Kreisblatt für den Kreis Elchen.
Nr. 24 IS. Februar 1917
Bekanntmachung.
Mus Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom! 91 . Juli 10.14, betreffend das Verbot der
1. Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition.
f ulver und Sprengstoffen, sowie von anderen Artikeln des riegsbodarfs und von Gegenständen, die zrrr Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen,
2. Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen deS Kriegsbedarfs zur Beriveudung gelangen,
3. Slusfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, sowie auf Grund der Kaiserlick-en Verordnung vonr 25. November 1215, betreffend das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, bringe ich Nachstehendes zur öffentlichen! Kenntnis:
I. Es wird verboteil die Ausfuhr und Durckstuhr sämtlicher Waren des 6. Mschnitts des Zolltarifs (Leder- und Lederwaren, Kürschnenvaren, Waren aus Därmen Ausfuhrnummern 544 bis 569 des Statistischen Warenverzeichnisses).
II. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller seither ans Grund der eingangs gebrannten Kaiserlichen Verordnungen erlassenen Bekamttnrachrmgt'n über Aus- und Turckstulirverbote, insoweit sie Waren des 6. AbsckMitts des Zolltarifs zum Gegenstand haben.
III. Das .Verbot unter I erstreckt sich nicht aus folgende Waren:
Ausfuhrnummern des Statistischen Warenverzeichnisses:
1. frrite hur Pelzwerkbeveitüng, halb- oder ganzgar, ancb gefärbt, (rufter * Fetten und Fellteilen von Fuchs, Hamster, Hasen. Kaninchen. Hirsch, Hrmd, von der Katze, von anderen Lämmern als Tibetlämmern, vom Säpf, Murmeltier, Reh, Renntter,
Wolf, von Ziegen; zur Beriveudung als Pelz- werk zugerichtete Vogelbälge und Teile von
solchen.i.aus 663
2. fertige Pelzwaren aller Art für Frauen und Kinder aus564u.56b
3. Pelzwarcn nur aus den nach Ziffer 1 vom Aus- und Durchfuhrverbot befreiten Pelzfellerr:
nicht überzogen, nicht gefüttert: Pelze, auch Buudas, Pelzdecken, Pelzsutter-, Pelzbesätze, zu- sammeugeuähte Pelze zu Pelzfutter ^ gesckmitteno/
Pekzstreisen zu Besätzen und derglercl-en . . . aus 564 überzogen oder gefüttert: Kissen, gepolsterte oder sonst ausgesüllte (ohne Gestell), mit Pelzwerk überzogen : Schuhe, Fuftsäcke, Hüte, Mützen, Muffe und Handschuhe aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert.I . . aus 565
4. Waren aus Vogelbälgen oder Tellen von solchen, die zur Verwendung als Pelzwerk zugerichtet smd, sowie Gespinst, Lederwaren und dergleichen, airf denen Vogelfedern durch Weben, Nähen oder dergleichen besesttgt find; Puderquasten aus Testen von
Vogelbälgen.aus 565
5. ausgestopste Tiere und Teste davon; Vogel- und andere Tierbälge, zu sogen. Attrappen eingerichtet aus 565.
IV. Wegen der unter den 6. Abschnitt des Zolltarifes fallenden Unisormstucke, Heeresausrüstungsstücke und als solche erkennbaren Teste davon bewendet es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 24. November 1914 („Reichsanzeiger" Nr. 277).
V. Die dem Ausftchrverbote durch die vorstehenden Bestimmungen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenstände sind zur Ausfuhr freizulassen, soweit sie spätestens am LI . ^anuar 1917 zum Versand aufgegeb^n sind.
Berlin, den 18. Januar 1917.
Der Reichskanzler.
_ Im Aufträge: Müller. _
Betr.: Durchführung der Hindenburgspende.
An die Hernrn Vorsitzenden der Ortsausschüsse für Rotes Knuz und Kriegshilfc in den Landgemeinden des Kreises.
Im Auschluft au das Aussckweiben vom 6. lf. Mts. (Kreisblatt Nr. 25) testen wir un Aufträge Gr. Ministeriums des Innern nachstehend noch mst, welck^s Berfähren für die geschäftliche Abwickelung einzuschlagen ist.
1. Die örtlichen Sammelstellen erteilen über die abgelieferten! und zur Ablieferung angebotenen Lebensnrittel Bescheinigungen Diese Bescheinigungen dienen dem Abliesernden als Nachweis entweder der vollzogenen Mieferung oder der Bereitstellung zur Mieserung.
_ 2. Tie örtlichen Sammelstellen zeigen der Zentralgenossen- fthast der he,fischen landwirtscl-aftlicheii Konsumvereine an:
a) wclclie Lebensmittel ihr abgeliefert ivurden (Art unt> Meirge) D) welche Lebensmittel ihr zur Abnahnre angeboten wurden (Art und Menge),
3. Tie Zentvalgenossenschaft gibt der örtlichen Samiuelsbelle Amveisung, lvohin sie dre betreffenden Lebensrnittel senden soll. In der Regel wird die Sendung au die Einkaufs ges^llschaft für das Groß Herzog tum Hessen zu Mainz, Abteilrrug Hindenburgspende zw leiten sein, die als Geschäftsstelle der neugebildet er: Lcmdesver- teiluugsstelle für die Hindenburgspende bestellt ist. Diese Stelle ist der Minrsterial-Abteilung für Lmrdwirtschaft, Handel und Gewerbe angegliedert und hat die Ausgabe, ssine gbeickM ästige Verteilung! der durch die Hiudenbnrg spende eingegangenen Lebensmittel über das gamc Staatsgebiet sichsrzuftellen.
4. Die örtliche SammÄstelle hat alle Lebensmittel, die unentgeltlich augeboten sind, entgegen zu nehnren. Gogegen B o- z a h l u n g sollen nur angenommen werden:
a) Gemiise jeder Art,
b) Obst,
c) geräucherte Fleischiwaren (Dauerwaren),
6) nicht geräucherte FleisckMrren nur dann, wenn der KreiZ oder die Genreinde Gewahr dafür geboten hat, dast die Waren vor der Llblieferung in den Dauerzustand überführt werden.
Die Mgabe von Kartoffeln für die Hindenburgspeirde ist ausgeschlossen.
5. Die Bezalstnng der nicht Unentgeltlich abgelieferten Lebens-, rnittel erfolgt von der Zentralgenossenschaft der hessischen landwirtschaftlichen Konsumvereine durch Vermittelung der örtlichen Sant-, nrelstelle an die Mieferer'. -Sofern für einzelne Lebensmittel Höchstoder Richtpreise festgesetzt sind, dürfen die Preise nicht überschritten irerden.
Wir fügen noch an, dast die abgelieferten Lebensnrittel nur dann bereits jetzt an die Heeresarbeiter ans gegeben werdeir sollen, wenn ein besonderer Bedarf nachgewicsen wird. Im übrigen besteht die Absicht, sie in möglichst großem Umfange zu konservieren, um so für' die F rü hl in gsnrvnate eine ausreichende Reserve zuv Versorgung der Hoeresarbeiter zu bilden.
Es wird sich enrpfehlen, in den einzelnen Genieinden in bestimmten Zwischenräumen, ettva alle 2 bis 3 Wochen, Sammeltage einzurichten; der Tag wäre jeweils vorher ortsüblich bekannt zu geben.
Gießen, den 9. Februar 1917.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr.: Die Jugendlichenzulage ber Selbstversorgern.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit Verfügung Gr. Ministeriums des Innern vom 2. Februar 1217 (zu Nr. M. 8. I. II1^ 2410) ist aus einer Entschließung der Reichsgetreidestelle mitgeteilt worden, wonach! von einer Getvähr-una der Jugendlichenzulage für Selbversorger mit RücksicH ans deren an sich schon höheren Tageskopfmeuge an Brotgetreide vorr uns Mstand genomnren wird. Sie wollen dies bei Ihren Anträgen an den Kommunalverband beachten.
Gießen, den 9. Februar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er.
Abänderung
der Aussührungsbeftimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbrann twein erzen gung, vom 15. April 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 123).
Ans Grund der Bekauntinachung über die Errichtung eineS Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) werden die Ausführungsbestimmungen vom 15. April 1915 (Zen- tvalblatt für das Deutsche Reich S. 123) zu der Bekanntmachung, betresfeud Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 208) unter Ansthebuna der Aenderrmgen vom 29. Februar, 14. März und 13. Dezember 1916 (Zentralblatt -fttr das Deutsche Reich S. 46, 54 und 535) wie folgt geändert:
Artikel I.
Die Nummer 2 des 8 2 erhält folgende Fassung:
2. Die Verwendung des auf Grmrd von Abs. 1 zur Versteutz, rung freigegebenen Branntweins zu anderen als den angegebenen Zwecken, insbesondere die Abgabe in unverarbeitetem Zustande, sowie die Herstellung von alkvhvlischen Getränken und von Likör- essenzeu ist verboten. Apotheken dürfen indessen den Brauntwem in Menegn von nickst mehr als 2 Liter im einzelnen an Aerzte, Zahnärzte, Tic»«rz1e und Häbammen, fe«ier nach ärztlicher, zahn- ärztlrcher oder ttcrärztlicher schriftlicher Anweisung unverarbeitet abgebcn.
Artikel II.
Der 8 3 erhalt folgende Fassung:
1. In den Fällen des 8 2 ist der für den Ort des Gewerbebetriebes zuständigen SteuersteNe eine Anmeldung des Inhaber-


