Ausgabe 
6.2.1917
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aufgefoibert, die am 10. Februar 1917 in ihrem Besitz befindlichen Kohlrüben (Steckrüben, Wrukeu, Boten-» Sohlrabi) spätestens am 11. .Februar 1917 bei der für sie zu­ständigen Gr. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) schriftlich anzumelteu.

Tie Gr. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) hat die ein gegangene Meldung in ein Verzeichnis einzutragen und Pie in ihrer Gemarkung vorhandene Gesamt^entnerzahl bis spätestens den 12. Februar 1917 dem Unterzeichneten Großh. Kreisamt mitznteilen.

Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Be­kanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder nnvollstäirdige 2tn.ga.ben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu! zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegm find, inr Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. 8 5 Abs. 1 der angegebenen Brmdesratsbekanntniachung vom 2. Februar 1915).

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Be­tau ntma'chimg verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark rfoer im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft (8 5 Abs. 2 der an- gezogenen Bundesratsbekanntmachung vom 2. Februar 1915).

Gießen, den 3. Februar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usönger,

Betr. : Wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist wiederholt ortsüblich zu ver­öffentlichen mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß sämtliche Meldungen bei Ihnen schriftlich zu erstatten sind.

Tie Einsendung der von Ihnen aufzustellenden Verzeichnisse hat bis spätestens zum 12. Februar lf. Js. an uns. ohne be- sondere Erinnerung zu erfolgen.

Gießen, den 3. Februar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Festsetzung der Dreschlöhne.

Die Preisprüsungsstelle für die Provinz Oberhessen betrachtet unter Würdigung vorliegender Verhältnisse bei Stellung der Kohlen und noch 4 Mann seitens des DreschmaschinenbesitzerÄ einen Höchstpreis von 7,80 Mk. als Stundenlohn für zulässig.

Berechnung: Dreschlohn die Stunde 6,50 Mk. (mit 3 Leuten) Kohlen 0,80

Stellung des 4. Manne s 0,50

' i 7,80 Mk. die Stunde.

Tie am 25. Oktober 1916 veröffentlichte Festsetzung bleibt weiter bestehen (vergl. Kreisblatt Nr. 137).

Gießen, den 31. Januar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. 4

Dr. Usjsnger.

Betr. : Bekanntmachung über den Verkehr mft Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

Die Ausstellung der Saatkarlen (§1) findet lediglich durch die Unterzeichnete Behörde statt. Landwirte, die eine Saat­karte für Hafer oder Gerste ansgeftellt haben wollen, haben ein entsprechendes schriftliches Gesuch hierher einzureichen. In diesem Gesuche ist genau anzugeten, von wem das Saatgetrerde bezogen werden soll. Bei Landwirten aus anderen Kreisen, die keine anerkannte Saalgutwirtschaft betreiben, ist in einwandfteier Form nachzuweisen, daß sie von dem zuständigen Kommunalverband zum Saatguthandel zugelassen worden sind.

Ein Umtausch von Saatgut gegen Getreide derselben Art von Landwirt zu Landwirt ist in ein und derselben Gemeinde zulässig (8 3 Absatz 1). Tie Bürgermeistereien erhalten hiermit die Be­fugnis, einen derartigen Umtausch zu gestatten, Saatkarten sind hierzu nicht erforderlich, ein Aufgeld auf das zu erhaltende Saatgut ist nicht zulässig. Sollte es sich, um einen Umtausch zwischen Land­wirten von zwei benachbarten Gemeinden des Kreises handeln, so ist ein Umtausch nur mit unserer Genehmigung zulässig, ivenn die beiden in Betracht kommenden Bürgermeistereien den Umtausch als wünschenswert bezeichnen, lieber sämtliche vorgenommene Tauschgeschäfte sind fortlaufende Auszeichnungen zu machen, die uns auf Anforderu vorzulegen sind.

Gießen, den 2. Februar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U f il n g e r.

B e tr.: Die Abgabe von Speck und Schmalz aus Haussctüach« tunaen.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Ter Kommunalverband für Milch- und Speisefettversorgung Großherzogtum Hessen in Tarmstedt hat nntgetei.lt, daß die Abgabe von Speck und Schmalz auf Grund der Verordnung Gr. Ministeriums des Innern vom 14. Dezember 1916 (Kreis­blatt Nr. 2 aus 1917) mit 4 Prozent des Schlachtgewichts im­abhängig ist von der sogenannten Hindenburgspende, mithin also die freiwillige Abgabe zur Hindenburgspende nicht von der Ab­gabepflicht aus Grund 'der ministeriellen Verordnung entbindet. Zur Entgegennahme für die sogenannte Hindenburgspende sind, wie bekannt, von Gr. Ministerium des Innern die örtlichen Ver­teilungsstellen für Futtermittel als Ortssammelstellen und die Zentralgenosseuschaft der hessischen landtvirtschaftlichen Kon- sunrvereine, e. G. m. b. H. in Tarmstedt. als H a u p t s a m m e l - stelle bestimntt. Von letzterer Stelle sind auch die Ortssammel­stellen unmittelbar mit .Dienstanweisung versehen Worten. Dft Pflichtabgabe von Speck und Schmalz erfolgt aus Gruw besonderer Versiigung an jede Bürgermeisterei.

Gießen, den 1. Februar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usijnger.

Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. De­zember 1913 Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 60 Seite 1220 bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Gießen, den 1. Februar 1917.

Großherzogliches Kreisamt (Versicherungsamt) .Gießen:

I. V.: Lang ermann.

Bekanntmachung

betreffend Ausführung der Neichsversicherungsordmmg.

(Vom 5. Dezember 1913.)

Auf Grund des 8 519 Ws. 2 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat bestimmt:

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, denen eine Be­scheinigung nach 8 514 Absatz 2 der Reichs Versicherungsordnung als Ersatzkassen erteilt worden ist, wird, wenn sie dies bei dem Reichsamt des Innern beantragen, gemäß 8 519 Llbsatz 2 die Befugnis übertragen, statt der Versicherungspslickstigen, die als Mitglieder der Ersatzkasse vom Rechte des 8 517 Absatz 1 Ge­brauch machen und das Ruhen ihrer eigenen Rechte und Pflichten als Mitglieder der Krankenkasse, in die sie gehören, beantragen wollen, diesen Antrag bei der Krankenkasse zu stellen

Berlin, den 5. Dezember 1913.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, gez.: Delbrück.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken.

Vom 11. Januar 1917.

Aus Grund des 8 6a der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und tes 8 7a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) in Vertendung mit 8 1 der Be­kanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird besttmmt:

8 1. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Tie Saalkarte wird aus Antrag dessen, der Haser oder Sommergerste zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunal- verband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei .Händlern von dem Kommunal verband, in dessen Bezirk der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Ter Kommunal- verband kann die Ausstellung der Karten an andere Stellen über­tragen.

8 2. Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunal- verband des zum Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das Getreide mit der Eisenbahn befördert werden soll, die Empfangsstation, ferner die zu erwerbenden Men­gen angeben: sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach unten­stehendem Muster auszustellen.

8 3. Tie Veräußerung bedarf bei Hafer nach ß 2 der Verord­nung über Haser aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 811), bei Sommergerste nach den 88 2, 22 der Ver­ordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) der Genehmigung des Kommunalver- bandes, für den das Getreide beschlagnahmt ist.

Tie Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Unternehmer anerkannter Saatgutwirtschaften selbstgezogenes Saatgetreide der Getreideart, aus die sich die Anerkennung erstreckt, zu Saatzwecken veräußern, sowie für die Veräußerung und Lieferung durch zu- aelassene .Händler (8 4). Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten sollte Wirtschaften, die in der Sommernummer desGemein­samen Tarif- und Verkehrsanzeigers für den Güter- und Ticr- verkehr im Bereiche der Preußisch-Hessischen Staatseisenbahn-