Ausgabe 
7.2.1917
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Kreisblatt für den Kreis Sichen.

Nr. 21

7# Aebrnar

1917

Bekanntmachung

über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Har- vom 7. September 1-916 (Reichs-Gesetzöl. S. 1002).

Vom 22. Januar 1017.

Ans Grund des § 3 der Bekanntmachung über den Ver­kehr mit Harz vom 7. September 1916 (Röchsgesetzbl. S. 1002) wird folgendes bestimmt:

8 1. 'Tie $Borftf)rriften der Bekanntmachung über den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916 werden ausgedehnt auf:

1. Schellack jeder Art und Sorte in unverarbeitetem Anstand, auch in rohen, trockenen oder feuchten Mischungen oder in Lösungen:

2. Schellack jeder Art und Sorte in verarbeitetem Zustand a)tit Schallplattenmasse sowie unbrauchbaren SchalMatten

und Schallrollen,

b) in Bruch und Abfall jeder Art:'

3. Gumuli-Traqcmth:

4. Gummi-Mastix:

6. Gummi arabftum jeher Art und SorHe, Gummd-Ghatti (Gummi-Gutti, Galipot),

6. Gummi acaroides (Akaroidharz, Erdschellach);

7. Kopale jeder Art und Sorte:

8. Carnaubawachs:

9. Japan-Wachs;

10. Chinesisches Wachs.

§ 2. Tie Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung kn Kraft.

Berlin, den 22. Jannar 1917.

Der Reichskanzler.

Im Aufträge: Freiherr v. Stein.

Bekanntmachung

betreffend Ausführuugsbeftimmungeu zu der Verordnung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 69). Vom 22. Januar 1917.

Auf Grund des § 3 der Verordnung Aber den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916 (Reichs-Gesell. S. 1002) in Ver­bindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917 (Reickjs-Olesetzbl. S. 69)'wird bestimmt:

£ 1. Wer?nit Beginn deS 25. Januar 1917.

1. Lchellack jeder Art und Sorte in unverarbeitetem Zustand, auch in rohen, trockene?? oder feuchten Mischrmgen oder in Lösungen,-

2. Schellack ieder Art und Sorte in verarbeitetem Zustand

a) in Schallplattenmasse sowie unbrauchbaren SchallpLatten und Schallrollen,

d)in Bruch und Abfall jeder Art;

3. Gummi-Tragankh:

4. Gumnn'-Maschx:

5. Gummi arabikum jeder Art und Sorte, Gummi-Ghatti (Gmnmi-Gutti, Galipot),

6. Gummi acaroides (Akaroidharz, Erdschellack):

7. Kopale jeder Art und Sorte;

8. CarnaulnwachS;

9. Japan-Wachs:

10. Clüuesisches Wachs

tm Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Bestände getrennt Nach Eigen ttimcr, Arten mrd Sorte?! in handelsüblicher Bezeichnung Unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des Lage- runqsorts und unter Beifügung versiegelter Proben dem Krregs- ausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H in Berlin bis zum 3. Februar 1917 durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.

Mengen, die sich mit Beginn des 25. Januar 1917 rmtcr- Wegs befinden, sind von dem Empfänger anzuzeigen.

Wer Stoffe der in? Abs. 1 bezeichneten Art gelvinnt oder erwirbt, hat dein Krieg sausschusse die im Vormonat angefallenenj und erworbenen Margen bis zürn 10. jedes Monats durch ein­geschriebenen Brief anzuzeigen, sofern nicht andere Vercirrbarungeu getioffeu sind.

8 2. Ter Krregsausschuß hat sich w> vorzüglich nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen drei Wochen nach Slbsendung des LLugebots eine Er­klärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschu st, daß er die Ware nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt der KriegSausschnß, die angebotene Ware überuchmeu zu wollen, so ist sie auf sein Verlaugim an die von ihm angegeben^ Mresse zu verladen.

Das Eigentum geht auf den Kriegsärlsschstch über, in dem Zeitpunkt, in welchen! die UebernahmeerNänmg dem Eigentüiner ober dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.

8 3. Wer aus dein Auslande Stoffe der im 8 1 Abs. 1 be- zeichneteu dlrten ein führt, ist verpflichtet, den Eingang der Ware im Inland dem Kriegsausschusse für pflanzliche irnd tierische Oele und Fette G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge, der Arten uird Sorten, des Einkaufspreises und des Aufbewahrungs-, orts unverzüglich anzuzeigen. Tie Llnzeige hat durch ein­geschriebenen Brief zu erfolgen.

Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet fich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.

8 4. Wer aus denr Ausland Stoffe der im 8 1 Abs. 1 be- tzeichneben Arten einführt, hat sie an den Kriegsaus schuß zu liefern. Er hat sie bis zur 2lb nähme mit der Sorgfalt tcinesl ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handclÄiblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Ver­langen des Kriegsansschluff-es an einenr von diesen? zu bestimmenden Orte zur BesickMguug zu stell-en oder Proben cinzusenden.^

Ter Kriegsausschick) l>ctt sich unverzüglich nach Enrpsang der Anzeige oder nach her Besichtigung oder nach Empfang der Proben zu erklären, ob er die Stoffe übernehmen lvilt.

Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in ivelchem die Uebernahmeerklärung dein Einführenden oder dem Inhaber des Geumhrsams zugeht.

8 5. Ter Kriegsausschuh setzt ffir die von rtstn übernommenen Stoffe den Uebernahmepreis fest.

Ist der Verpflichtete mit dem von denr Kriegsausschuß an- gesetzten Preise nicht einverstanden, so setzt die höhere Veru>al- tunqsbehörde, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. Tie höhere Vernmltungsbel)örde bestimntt darüber, wer die barer? Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung des Preises zu liefern, der Kriegs­ausschuß vorläufig den von ihm festgesetzten Preis zu zaMn.

8 6. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an den? die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde de?n Kriegsans-- schusse zu geht.

§ 7. Die gelverbliche Verarbeitung einschließlich stofflicher Ver­änderung de?' von dieser Verordnung betroffenen, im § 1_ AN. 1j aufgeführten Stoffe darf nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses erfolgen.

Dies gilt nicht für die Verarbeitung, die zur Erflrllung eines Auftrags einer Heeres- oder Marinebehörde notwendig ist, sofern mit der Verarbeitung bereits vor dem Inkrafttreten der Bekannt- machrmg begonnen war.

8 8. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: , 1,

1. iver die in 88 1, 3 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich falsche oder unvollständige An­gaben macht:

2. wer den Vorschriften des 8 7 Abs. 1 zuwiderhandclt.

Nlben der Strafe kann auf die Einziehung der Stoffe erkannt

werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne UnterschiA, ob sie den? Täler gehören oder nicht.

8 9. Tie Bestimmungen treten mit dem 25. Januar 191? in Kraft.

Berlin, den 22. Januar 1917.

Ter Reichskanzler.

Im Anstrage: Freiherr von Stein.

Bekanntmachung.

Gemäß 8 5 der Bekan?rttnachung des Reichskanzlers vom 22. Janilar 1917, wti essend Ausführungsbestinimungen zu der Verordnung über Ausdehnung der Verordnung über den Berühr mit Harz twm 22. Januar 1917 wird bestimmt:

Für die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises und für die Entscheidung über die TraMing der bären Auslagen des Verfahrens ist der Provinzialausschuß zuständig.

D a r m st a d t, den 29. Jannar 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergs.

BekanntmachnnO.

B c t r.: Die Maul- uird Klauenseuche flu Kreise Friedbrrg.

Die Maul- und Klauenseuck)e in der Gemeinde Rieder-Erlen- bach ist erloschen. *

Gießen, den 1. Februar 1917.

Großherzogliches KrersrMt Gieße?!.

I. B.: Hemmerde.

Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Greßcn.