Ausgabe 
9.2.1917
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

tireisblatl D t>en Kreis Gretzen.

Nr. SS S. Februar 191T _

edmtM«.

Nr. 973. L. 17. R. II. 2 e. (L. M. B.)

betreffend Bestandserhebung von Land­wirtschaftlichen Maschinen und Geraten.

Vom 1. Februar 1917.

Nachstehende Beiknntmachung wird hiermit aus Ersuchen des Königlichen Kriegsmirristeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Aennttris gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Anordnuw-

r n <ruf Grund der BeLamttmachung über Vorratsergebrmgen vom Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), in Verbirü^mg mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt: S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 684) be­straft werden, soweit nicht nach beit* allgemeinen Strafgesetz«: höhere Strafen verwirkt sind.*) Aucl> kam: der Betrieb des Handels­gewerbes gemäß der Bekanntmachung über Ferirhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. Sept. 1915 (Reichs-Gesetz­blatt S. 603) untersagt werden.

§ 1

Meldepflicht.

Die von dieser Bekmmtmachung betroffenen Personell (me lde- ps '{ i <h t i q e n P ersonen) unterliegen bezüglich der voll dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtrgen G e g e n st ä n d e) einer Meldepflicht.

8 2 .

Mrwcpftichtige Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung lverden alle nachstehend aufae- kührten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte che troffen, die sich in Fabriken, Werkstätten, Handelslagern und bei gewerbsmäßigen Vermietern zum Zwecke des Verkaufs und der Verleihung befinden und zwar: Klasse 3 : Zur Bodenbearbeitung, b: Zur Düngung, c: Zum Säen uno Pflanzeu, ä: Zur Ernte,

s: Dreschmaschinen und zugehörige Geräte, i: Zur Bearbeitung von Samen, Körner-, Hülsen-, Knollenfrüchten ulid Gespinstpflanzen, g: Zur Fritterbereitung, h: Zur Obst Verwertung, i: Zur Milchgewinuung und Verarbeitung, k: Zur Schädlingsbekämpfung,

1: Zum Antrieb tmrdwirtfchaftlicher Maschinen.

8 3.

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Firmen, sowie öffentlich-rechtlichen Kör­perschaften, die Eigeittunr oder Gewahrsam an metdepflich- Ligen Gegenständen für den Zweck des Verkaufs oder der Verleihung haberr, oder bei denen sich solche rmter Zollaussicht be­finden.

8 4.

^ Stichtag.

Für die Vteldepstickn ist der am Beginn des 1. Februar vor­handene Bestand an meldepfliclitigen Gegenständen maßgebend

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstäiidige Angaben macht, wird mit Gestingnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark besttast, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dein Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzu- richten oder zu führen unterläßt.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Ver- ordming verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldsttafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr­lässig die vorgeschriebenen Lagcrbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

8 5.

Art der Meldung.

Für die Meldung sind nur die amtlichen Meldelistw und Kassenkarten zu benutzen, welche von der.Landwirtschaft^ lichen M aschinen-Be rsorgung s stelle des Waffen-, und Munitionsbeschaffungsamtes, Berlin Io, Kurfürstendamm 193-194, kostenlos abgegeben werden, Sie sind auf einer Postkarte auzusordern, welcl>e keine puderen Mrtte^, hingen enthalten darf, als die Anfordermrg emer samniellistt und eines Kartenblncks und die deutliche Unterschrift mit ge­nau e r A d r e s s e und Firmenstempel. - r QYi

Die Kartenblocks enthalten für jede in § 2 angegebene Ma- schinengatttmg eine besondere Karte, welche nur mit den verlangten Stüchahleu und Angaben auszufüllen ist. ... ,

In der Sammelliste siud dis GesamtzaAeu, der m den einzelnen Karten gemeldeten Masclhnen und Geräte Msammeuzntragen und

§ 6 .

MeLdrftist und Meldestelle.

Sammelliste und Klassenkarte smd vom Anmelder ordnunes- gemäs; postfrei zu machen und bis zum 15. Februar 1917 an o« Landwirts-ä/aftliche Maschinen-Versorgnngsstelle beim Waffen- und Munttions-Beschaffmrgs-Amt, Berlin W 15, Kur fürsten da mm 193 bis 194, einzusonden.

§ 7.

Anfragen und Anträge.

Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen und Llnträge sind an die Landwirtschaftlich Maschinen-Ver- sovgungsstelle beim Waffen- und Munitions-Beschafftmgs- Amt, Berlin IV 15, Kurfürsteudamnl 193-194, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der BezeichnungBestandsanfnalnue von land­wirtschaftlichen Maschinen und Geräten" zu versehen.

8 8 .

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1917 in Kraft. Frankfurt a. M-, den 1. Februar 1917.

Stellv. Generalkommando 18- Armeekorps.

Betr.: Beschleunigte Ablieferung von Brotgetreide.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen NaclLtehendes soylrich ortsüblich bekannt machen.

Wir sind von dem Direktorium der Reichsgetceidestelle auf- gefordert worden, so rasch wie möglich,, insbesondere im Interesse: der Hecresvertvaltung Brotgetreide abzuliefern. Wir fordern des­halb dringend sämtliche Landwirte aus, den Ueberschuß cm Brot­getreide an die Firma Vereinigte Getreide Händler Gießen abzwt liefern, und weisen gleichzeitig darauf lstw daß die jetzt geltenden, Höchstpreise sich für Lieferung nach dem 3j. März 19|7 unt 15 Mark für die Tonne ermäßigen. Zrisä!ligkeiten, auch wenn ste nicht vom Besitzer der Setretder verschuldet sind, können keinen Anlaß bieten, den jetzigen Höchstpreis für Lieferung nach dem 31.. März 191(7 zu billlo>en. Da wahrscheinlich der Mange! an Eisenbahnwagen sich in nächster Zeit nicht ganz bel-eben lassen wird, muß vermieden werden, daß die Ablieferungen sich in der Zeit kurz vor dem 31. März 1917 zusammendräugen. Es liegt deshalb im eigensten Interesse der Getreidelieferer, mit einer möglichst starken Ablieferung der Getreide» sofort zu beginnen und nicht bis zu den letzten Wochen der für die jetzigen Höchstpreise geltenden, Frist zu warten. Die Reichsgetreidestelle weist ausdrücklich darauf hin, daß eine gesetzliche Aenderung. also eine Beibehaltung der höheren Preise nach dem 3s. März 19^7 unbedingt ausgeschlossen ist.

Gießen, den 8. Februar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ Dr. U s i. n g er.

Betr.: Die Hindenbnrgspende.

An die Herren Vorsitzenden der Ortsausschüsse für Rotes Kreuz und Kriege hilft in den Landgemeinden des Kreises.

Die Ortsanssä-üsse für Rotes Kreuz haben bisher in erfolg­reichster Weise alle Sammlungen zugunsten der Kriegsftirsorge geleitet und durchgeft'chrt. Wir ersuchen sie dal-er hiermit auch uw Ihre Mithilfe bei der weiteren Durchsützrung der sog.Hiuden-- burgspende". ^Wie allgemein bekannt, ist die Leitung und Durch­führung der Sammlung für das Gros; Herzog tum duruz Verfügung Großh. Ministeriums des Innern drr< Zenttal-Genossenschaft der Hess. landwirtsck>as6iä-eu Konsumvereine übertragen, als deren Ortssammel stellen die örtlichen Ber teilungs­stellen für Futtermittel bestimmt sind. Die Tätigkeit der