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S d.
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung.
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche ein tunst* «Üvttbiicher oder knnftgeschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständige festgestellt rmrd, die von der Landeszentralbohorda testimmt und den Betwffenen durch die beauftragten Behörden! vsmhast gemacht werden, sind durch die beauftragten Bohord«^ üittf Antrag von der Beschlagnahme, Enteignung und Ävnefening
befreien
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahine, Ent- Mmmn nnd Ablieferung.
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Kreiwilligr Ablieferung von anderen Zinngegcnstünden.
Die Santnielstellen sind ducfj verpflichtet, folgendevon dieser Veßauntmachung nicht betroffenen Gegenstände aus Zimi arizn- »ü^neu:
») Teller, Schüsseln, Schalen. Bunpen. Bacher, Krüge. Kanaan, Humpen, Zinn rohre aus Bierdrnckapparaten und Sy Phons für kolst-ensänrehaltige Getränke, Maßgefäße (Lrtermztze, Fl ü ssig keit s i naße), Kochgeschirre Kneifen gerate, Wärm-
flaschen, medizinische Spritzen, Mensuren und ^nfnndrer-
büchsen. , ^
Der Nebernahmepreis für die miter a) genannten Gegenstände beträgt 6 M'k. für jedes Kilogranun.
d) Andere Zi-u-gegenstände, wie Eß^ und Tri.rkgeräte, soweit sie nicht unter a) genannt sind, sowie Hahne, Krahne, Syphonverschra'ubungen, Lanipen, Leuchter usw.
Der Uebernahulepreis für die imter b) genannten Gegenstände beträgt 3 Mk. für jedes Kilogramm.
c) Löffel und Gabeln (Stiele allein ausgeschlossen) und Mt- inaterial. , , „
Ter Uebernahrnepreis für das unter c) genannte Metall beträgt 2 Mk. für jedes Kilogramm.
Tie an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem Material als Zinn werden urcht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen. Ans anderem Material als Zinn bestehende, mit Zinn überzogene Ussnstcmde, wie Konservendosen, Gegenstände aus Weißblech, Weißblcchabfalle usw. werden nickt angenvurUten. , , . ,
Gegenstände, welche bereits als Altniateri-al an Händler, Handlungen usw. abgegeben ivaren stnd den Bestunimmgen der Bekanutmachnng L4. 1/4. 15. K.R.A unterliegen, dürfen von den Sammelstellen nicht angenommen werden.
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Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen imd Anträge, die die vorfteheiide Bekannt- machung betreffen, sind an die beauftragten Behörden zu richten.
Frankfurt a. M., den 8. Febniar 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
von
?lblieferung
Be tu: Beschlagnahme, Bcstandserhebnng und Enteignung BierglaSdeckeln aus Zinn und frenmNige Adlief von anderen Zinngegenständcn.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indern wir aus die Bekanntmachung de§ stellvertretenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps von heute verweisen, ^rusiragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu ^rösfeiit-
' Das stell Vertretelide Generalkomniando des XVIII. Aruiee- Lorvs' hat unterm 8. Februar 1917 eine Bekanntmachung be- tresiend: Beschlagnahme, BestandSerhebnng urrd Enteignung von Merglasdeckeln und Bierkingdeckeln aus Zom und fteewstlrge Ablieferung von anderen Zinngegeuständen erlassen. Dnge Bekanntmachung entlfält Bestimmungen über: JukrafttretNi der Bekanntmachung, von der Bekanntinachung betroffene Gegenstände. Ausnahmen, von der Bekanntmachung betroffene Bereuen, Betriebe usw., Beschlagwihme. Wirkung der Beschlag- ualvlle, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bejchlag- nahmteu Gegenstände, Uebernahmepreis, Befreiung von der ,Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung, freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen und Anfragen, sowie Anträge. Diese Bekanntinachung ist im Gießener Anzeiger abge- drnckt und form aus '.mserer Amtsstube eingesehen werden.
Der Gießener Anzeiger, der obige Bekauntmackmng enthält, ist Dvn Ihnen auf Wunsch beit Interessenten vorzulegen, letzteren «uch aus etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben.
Gießen, den 6. Februar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Di'. Usünger.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III b. Tgb.-Nr. 944/421 . ^
Frankfurt a. M, den 29. 1. 1917.
Betr.: Zahlungen in Gold- und Silbermünzen an rnss.-yoA. Arbeiter mrd an KriegLgestrngene.
Gekannim<;e»n;rsg.
Ans Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagernugs- znstaiid von: 4. Juni 1651 Befrintme ich für hm mit unfertfrfUm Korpsbezirk und — im Ein vernehmen mit dem Gonvernenr — auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz:
Zahlungen jeder ?lrt in Gold oder m 5-, 3- aber A-Marv- Stücken an Kiüegsgefangene und rufsstch-Polnische Arbeiter smd
Zahlungen jeder Art in anderen Münzen an diese Person«i sind mir insoweit gestattet, als Zahlung in Papiergeld nrcM
^Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis M einem Zähre, beim Borliegen mildernder Un.lstände mit Haft oder Geldstrafe bis
zn 1500 Mark bestraft. ^ ^
Ter stellv. Komniandierende General: Riedel, Generalleutnant.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III b. Tgb.-Nr. 1567/473.
F r a n k s u r t a. M., den 29. Januar 1917. Betr- Verhinderung des Reiä)smarkabslusses nach dem Auslande.
Unter Bezug aus die Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos vom 9. ds. Mts. — III b 180/134 wird nntgeteilt, daß das Neichsbanwirektorium
L) für den Reichsnlarkverkehr mit Luxemburg d) für den allgemeinen Postscheckverkchr eine allgemeine Genehmigung erteilt Hai Demgemäß ist die Verordnung nicht auf den Verkehr mit Luxemburg und den allgemeinen Postscheckverkehr anznwenden. .. . C«
Zur Behebung etwaiger Zweifel rmrd ferner mitgetestt, daß Geldti'onsporte und -Verfügungen der Heeressteilen und mUi.ari- scherr Kassen z. V. für LöhnungS- und dergleichen Zwecke nicht unter oie Verordnung fallen und daher nicht zu behindern und.
Schließlich liegt Veranlassung vor, darauf hinzuwecsen, daß Ziffer 2 der erlassenen Verordnung sich nur auf die Maßnahmen inländisckwr Personen und Firmen bezieht, das Ver;ügungsrecht der Ausländer ist absichtlich nicht eingeschränkt worden Von seiten des stellv. Generalkommandos. Für den Ehes des ^tabeS:
Messig, O berkriegsgerichtsrat. __
Betr.: Tie Hegezeit für Amseln und Stare.
All den Obklbürgermeister zu Gießen und die Grotzy. Bürgernleistereien der Lalld.gemeinden des Kreises.
Die Hegezeit für' Amselti und Stare ist auch ftlr das KalEr- jahr 1917 aufgehoben, wovon wir sie zwecks Bedeutung der Znw- resseuten benachrichtigen.
Gießen, den 5. Februar 1917.
Großherzoaliches Kreisamt Gteßen.
Dt. __
Bekanntmachung.
c>.. Ker Zeit vom 15. bis 31. Januar wurden in hiesiger Stobt @cfuiu>«n: 2 Stitck ©tojj, 1 Kurbel. 1 Messer, 1 zeug, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Handbeutel, 1 Einniarkschem, 1 Tamenuhr, 1 Trauring. 1 Gnmmifchnh, 1 Brosche. 1 Ring,
1 Rosenkranz, 1 Samtmusf. - , . r - . |tA
Verloren: 7 Portemonnaies mit Fnlxilt, 1 goldener Rmg Mit blauem Stein, 1 Siegelring, 1 Rodelschlitten, 1 iveißer Sckial, 1 Kollegheft, 1 goldene Tamenuhr, 1 lübernar Anl)ange^ 1 Weinzipfel, 1 Lamtbeutel Mit Inhalt, bestehend m 480 Marl
d^^Die^Empsattüsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre ^lnsprüche alsbald bei uns aeltend zu machen. .
Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an federn Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Ute nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1. erfolgen. Gießen, den 2. Februar 1917.
Großh. Polizemmt Gießen.
H e m nr e r d e.
Verordnung vmu 14. Februar 1916 fallen fort. Gießen, den 6. Februar 1917.
Gdrste^sifcher viehhündelzverband.
N o s e n b e r g.
ZwtMugSrunddnnk der B r ü h l'fchen . tlniv. Bv-b-- und Steindruckerei. N. L a-u g e. Gießen.


