Ausgabe 
8.2.1917
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Kreisblatt tar re» Ureis Eietzen.

Nr. 2»

8. Febrnar

1917

VkklMimMm.

Nr. M. 1/2.17. W. R. A. vom 8. FeVruar 1917,

betreffend Beschlagnahme, BeftandZerhe- bung und Enteignung von Bierglasdeckeln und Blerkrugdeckeln aus Zinn und frei- villige Ablieferung vsn anderen Zinn- gegenständen.

lNeufafsung der Bekanntmachung Nr. M. 1/10.16. K. R. A., vom 1. Oktober 1916.)

Nachstehende Bekannwmchuug wird auf Ersuchen des Wrrlq- Wktn Kriegsministeriums zur allgemeine,, Kenntnis ^bracht mit dein Bemerken, daß soweit ratfit nach bm all ge me men ^tvaT gesehen höhere Strafen verivirkt sind, iede Zuwiderhandlung gegen W Vorschriften über Beschlagnahme ,md Entehrung nachßb) der Bekanntmachungen über die L>vchcrsdeiluug Von Kr^gvbedark vom 24. Juni 1915 (Ncichs-Gesetzbl S. 357) vom 9 Dtobct 1910 (Reicks-Gesetzbl. S. 646\ vom 25. November 191^) fe. 778) und vom 14. September 1916 (Neichs-Aesetchl. S. 1019) und jede Zuwidechaudlung gegen die Meldepflicht nach § o ) der Bekanntmachungen über BorratserhKmrgen vom 2 Februar 1915 (Reitfs-Geseßbl. S. 54), vom 3. September 1915 » Gesetzbl. S. 549) unb vom 21. Oktober 191o (Nerch^Gesebbr. S. 684) bestraft wird. Anch, kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung nnznverlasftger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (ReuhK- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

8 1 .

Inkrafttreten der Bekanntmachung.

Diese Bekaimtmachmg tritt mit ihrer Berkiuidung in Kraft; ^eichzmtig tritt die DekanntmaÄvig Nr. M. 1/10 lb Jt. li., Ctcetfettb die glei-clMi Gegenstände, vom 1. Oktober 1916 außer

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von der Bekanntmachung werden betroffen: ,

sämtliche an§ reinen, Zinn oder aus Legierungen mit einem Zinngehalt von 75 v. H. und mehr bestanden Deckel von Biergläsern uiid Bierkrügen, ei'.ischließlich der dazugehörigen Schau iere.

*) Mit Gefängins bis su einem Jahr oder mit Geldstrafe bis |u -ehntansmid Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen straf- «setzen höhere Strafen verwirkt sind, besttaft:

1 wer der Verpflichtung, die enLeigi,eben Gegenstände heraus­zugeben oder sie aus Verlangen des Enoerbers %n über- bringen oder zu übersenden, zuwiderhrardelt \ wer unbefugt einen beschlagnahniten Gegen)tand beiftite- sckasst, beschädigt oder zerstört, vettvendet, verkauft oder kaust oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwcrbsgeschäst über ihn abschließt:

6. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände gu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:

4. iver den erlassenen Ansführ,mgsbesti n, in, ing er, zuwider-

handelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- ttmsend Mark bestraft, auch könncu Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt iverden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzu­richten oder zu führen unterläßt.

Wer fahrlässig die Lluskunft, zu der er auf Grund dieser Ver­ordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder ' unrichtige ober unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfall« mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr­lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

§ 3.

Ausnahmen.

Ausgenommen öon den Bestimmungen ixeser Bekanntmachung sind Teckel mL Scharniere von zinernen Krüge,t und Pokalen, sowie Teckel-Ränder, -Einfassungen und -scharurere aus ZrM, sofern die dazugehörigen Teckel nicht aus Zrnn befm)-"*) **-

8 4. ,

Von der Bekanntniachung betroffene Personen, Betriebe usw.

Tie Bestimmung«! dies« BS-m>üm«Äm» gelten Kr all« Brauerei-, Gastwirtschafts- und schantbetriebe t». «. Brauern«,, Bierverläge, Gastwirtschaften, Kaffeehäuser und Konditorereu, iwer- Haupt Bierausschänke aller Art), für Vereine und Gesellschaften, Kasinos und Kantinen, welche die von der Bekanntniachung oetrow fenen Gegenstände (8 2) in Besitz oder Gewahrsam haben, ferner für sänttluhe Handlungen, Laden- und >znsi-allatu)nsgc.a>aste, Fa-- briken und Privatperfvnen ausgenommen «Händler (f,eye 8 10 ) welche die in 8 2 der Bekanntn'.achmg genannten Gegen­stände erzeugen oder verkaufen, oder welche solche Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs in Besitz oder Gewahrsam haben.

8 5.

Beschlagnahme.

Alle von dieser Bekanntmachung betroffenem Gegenstände iver- den hiermit beschlagnahmt, soweit sie sich in, ^fttze oder ,m Ge­wahrsam der im § 4 bezeichneten Personen und Betriebe befmde,,.

Die Beschlagnahme erstreckt srch auch au, solche-, Gegenstanoe, die aus Zinn hergestellt sind, das von der Krre^-RohstM-' Abteilung des Königlichen Kriegsminister,un'.s oder durch 0,e MM- tärbefchlshaber fveigegeben worden ist.

8 6 .

Wirkung der Beschlagnahme.

Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von

oder etwa timte c ergehender Anordnungen erlaubt werden. Ten rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzrchuug erfolgen.

Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen imt> Ver­fügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden erfolgen.

Tie Befugnis zun, eiustlveilrgen ordnungsmäßige;, Weiter­gebrauch der beschlagnahmten Gegenstände bleibt unberührt.

8 7.

Meldepflicht, Enteignung und Ablieftrung der beschlagnahmten Gegenstände.

Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unter­liegen der Meldepflicht. Sie sind, sobald ihre Enteignung an­geordnet ist, von den Biergläsern und Bierkrügeu zu entfernen und an Saminelstellen abzuliefern, die von den beauftragten Be­hörden errichtet n^> bekannt gemacht werden.

Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der vor- aeschriebenen Zeit ,abgeliefert sind, werden aus Kosten der Ab- lieferungspslichtigen zwangsweise abgeholt werden.

Mit der Durchfülftung biestr Bekanntmachung fverden die­selben Kon,inunalverbände beauftragt, denen bereits die Durch- ftihrung der Bekanntmachung M. 1/10.16. K. N. A. vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Ausfü'hrungsbestimmungeu hinsichtlich der Meldepflicht, Ablieferung und Einziehung.

8 8 .

Uebernahmepreis.

Der von der beauftragten Behörde zu zahlende Uebernahme- preis wird aus 8, Mk. für jedes Kilogramm festgesetzt. Dieser Uebernähmepreis -enthält den Gegenwert für die abgelieserten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Entfernung der Deckel und Scharniere von den Gläsern und Krügen.

Ablieferer, die mit den,, vorbezeichneten Ueberncchmepreis nicht einverstanden sind, haben dies sogleich bei der Ablieferung zu er­klären. In Fällen, in. denen eine gütliche Einigung über den Ueber- nahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 unb 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915, auf Antrag durch das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf in Berlin W. 10, Viktoriaftr. 34, endgültig festgesetzt.