Ausgabe 
6.2.1917
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Verwaltung, der Militär eisenbahnen, der Mecklenburgischen und Oldenburgrschen Staats eisenbahnen und der Norddeutschen Privat­eisenbahnen" vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Ergän­zungen int& Berichtigungen als für die betreffende Getreideart an­erkannt aufgeführt sind. Außerhalb des Geltun«Ztzbereichs des Gemeinsamen Tarife und Berkehrsanzeigers bestimmen die Landes- Zentralbehörden, welche Betriüre als anerkannte Saatgutwirt- schaften gelten.

Unternehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken befaßt l-aben, können der Kommunalverband oder die von ihm erniächtigten Stellen die Genehmigung zum Verkaufe selbstgezogenen Saatgetreides zu Saatzwecken allgemein erteilen.

8 4. Wer mit nicht selbstgebautem Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften, Konsumvereine und dergleichen.

Die Zulassung wird durch die Reichsfuttermittelstelle erteilt. Die Reichsfuttermittelstelle kann andere Stellen zur Erteilung ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kann die Zulüftung von der NeichsfuLtermMlstÄle für das ganxv Gehiet des Deutschen Reiches oder Teilgebiete, von den von ihr er­mächtigten Stellen nur für ihren Bezirk erteilt werden.

Tie Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden, ins­besondere kann die zulassende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäftsführung Vorbehalten mrd die Art der Buchführung hin­sichtlich des Handels mit Hafer oder Sommergerste zu Saat­zwecken vorschreiben.

Tie Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden.

§ 5. Ter Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgetreide mit der Eisenbahn versarrdt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkarte die er­folgte Absendung unter Angabe der Art des Getreides, der versandten Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Getreide verpachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte ddn Empfang bestätigen zu lassen.

Ter Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahn­verwaltung ausgestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung des Erwerbers- binnen zwei Wochen nach Absendung dem Kommunalverband einzureichen, aus dem das Getreide ausgeftihrt wird. Dieser Kommunalverband hat als­bald dem empfangenden Kommunalverband eine entsprechende Mit­teilung zu machen.

8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver­ordnung werden gemäß ß 9 Nr. 6 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 und 8 10 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder niit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

8 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, beu 11. Januar 1917.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts, von Bato cki.

Bekanntmachung

über Zement. Vom 25. Januar 1917.

Ter Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlicher! Maßnahmen tnftv. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgend» Verordnung erlassen:

8 1. Ter Reichskanzler kann Bestimmungen über die Erzeu­gung und den Absatz, sowie über die Preise und Liefelrungsbe- dingungen von Zement (8 4 der Verordnung vom 29. Juni 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 633) treffen.

Er kann bestimmen, das; Zuwiderhandlungen- gegen die gemäß Abs. 1 erlassenen Bestimmungen mit Geldstrafe bis-zu einhundert­tausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft werden.

8 2. Ter Reichskanzler kann Verträge über Lieferungen von Zement (8 1), die eine Lieferungspslicht für nrehr als sechs Mo­nate begründen, für aufgelöst erklären. Tie Erklärung ist insoweit löhne Wirkung, als der Vertrag durch Lieferung der Ware er­füllt tvar.

Tic Entscheidung des Reichskanzlers, daß die Voraussetzungen des Ms. 1 gegeben sind, ist endgültig.

8 3. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

Berlin, 25. Januar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. He l f f e r ich.

Bekanntmachung.

Betr.: Pferde-Aushebnngs Vorschrift.

Aus Grund des 8 27 des Gesetzes über die Knegsleistungcn vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) wird hiermit be­

stimm!, daß in 8 4 der Pferde-Mshebungs-Vorsckwilt (Pf. A. V.) für das Großherzogtum Dessen vom 15. September 1902 (Reg- Bl. S. 459) die Worte: ,,b) der Hengste" iu der Auszählung der von dcr^Mlsterung bereiten Pferde gestrichen und durch folgende, engere Fassung ersetzt werden: ,,b) der staatlichen Beschäler und der augekörten Beschäler in Privatbesitz."

D a r m st a d t, den 25. Januar 1917.

Großherzogliches Ministeriuni des Innern. _ v. H o in b e r g k. __

Bekanntmachung

die Regelung des Verbrauchs von Ziegenfleisch bckreffend.

Vom 31. Januar 1917.

Auf Grund des § 2 der Verordnung des Reichskanzler- vom 21. Mguft 1916 über die Regelung des Fleischverbrauchs bestimmen wir das Nachstehende:

8 1. Ter Regelung des Verbrauchs nach der Verordnung vom 21. August 1916 unterliegt auch das Fleisch von Zregjkvr und Ziegenlämmern, soweit diese Tiere nicht dem Scküachtver- bot unterliegen. Das Fleisch dieser Tiere hat als SchachtVieh- fleisch im Sinne dieser Verordnung zu gelten und unterliegt öahe? auch dem Fleischkartenzwang.

8 2. Hausschlttchklmgeü von,Liegen und Ziegenlämmern, so­weit diese Tiere nicht den: Schacyninchü unterliegen, dürfen) nur mit Genehmigung des Kreisamts vorgenommen 'w?rdeik".

Sie unterliegen im übrigen den Vorschriften der 88 9 und 10 der Verordnung vom 21. August 1916 und den hierzu er­lass enen Aussührungsbestinrmungen.

8 3. Zuwiderhandlungen werden nach 8 14 der Verordnung vom 21. August 1916 über die Regelung des Fleischoerbranchs mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit ^Geldstrafe bis 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

8 4. Tiefe Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.

T a r m st a d t, den 31. Januar 1917.

Grobherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger, meistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei­amt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen und ihr Befolg zu überwachen.

Gießen, den 5. Februar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

__ Dr, U fin o er.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Kr. A., Abt. Ulb. Tgb.-Nr. 716/408.

Frankfurt a. M., den 24. Januar 1917. Betr.: Holzanfuhr.

Verordnung.

Auf Grund des 8 9 b des Gesetzes liber den Belagerungszustand vom 4. Juni 1651 bestimme ich für den mir unterstellten Korps- bezirk: >

Bis zum 15. März ds. Js. sind Fuhrwerksbesitzer, die minde­stens 2 Pferde haben, auf Aufforderung ihrer Ortspolizcibehörde verpflichtet, für von dieser ihnen bezeichnete Geschäfte oder Personen, gleichgültig wo letztere ihren Sitz haben bezw. wohnen, - Holz aus den benachbarten Mildern anzufahren.

Ucber Beschverden wegen der Aufforderungen selbst entscheidet endgültig die untere Verwaltungsbehörde (Landrats- bezw. Kreisamt). ,

Die Vergüt u n g stir die Holzaufuhr ist ausschließlich Sache der Vereinbarung zwischen den Fuhrwerksbesitzern und denjenigen, für welchen die Anfuhr des Holzes erfolgt, eventl. der richterlichen. Festsetzung, jedoch hat die Gestellung des Fuhrwerks zu erfolgen ohne Rücksicht auf eine etwa eingelegte Beschwerde oder eine vor­herige Regelung der Vergütung. '

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegcn mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Riedel, Generalleutnant.

_ Der stcllv. Kommandierende General: __

Bekanntmachung.

Ter letzte Absatz des 8 7 der Bekanntmachung Nr. V. I. 663/6. 15. K. R. A. vom 15. 7. 15, betr. Vesta: uwei. Hebung und Beschlag­nahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest, sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe, wird hierdurch aufgehoben und durch folgenden ersetzt:

Tie Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend am X jedes Monats an das n ig l. Preußische Kr ieg s m i n i ste- rium, Kriegsamt. Kriegs-Rohstosf-Abteilung, Sektion G., auf dem vorgeschriebenen Meldevordruck (Ü3t. 1073) unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zuM 10. jedes Monats anfzugeben."

F r a n k f u r t (Main),9. Januar 1917.

Stcllv. Generalkommando 18. Armeekorps.

Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Un.v.-Bucb- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.