KreisWatt für den Kreis Giehen.

Nr. 25

13« Februar

1917

Bekanntmachung

Wer die Vornahme kleiner Viehzählungen. Vom 30. Januar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Kl. Vom 1. März 1917 beginnend, ist im Deutschen Reiche His auf weiteres vierteljährlich eine kleine Viehzählung vorzuneh­men, die sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe und Schweine erstreckt. Sie erfolgt nach Maßgabe des besiegenden Erhebungsinusters*), in dem die Angabe des Zählungstzages jeweils entsprechend abzu- iändern ist.

8 2. Die Landes Zentralbehörden erlassen die Bestimmungen Äur Ausführung dieser Verordnung. Sie sind befugt, weiter­gehende Erhebungen anzustelleu.

§ 3. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist nach beiliegendem Zusammenstellungsmuster*) bis zum 15. Tage nach der Zählung eine nach größeren Verwaltungsbezirken geordnete Ueberftcht der Zählergebnisse einzuseirden. Der ersten Einsendung sind die von den Bimdesstaaten erlassenen AusführnngsVorschriften beizufügen.

§ 4. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung oder der nach § 2 erlassenen Bestimmungen aufge- fordert tvird, nicht erstattet oder ivissentlich rmrichtige oder mwoll- stäirdige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.

§ 5. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

Berlin, den 30. Jairuar 4917.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

*) Anm.: Vom Abdruck des Erhebuugs- und Zufammenstel- lungsmnsters wird hier abgesehen.

Bekanntmachung

Über die Borna hure kleiner Viehzählung cm Vom 6. Februar 1917.

Mit der Durchftihrung der durch die Bundesrats Verordnung« Über die Vornahme kleiner Viehzählungen vom 30. Januar 1917 angeordneten vierteljährlichen Viehzählungen wird die Groß her zog-, liche Zentralstelle für die Landessratistik beauftragt.

Tarmstadt, den 6. Februar 1917.

Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 3 der Verordnung, di« Ausft'ihrung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der .Wegzeit betreffend, vom 29. April 1914, heben wir hiermit für das laufende Kalenderjahr mit Ausnahme der Monate April, Mar und Juni die Schonzeit für weibliches Rotwild auf.

D a r m st a d t, den 4. Februar 1917.

Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.

Bekanntmachung.

Betr.: Anrechnung von Saalgerste auf die ablieferungspflichti?- gen Mengen.

Zur Beseitigung von Zweifeln geben wir bekannt:

Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die unter Be­obachtung der Vorschriften in 8 7 a der Verordnung über Gerste vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) sowie der Bekannt­machungen über den Verkehr mit Wintergerste zu Saatzwecken vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 584) und über den Ver­kehr mit Sommergerste zu Saatzwecken vom 11. Januar 1917 (Reichsgesetzbl. S. 31) Gerste zu Saatzlvecken gegen Saatkarte veräußert haben, sind die so veräußerten Gerstenmengen auf die an die Komnmnalverbände zu liefernden 6 / 10 anzurechnen.

Eine Anrechnung dieser Mengen auf die von den Kommunal­verbänden abzuliefernden Mengen findet nur insoweit statt, als die Gerste ans dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt ist (8 24 der Verordnung über Gerste vom 6. Juli 1916).

Die Kommunatverbände können Landwirten ihres Bezirkes Saatkarten nur dann ansstellen, wenn ihnen die Erwerber außer den 6 /io ihrer Ernte noch eine der Saatgutmenge entsprechende Werstenmenge abliefiern, oder wenn die Ablieferung dieser Menge aus den nicht ablieserungspflichtigen 4 /io der Gerstenernte an­derer Landwirte des Bezirks sichergestöllt ist.

Berlin, den 30 Januar 1917.

Dr. Mehnert.

Betr.: Anrechnung von Saatgerste auf die abliefcrungspslicüti- gen Mengen.

An den Oberbürgermeistfr zu Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Verfügung ist in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der beteiligten Landwirte zu bringen.

Gießen, den 9. Februar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Ufiitfler.

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Bekanntmachung.

Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.

Wir bringen zur allgemeiiren Kenntnis, daß auf Grund der im Rcichsanzeiger veröffentlichten Nachweisnng über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom ZI. Januar 1917 als verseucht zu gelten haben:

Tie Bezirke Königsberg, Gumbinnen, Altenstein, Marien­werder, Stadtkr. Berlin, Potsdam Frankfurt, Stettin, Köslin^. Stralsund, Posen, Bromberg, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Magde­burg, Merseburg, Schleswig, Hannover, Hildesbeim, Lüneburg, Stade, Altrich, Kassel, Wiesbaden, Düsseldorf, Köln, Trier, Aachen, Oberbayern. NiÄ>erbayern, Oberpfalz, Oberftanken, Miltel-- ftanken, Unterfranven, Schwaben, Chemnitz, Dresden, Leipzig, Schwarzwaldkreis, Jagstkreis, Donaukreis, Mannheim, Rhein­hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Stre- litz, Oldenburg, Lübeck in Oldenburgs Braunschweig, Gotha, Anhalt, Bremen, Hamburg, Oberelsaß, Lothringen.

Gießen, den 9. Februar 1917.

Großherzoaliches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

Betr.: Fleischversorgung.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie Wochenabschnitte der Reichs fleischkarte sind seit 22. Januar lf. Js. mit den Nummern 110 versehen.

Auf jede Fleischkarte können entnommen rverden:

25 gr Schlachtviehs! n sch mit ein gewachsenen Knochen oder

20 gr Schlachtviehfleisch ohne Knochen, Schinken, Dauer­wurst, Zunge, Speck oder

60 gr Frisch purst, Wildbrett, Eingeweide, Fleischkonserven ein­schließlich des Dosengewichts.

Die Gemeinden werden zurzeit voll beliefert und können die ans die Fleischkarten entfallenden Mengen bis auf inerteres Volk entnommen werden. Im Falle die volle Belieferung nicht möglich sein sollte, können die iiberscheßenden 9lbschnitte für Wild und Hühner, sowie im Reise- und Gasthaus verckehr'Verweisung fmbert Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu geben.

Gießen, den 7. Februar 1917

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U sing er.

elr.: Turntelwerprüfung.

An die Schulvorstande des Kreises.

Nachstehende Bekanntmachung Gr. Ministeriums des Innern, Mteilung für Schulangelegenheiten, wollen Sie Interessenten &irr Kenntnis bringen.

Gießen, den 6. Januar 1917.

Großherzogliche Kreisschulkomntission Gießen.

Dr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Im Laufe des Monats Septenrber soll auf Grund des Reglements vom 10. Januar 1879 (Reg.-Bl. Nr. 5 von 1879 eine Prüfung für Turnlehrer und Turnlebrerin- n e n abgehaltcn werden. Meldungen zu dieser Prüfung sind unter Beifügung von 1,50 Mk. Stenrpel an das Großh. ^Ministerium des Innern, Mteilung für SchulangÄegeuheiteu, zu richten und vor 1. Junl lf. Js. bei der zrrständigen Kreisschulkommission rin- znreicken. ^

Denselben ist beizufügen:

a) ein Taus- oder Geburtssckreiu, ein selbstgefertigter Lebenslauf,

.e) Zeugnisse über Vor- rrnd Fachbildung, ä' ein anrtliches Leumimdszengnis.

Darmstadl, den 24. Januar 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, dlbteilnng für -Ndulangelegenbeitien Güfsert.