— 2
Ortsausschüsse für Rotes XfreuA uub Kriegs Hilfe im Interesse dev Spende hätte daher im ttjefeiitltt&öt in einer möglLcbst weitgehenden Unterstützung der ertvähnten Ortssammelte sie n m bestehen. Nack, der YLatur der Spende mutz rnsbo- -ondeve aus die M itwirknng der Frauen gerechnet wcrd«:. Wir enrpfehl«: daher anaelegnUlichst. dort, wo ordentliche oder außerordentliche Zweigvereine des Alrce- frauenvereins bestehen, sich mit diesen über ein gemernstnne-S Vergehen zwecks entsprschendcr ZnsMN.menarbeit zn verständigen, wobei wir daraus hlMoeisen, daß jene Vereine in .einer deme- nächstigen Sitzung des Kreisverbands Gießen des Wicenauen- vererns zu einer derartigen Zusamnceuarbejt ruxfii besonders ani- aefordert werden. Da, wo keine Frauenvcreine vorhanden Und, wären geeignete Frauen und Mädchen für die Smnrnlnngen, die zweckmäßigerweise in 14tägigen Zwischenräumen vorgenommen Werden könnten, -n gewinnen.
Tie bestellter: Ortssammel stellen sind auf Grund des ihnen von der Zentval-Genossenschaft unmittelbar zugegangenen Truck- ^schemnateriats in der Lage, über alle Einzelheiten und zweckmäßige Ausführung der Sarnnrlurrg Anskmrft zu geben.
Gießen, den 6. Februar 1917.
Grvßherzagucües Kreisamt Gießer:.
Dr. Usdnger.
Betr.: Lxrusschlachtnngen.
An den Overdürgenneister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nachstehende neuerliche Bestimmungen hes Kriegsernährunas- anrtes, uns nntgeteilt durch Verfügung Großh. Ministeriums des Innern vom 31. Januar 1917 ru Nr. M. o. I. III 1482, sind ortsüblich bekanrrt zu machen. Ta dieselben der Genehmigung von Hausschlachtungen. bei denen der Antragsteller lediglich die Futtermittel zur Mästung gestellt \yd, «ttgegenstehen, sind Interessenten davon mit denr Ar«fügen zn bedeuten, icvß der Oberhessische Viehhandelsverband auch ungern ästete Schweine abnimmt.
Gemeinschaftliche Selbstversorgung liegt twr, wenn die Wirt- schaftsführrma gemeinsam ist, also das Schwein in einer Wirtschaft gehalten wiw, die völlig gemeinsam von verscknedeiren Personen betrieben wird. Ties gilt bei mehreren Miteigentü,necn und Mitpächtern auch dann, wenn einzelne dieser Personen nicht am Mästungsorte selbst wohnen, solange sie nur die Wirtschaft mitbetreiben.
Gemeinschaftliche Selbstversorgung ist auch dam: noch möglich, wenn nicht die ganze Wirtschaftsführung der Beteiligten gemeinsam ist. sondern nur die Bewirtschaftung der Schweinen'.ästungen gemein- sank erfolgt. Zur Gemeinsamkeit der Mästung in diesem Fall; gehört, daß alle wesentlick>en Vorgänge der Mästmrgen gemeinsam durch- gesit-rt rverden, daß also das Tier gemeinsam beschafft wird, der Stall gemeinsam bereit gestellt wird und die Fütterung und Be- diemlug gemeinsam oder durch gemeinsame Organe dnrchgesührt wird. Es genügt also nicht, daß sich einzelne nur mit Geld- oder Futterbeschafftmg«, beteiligen. Diese Gemeinsamkeit setzt mithin eine nahe wirtschaftliche Beziehung zu der gemeinsamen Schweinehaltung voraus.
heraus ergibt sich folgendes:
Tie gemeinsame Mästung liegt vor, wenn verschiedene Familien sie in einem für alle nahe erreichbaren Stall durchführen. Si-e ftnm auch dann noch vorliegen, wenn sich eine AnzM von Personen jusanunenscküießt und gemeinsam die Futtermittel aus den Küchenabfällen zusammenbringt uni) hiermit gemeinsam mästet. Wird jedoch der Kreis so groß, daß der Engeln« jeden Einfluß auf die Schweinehaltrmg selbst verliert und nur iuxf> durch Zahlung von Geldbeträge): oder dlblieferuug von Futtermitteln beteiligt bleibt, sv wird der Kommunalverbcmd die Vorteile der Selbstversorgung - versagen müsse::. Bei gewerblichen Betriebe::, die Schweine ausschließlich zur Versorgung ihrer Arbeiter mäste::, ist zugelassen, daß die Mästung auch außerhalb der eigene:: Wirtschaft erfolgch Liese Annahme darf nur Anwendung ftnden für Betriebe, in denen die Fettversorgnng von Schwerarbeitern ein dringendes Bedürfnis ist. i
Gießen, den 7. Februar 1917. j
Großherzmükches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr: Die zur Entlassung kommenden Schüler, die ein .Handwerk erlernen wollen. i
An die Schulvorstände des Kreises.
Tie Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen steht nach den jetzt geltende:: Bestimmungen nicht mehr allen Hand,verlern zu.
Jeder Handwerker, der künftig Lehrlinge anleiten will, muß sich im Besitze eines schriftlichen Aüsweiises hierüber befinden. Als solche gelten bei abgelegter Meisterprüfung die ausgestellten Meisterbriefe, tu allen anderen Fällen die von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bescheirligungeu über die Beftignis zum Anleiteu von Lehrlingen.
Wir ersuchen Sie deshalb, die zur Entlassung kommenden Schüler, die ein Handtoerc erlern«: wollen, sowie deren Eltern durch die Lehrer daraus aufmerksam machen zu lassen, baft sie sich vor Eingehung eures Lehrvcrhältnisses erst darüber vergewissern,
ob der in ,Aussicht genommene Lehrmeister auch tatsächlich d:e Besugrris zum Gleiten von Lehrlingen besitzt. Auch erscheint ent Hinweis darauf angebracht, baß, die Aussichten rar Handwerk gegenwärtig wieder günstiger sftü).
Gießen, den 5. Februar 1917.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gceßen. __ Dr. Nstnger. _
Betr.: Kriegsbeschädigten-Fürsorge, hier: Besclmfiung von Hok- raiten und Ackerlaich.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises.
Für die auf dem Lande wohnenden oder von dort stammenden Kriegsbeschädigten ist in vielen Fällen der Verbleib auf dem Lande, bezw. die Wiederaufnahme der landrmrtschaftlichen Tätigkeit dringend erkoünscht, und es harchelt sich dam: entioeder um die Vergrößerung eines schon vorhandenen kleinen Betriebs oder die Neugründung eines solchen mit Hilfe der Kapitalisierung der Kriegszulage. Tie Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden haben sich während des Krieges verschieden entwickelt: in einem Teil werden Hofraiten und Ackerlaiü) zum Verkauf frei. Der Kreis- und OrlsausschußGießenfürdieKriegsbeschädigtew- f ü r s o r g e bemüht sich, den Ausgleich zwischen Nachftage und Angebot zu bewirken. Diese BestrebtMgen verdienen um des guten Zweckes willen jede Förderung. Es ergeht deshalb an die in Betracht kommenden Gemeinden die Austokderung, vom Freiwerden von Hofraiten oder Ackerland dem Kreis- und Ortsausschuß Gießen Adr. für die Kriegsbeschädigtenfürsorge (Stadthaus Gießen) Kenntnis zn geben, damit dieser sich mit Interessenten in Verbindung setzen kann.
Gießen, beu 5. Februar 1917.
Grvßherzoaliches Kreisamt Gieß«:.
Dr. Uskn g e r.
Betr.: Militärverhäktnisse der ehemaligen Hilssschüler.
An die Schulvorstande des Kreises.
Auf Anregung des Reichskanzlers hat das Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, angeordnet, daß alljährlich bei der Schulentlassung der Zöglinge der Hilfs- sckwlen ein genaues Verzeichnis der entlassenen Knaben unter Beifügung von Abgangszeugnissen, sowie von sonstigen geeigneten Beurteilung«: (ärztlic^n Zeugnissen usw.) von den Leitern, der Schulen an die Gemeindevorsteher, die zur Aillegung der Nekru- tierungsstammrolle verpflichtet sind, abgegeben werden soll. Der Gemeindevorstmrd hat diese Verzeichmsse an den Zivilvorsitzendei: der Eriatzkonnnission einzusenden. In sinngemäßer Anwendung dieser Verfügung aus solche schwach begabte Kinder, die eigentlich in Hilfsschulen gehört hätten, aber nicht in ihn«: ausgebildet worden sind, bestimm«: wir, daß das oben Gezeichnete Verfahren auch auf diese Kinder Anwendung finden soll. Bei ihrer Entlassung ist demgemäß eine genaue Würdigung dieser Schüler in physischer, intellektueller und moralischer Hinsicht auszustellen, mit ärztlichen Zeugnissen und sonstigen geeignet«: Gutachten zu vervollständigen und mt die zuständige Gemeindebehörde zur Weiter- beföü>erung abzugeben.
Gießen, den 5. Februar 1917.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ Dr. Hfint gfr.
Betr.: Vorratserhebung vom 15. Februar 1917.
An die Schulvorstände des Kreises.
Wie Sie aus den Tagesblätter:: des Näheren entnehmen iver- den, findet am 15. Februar ds. Js. eine amtliche Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten statt.
Im Aufträge der obersten Schulbehörde empfehlen wir sämtlichen Lehrern, sich den Gemeindebehörden für diese Vorratserhebung zur Verfügung zu stellen.
Soiveit erforderlich, hat Dienstbefreiung oder Aussetzer: des Unterrichts einzntreten.
Sie wollen hiernach das Geeignete veranlassen.
Gießen, den 5. Februar 1917.
Großherzogliche Kreisschul ton: Mission Gießen. _ I. B.: L a n g e r m a n n.
Dieirstriachrichtcn vcs Grotzh. KreiSamts Gießen.
Großherzogliches Ministerium des Innern l>at dem Verein zur Fördeniug der Pferdezucht in Bauer,: (e. V> die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose einer am 13. Ppril 191 1 zu veranstaltenden Verlosung von 40 Hauptgewäruurn bestehend aus Pferde:: und Equipage,: zum Ankaufspreis von 70 400 Mark und 4 0(X) Geldge win,reu von zusammen 29 600 Mark innerhalb tn's Großh. ezog- tums zu vertreiben.
Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit den: l)essisck>eu Zu lasst,ugsstemt>el versehene Lose gelangen.
Während der Zeit ix's Vertriebe- der Lose zur 1. Klaist' eurer Königlich Preußischen Staatslolterst ist Ankr'mdignng, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht geH-oitet.
Zwillingsrunddruck der Brüht.'schen Uno."Buch- und Steindruckerei, Lange, Gießen.


