des Arbeitgebers oder der Organisation sowie Ort, Straße und Hausnummer der Beschäftigungsstelle, wo der Hilfsdienstpflichtige zuletzt tätig war, sowie die Tauer der letzten Beschäftigung ersichtlich sein.
Ter Wbkehrschein muß auf einem besonderen, von den Arbeitspapieren des Hilfsdienstpflichtigen getrennten Blatte erteilt werden.
Bet Erngehung eines anderen Beschäftigungs Verhältnisses hat der neue Arbeitgeber dem Hilfsdienstpflichtigen den Schein abzunehmen.
Tie Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes.
§ 6. Tie Bescheinigung nach § 9 des Gesetzes und nach ß 1 dieser Verordnung sind stempelfrei. Tas gleiche gilt für die nach - 2 dieser Verordnung erteilten Auskünfte.
8 7^ Tas Verfahren vor der Zentralstelle beim Kriegsamt,
den nach 8 4 Abs. 2 8 7 Abs. 2, ß 9 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Ausschüssen und vor den Vorsitzenden dieser Ausschüsse ist gebühren- und stempelfrei.
§ 8. Ans die Verpflichtung zur Abgabe eines Zeugnisses oder Z^chtens finden rm Verfahren .vor den Schlichtungsausschüssen dre Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung
8 9. Der Vorsitzende der Zentralstelle oder eines Ausschusses dmn Zargen oder sachverständige, die ohne genügende Entschuldigung sich nrcht oder nicht rechtzeitig einftnden oder die ihre Aussage unberechtigt verweigern, mft Geldstrafe bis zu einhundert Mart bestrafen.
Ebenso tarnet einen Beteiligten bestrafen, der ohne genügende' Entschuldigung sich Nicht oder nicht rechtzeitig zu einer mündlichen Verhandlung emftnbet, zu welcher sein' persönliches Erscheinen ange- oronet ist.
« Anspruch gegen die Festsetzuna/iner Strafe iiach Abs. 1. 2 entscheidet die Zentralstelle oder der Msschuß endgültig
J 10- Tre Zentralstelle und die Ausschüsse sind befugt, die Amtsgerichte um dre eidliche Vernehmung von Zeugen mid sachverständigen zu ersuchen. r
, . A Hu. Hilfsdienstpflichtiger, der nach Empfang der besonderen schriftlichen Aufforderung (8 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) 2 bc§ ^btzes bezcichneten Stellen Beschäftigung erhalt, hat hiervon unverzüglich dem Ausschuß, von dem die Auf- ergangen ist, unter Angabe des Arbeitgebers und der Art der Beschasttgung Mitteilung zu machen. Die Richtigkeit dieser Angabe hat der Arbeitgeber durch seine Unterschrift zu bestätigen llnterlapt der Hilssdienstpflrchlige die Mitteilung, so kann er voni Vorsitzenden des Ausschusses mit Geldstrafe bis zu zwanzL
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m .Dem Aufforderungsbescheid ist ein zur Versendung mit der Polt Nkngnkter Vordruck bei,„fugen, der die Mitteilung der nach * $ 0X t z ^ tt J (mi $ (n durch Ausfüllung ermöglicht, o 12 . Auf dre Beitreibung und die Verwendnna ver nach 88 9
wild sllverbäiigten Geldstrafen, findet die Vorschrift des 8 12 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des' Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1411) Anwendung.
8 13. Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist untersagt, die Arbeiter oder die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten ihres Betriebes in der Ausübung des Wahlrechts bei den nach 8 11 Ms. 2, 3 des Gesetzes vorzunehmenden Wählen zu den Arbeiterausschüssen oder den Angestelltenausschüssen ode^ in der Uebernahme oder Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines solchen Ausschusses zu beschränken oder sie wegen der Uebernahme oder der Art der Ausübung zu benachteiligen.
Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die dagegen verstoßen, werden mit Geldstrafe bis zu dreihuirdert Mark oder mit Haft bestraft.
§ 14. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung! in Kraft.
Berlin, den 30. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H e l ff e r ich.
Anweisung
über das Verfahren bch den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. Voni 30. Januar 1917.
Auf Grund des 8 10 des Gesetzes über den vaterländischen HilfÄnenst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) loird folgendes bestimmt: ' '
8 1. Zuständig ist: l
1. im Falle des § 4 Ms. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Feststellungsausschuß), in dessen Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder der Organisation oder der Betrieb oder Zweigstellen derselben ihren Ätz haben;
2. im Falle des 8 7 Llbs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Einberufungsausschuß), in dessen Bezirk der Hilfsdienstpflichtige seinen Wohnsitz chtt oder sich aushält:
3. im Falle des 8 9 Ms. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Schlichtungsausschuß), in dessen Bezirk das Unternehmen liegt, bei dem der HilfÄnenstpflichttge die der Beschwerde zugrunde liegende Beschäftigung ausübt oder ausgeiibt hat, und. wenn diese Beschäftigung an einem Orte außerhalb des Bezirks stattfindet oder stattgefundein hat, sauchjider Ausschuß, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Kommen Orte außerhalb des Deutschen Reiches in Frage, so tarn der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß bestimmen.
tz 2. Ist eine Zuständigkeit nach den Vorschriften des 8 1 nicht gegeben, so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß.
8 3. Erachtet der Vorsitzende des angegangenen Ausschusses diesen für unzuständig, so hat er die Sache dem von ihm für zuständig erachteten Ausschuß zu überweisen. Hält der Vorsitzende dieses Ausschusses ihn gleichfalls für unzuständig, so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zustärrdigen Ausschuß.
8 4. Werden mehrere an sich zuständige Ausschüsse mit derselben Angelegercheit befaßt, und wird eine Einigung über die weitere Behandlung unter ihnen nicht erzielt, so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß.
§ 5. Entscheidungen und Anordnungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Ausschuß ergangen sind.
8 6. Die Mitglieder der Ausschüsse und der Zentralstelle werden vor der erstmaligen Ausübung ihres Amtes vom Vorsitzenden durch Handschlag zur unparteiischen und gewissenhaften Führung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit (8 9 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. Dezember 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 1411 —) verpflichtet.
§ 7. Vorsitzende und Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Tatsachen Vorlagen, die Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen.
, *.J r ist ohne weiteres zurückzuweisen, wenn er offen
sichtlich zum Zwecke der Verschleppung gestellt wird
Andernfalls entscheidet über die Ablehnung der Ausschuß nach Anhörung des Abgelehnten, der an der Entscheidung nicht teil- urmmt Ber Stimmengleichheit ist sein Stellvertreter zuzuziehen.
. , Z o. Zustellungen von Anordnungen nach 8 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes und von Entscheidungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief oder gegen Bchandigungsschein.
. ^ 9. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen dev aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den! Chef der zunächst Vorgesetzten Kommandobehörde.
§ 10 ‘ f\ n l ! u6 Ä tb des Tatschen Reichs zu bewirkende Zustellung erfolgt durch Vermittlung des .Kriegsamts. er jL 1 * . Zustellungen an Personen, die zu einem mobilen Truppenteil oder m Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeugs gehören, können mittels Ersuchen der Vorgesetzten Kom- mandobehorde epolgen.
§ c 19 Der Vorsitzende bereitet bas Verfahren so weit vor, als
o^derlich ist um dem Ausschuß oder der Zentralstelle eine vejchlenmgte Entscheidung zu ermöglichen. Er kaiin Ermittlungen
Art insbesondere amtliche Auskünfte, schnftlick-e


