2

des Betriebs, für den der Alkoliol bestimmt ist (8 2 Abs. 1. aI), tu übergeben, die enthält:

a) die Menge, deren Versteuerung beantragt wird;

d) den Ztveck, zu dem der Branntwein verwendet werden soll;

e) die Erklärung, daß dem Verbraucher bekannt ist, daß eine . Verwendung zu einem anderen als dein unter b angeg^enen

Zwecke verlwten ist:

ä) oie genaue Bezeichnung des Betriebs, in dem die Ver­wendung des Branntweins erfolgen soll (Name oder Firma, Name des Betriebsleiters, Ort, Straße und Hausnummer);

s) die Unterschrift des Betriebsleiters; die Steuerstelle kann deren Beglaubigung durch die Orts Polizeibehörde verlangen.

Die Steuerstelle hat die Anmeldung, wenn sich bei der Prüfung keine Bedenken ergeben, unter Beidrückung des Amts- stempels mit einer Bescheinigung über die zur Versteuerung frei- zugebende, in Buchstaben su bezeichnende Alkoholmenge zu ver­sehen und sie sodann dem Gewerbetreibenden zurückzugeoen, der die Versteuerung des Branntweins bei einer beliebigen Steuerstelle vornehnien lassen kann. Die in 8 2 Abs. 1 unter o, 6 und k aufgr- sührten Gewerbetreibenden haben die Anmeldung doppelt vorzu­legen (vgl. Ziffer 3 Abs. 1).

2. Die irrt 8 2 Abs. 1 unter c und d aufgesührten Gewerbe- treibeirden dürfen bis auf weiteres mortatlich nicht mehr als ein Zwölftel der im Betrtebsjahre 1913/14 versteuerten oder tmch- weislich versteuert bezogenen Alboholmenge versteuern lassen. Für später entstandene Betriebe erfolgt die Festsetzung der zur Ver­steuerung freizugebenden Menge aus Antrag durch den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle. Das Hauptamt kann die Vorausvev- steuerung des Bedarfs für drei Monate gestatten.

Tie in 8 2 Abs. 1 unter 6 aufgeführten Gewerbetreibenden! dürfen bis auf weiteres monatlich nicht mehr als 4 Hundertteil«! der im Betriebsjahr 1913/14 versterrerten oder nachweislich ver­steuert bezogenen Menge versteuern lassen; jedoch ist die vorbezeich- nete Jahresmenge um den Betrag zu kürzen, für den im Betriebs­jahre 1913/14 bei der Ausfuhr von Branntwein und kosmetischen Erzeugnisseir (8 48 Abs. Io und 88 61 ff. der Branntweinsteuev- BefreiungSordnung) Steuerfreiheit in Anspruch genommen ist.

Tie im 8 2 Ms. 1 unter f aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis aus weiteres monatlich nicht mehr als die Hälfte ihres Bedarfs in den gleichen M mutten des Jahres 1915 versteuern lassen. Als Maßstab für den Bedarf im Monat Januar gilt der Bedarf im Januar 1916, für den Bedarf in den Monaden Februar, Marz und April der Bedarf im Monat Februar 1916. Das Hauptamt kann die Borausverstcuerung des Bedarfs für drei Monate gestatten.

3. Tie im 8 2 Ms. 1 unter c, e und f aufgeführten Gewerbe­treibenden haben bei der Versteuerung die Anmeldung (vgl. Ziff. 1) in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Steuerstelle, bei welcher die Versteuerung erfolgte, hat ein Stück alsbald der Steuerstelle zu übersenden, in deren Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Die aetrannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, über den Zu- und Abgang des Lllkohols, über seine Verwendung, sowie über den Msatz der daraus hergeftellten Erzeugnisse nach näherer An­weisung des Hauptamtes Anschreibungen in einem besonderen Buche SU führen. Bei den Essenzenfabriken hat sich die Buchführung auch auf den Zugang und Abgang von Früchten usw., die auf alkoho­lischem Wege ausgewogen werden sollen, zu erstrecken.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, das zu führende Buch den zuständigen SteuerLoamten oder Polizeibeamten jederzeit «ms Verlangen vorzulegen und ihnen das Betreten der Betriebs­räume zu gestatten.

.Artikel III.

Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1917 in Kvaft.

Berlin, den 22. Januar 1917.

Der Präsident des KriegsernährungsamteH. von Batocki.

Bekanntmachung

über Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung von hörigen feindlicher Staaten. Pom 25. Januar 1917.

Der BundeSrat hat auf Grund des 8 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats m Wirtschaft! ichm Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: (

§ 1. Diejenigen Angehörigen feindlicher Staaten, welche, ohwe Kriegsgefangene zu sein, auf Grund von Maßnahmen der deutschen Heeres Verwaltung zunt Zwecke ihrer Beschäftigung nach Deutschland

C mmen oder überführt worden sind, werden, soweit sie wegen durch diese Maßnahmen bedingten Gestalt ihres Arbeitsver- hältnisses nicht als versichert im Sinne der ReichsversichernngS- vrdnimg geltest, den Vorschriften der Reichs versicherimgsordtnürg über Krankett- und Unfallversicherung unterstellt.

Für sie geltest auch das Gesetz, betteffend Sijckevuna der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen. vom 4. Mgust 1914 (Reichs- Gefetzbl. S. 337^ und 8 2 der Bekanntmachung über Krankenver­sicherung und Wiochmhtlfe während des Krieges vom 26. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S- 49).

8 9. Soweit E^schästigte der im 8 1 bezeichneten Art stach den Vorschriften der Reichsversicherungsordtrung über J-nvalidett- und

Hirtterbliebenertvers icherung versicherungspflichtig sein tpürden. sind sie vott dieser Versicherungspflicht befreit.

8 3. Die Heeresverwaltung kamt ^jederzeit Mt Stelle d^l Trägers der Krattken- oder der Unfallversicherung das Heu-, verfahren (Krankenpflege, .Kvankmhauschflege Krankcnbehand- lung, Heilanstaltpflege) übernehmen. Eilt solches Heilverfahren steht für die Ansprüche des Versicherten gegen den Versichertlngs> träger einem entsprechenden Heilverfahren des Versicherungs­trägers gleich.

Ter Versicherungsträger hat der Heeresvertoalttutg die Kosten su erstatten, sotveit das Heilverfahren in eine Zeit fällt, während der dem .Versicherten ein Anspruch auf Leistmtgen des Ber- sicherungsträgers zusteht. Sotveit für dieselbe Zeit ein Anspruch gegen die Träger der Krankenversicherung und der Unfallversiche­rung besteht, ist nur der Träger der Unfallversicherung

^ ^lls Ersatz der Kosten für Krankenpflege (§ 182 Nr. 1 de» ReichsversicheruttgÄordnung) oder Krankenbe^ntdlung (8 558 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) gelten drei Achtel des Gntud- lohnes, nach welchem sich das Krankengeld des Versicherten fre- stimmt; jedoch ist für Hilfsmittel, die bei Folgen von Betriebs­unfällen erforderlich sind, um den Erfolg des Heilverfahrens zu sichern oder die Folgen der Verletzung zu erleichtern (8 558 Nr. 1 der Reichs Versicherungsordnung) stets der wirkliche Aufwand zu ersetzen. Ist der Versicherte in ein Krankenhaus (Lazarett) aus­genommen, so sind außerdem ft'ir den Unterhalt daselbst zwei Achtel des Grundlohnes zu vergittert. Ist kein Grundlohn bestimmt, so gilt als solcher der wirkliche Arbeitsverdienst des Versicherten bis 6 Mark für den Arbeitstag.

Tie Heeresverwaltung kann mit dm Versichevungsträgern etwas anderes vereinbaren.

Streitigkeiten über den Ersatzanspruch werden im Spruch- versahrm nach der Reichsversichertmgsordtumg entschiedet.

Knappschaftliche Krankenkassen und Ersatzkassen stehen den Ver- sicherungsträaertt im Sinne dieser Vorschriftm gleich.

8 4. Diese Verordnung tritt am 12. Februar 1917 irr Kraft; sie wirkt für das Gebiet der Unfall Versicherung zurück auf Unfälle, die Angehörige feindlicher Staaten der im ß 1 bczeichneten Art seit bent Eintritt in die Beschäftigung in Deutschland erlitten haben.

Ansprüche auf solche Beiträge zur Invalidenversicherung, welche bis zum 12. Februar 1917 für die rm 8 2 bezeichn etm Personen noch nicht geleistet worden sind, dürfen nicht weiter verfolgt werden.

B»»Nn, den 25. Januar 1917.

Ter Stellvertteter deS Reichskanzlers.

vr. Delfferich. _

Bekanntmachung.

B e t r.1 Die Ausbildung von Handarbeits- Nnd Hauswirtschafts- lehrerinnm.

Nachstehende Bekmrntmachung Großh. Ministeriums des In­nern, Abteilung für Schulängelegenheitm. wird hiermit zur aD> gemeinm Kenntnis gebracht.

Gießen, dm 5. Februar 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießm.

I. B.: L an g erma tut.

Bekanntmachung

Bet r/t Die Ausbildung von .Handarbeits- und Hauswirtschasts- lehrerinnm.

Tie Abschlußprüfung für die Teilnehmerinnen att dett Kursm 1916/17 sindert an der Aliceschule zu Darmstadt in

Zett vonr 12.15. Mjärz 1917, an der Aliceschule zu! GieMN in der Zeit vom 5 .,8 Mkirz. 1917, und an der! Frauenarb eilsschule zu Ddainz in der Zeit vom 19. bis 28. Sttte 1917 statt. MewUngm um Zulassung zu den PrÜ- sungm sind spätestens 4 Wochen vorher bei dm Vorständen der Schulm einzureichm.

In 19 1 7 / 18 finden an den vorgmannten Schulen n eit e Kurse zur Ausbildung von Haushaltnngs- und HaudarbeitA- lehrerinneit statt. Tie Kurse dauern ein Jahr. Ylmneldungcn sind ms spätestens 16. MKrz l. Js. an die Vorstände der betr. Schulm zu richtett unter Anschluß:

1. eines selbftgrschriebenm Lebenslaufs,

9. eines Geburtszettgrnsses,

9. des letzlm Schulzeugnisses,

4 . eines Zeugnisses über die seitherige Tätigkeit,

5. eines anttlichm Führungszeugnisses und

6. eines krciSärzllichm Gesundheitszeugnisses.

Die blnfnahmeprllfimgen finden am 16. April l. Js. stakt.

In Gießert ist dm auswärttgen Sckchkermncn Gelegenheit ge­geben. im Internat der Schule zu wohnett.

Darm stadt, den 20. Januar 1917.

Großh. Ministerium des Innern.

Hlbteilung für SchuLangelageuheiten.

Siüssert.

ZwillingSrunddrirck der Brühl'schen Unio.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießett.