Kreisblatt für -e» Kreis Gießen.

Mv. 20 6. Februar 1917

Bekanntmachung

Über die Wehlen nach der Reichsversicherungsordnung.

Vom 11. Januar 1917.

Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesekes über die Ermächtigung des Nun des rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver­ordnung erlassen:

. ^ er . r in ^ Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung, vom 18. April 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 321) bestimmte Zeitpunkt, bis zu welchem die Amts- ^ler der Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber Imp der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versicherungs-, tragern sowie der nichtständigen Mitglieder des Reichsversiche­rungsamts und der Landesversicherungsämter längstens erstreckt wordeil ist, wird auf den Schluß des Kalenderjahrs festgesetzt, das dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beeiidet ist.

Berlin, den 11. Januar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

,_ Dr. H e l ff e r ich.

Bekanntmachung

m Ausführung der Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. -Vom 18. Januar 1917.

Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über die Sicher­stellung hon Kriegsbedarf voni 24. Juni 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 357) wird folgendes bestinimt:

.... 'Ter Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts für KrieasNnrtschaft Mirt während der Tauer seiner Amtsstellung die Bezeichnung Präsident.

Berlin, den.18. Januar 1917.

Der Stellvertreter dev Reichskanzlers.

Dr. He l ffer ich.

Bekanntmachung

über Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren.

Vom 25. Januar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Budesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ufto. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1 Ausbesserungen von Schuhwaren (8 1 Abs. 2 der Be­kanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuh­waren vom 28. September 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 1077) dürfe.: zu keinem höheren Preise berechnet werden als oem, der sich» aus der Zusammen rechnung der Gestehungskosten, eines angemesse­nen Anteils der allgemeinen Unkosten und eines angemessenen Ge­winns ergibt. Für die Preisberechnung fiiib die von der Gutachter- kommission für Schuhwarenpreise (8 7) aufgestellten Richtsätze für die Preisberechnung bei Ausbesserungen von Schuhwaren maß­gebend. t

§ 2. Den ausgebesserten Schuhwaren muß bei Rückgabe an den Verbraucher ein Begleitschein beigefügt werden, welcher in einer leicht erkennbaren Weise folgende Angaben enthält:

1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Niederlassung desjenigen, dar die Ausbesserung dem Ver­braucher gegenüber unternommen hat,

2. die Art der Ausbesserung und den dafür berechneten Preis in deutscher Währung,

3. den Monat .und das Jahr, in denen die Ausbesserung aus­geführt worden ist.

8 3. Wer geiverbsmäßig Bestellungen auf Ausbesserimg bmi Schuhwaren entgegennimmt, hat in seinen Geschäftsräumen nach Näherer Bestimmung der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise eine Preisberechnung zum Aushang zu bringen, aus der sich der Endpreis und die Art der Berechnung für Besohlen und Flecken ergibt. i *

§ 4. Der Besteller von Schuhwarenausbessernngen kann, wenn kr glaubt, daß der ihm berechnete Preis die Grenzen des 8 1 über­schreitet, binnen zw^ei Wochlen nach Empfang der ausgebesserteit Schuhwaren Festsetzung des Preises durch ein Schiedsgericht (§ 6 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 ReichS-Gesetzbl. S. 1077) beantragen. #

Das Schiedsgericht prüft auch auf Anrufen der zuständigen Be­hörde die auf dem Aushang (8 3) verzeichneten Preise nach und bestimmt dre nach 8»1 in Berbrndimg mit den von der Gutachter­kommission für Schuhwarenpreise ausgestellten Richtsätzen ange­messenen Preise. y

8 6. Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges. Seme Entscheidung ist endgültig: sie erfolgt gebüh­ren- und stemvelfrei. t

8 6. Ergibt die Prüfung durch das Schiedsgericht den Ver­dacht einer strafbaren Handlung, so hat der Vorsitzende de- Gchieds-

3.

gerichts außerdem der zuständigen Staatsanwaltschaft Mitteilungi zu machen.

§ 7- Ter vom Reichskanzler ernannten Gutachterkommission für Schuhwarenpreise (8 9 der Bekanntmachung über Preisbe- schränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 Beichs-Gesetzbl. S. 1077) liegt es ob, allgemeine Richt­sätze für die Preisberechnung bei Ausbesserungen von Schuhlvaren aufzustellen. Sie hat auch auf Ersuchen des Schiedsgerichts odev der zuständigen Behörde sich über die Angemessenheit der Preise im Einzelfalle gutachtlich zu äußern. >

.. . § 8. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Er erläßt die Ausführnngs'- oesttininungen.

8 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer ausgebesserten Schuhwaren den nach 8 2 vorgeschrittenen Begleitschein nicht beifügt,

2. wer in dem nach 8 2 vorgeschriebenen Begleitschein uurich- ttge Mgaben macht, oder wer ausgebesserten Schuhwaren! emen Begleitschein beifügt, wissend, daß dieser unrichtige An­gaben enthält, oder daß die Preisangabe erhöht oder unkennt­lich gemacht worden ist,

wer für Ausbesserungen von Schuhwacen einen höheren als den in dem Begleitschein angeführten Preis fordert oder an- nimmt,

4 . wer, nachdem für eine bestimmte Art von Ausbesserungen von dem Schiedsgericht ein angemessener Preis festgesetzt ist, Aus­besserungen gleicher Art mit einem höheren Preise auszeichnet und Mit dieser Auszeichnung zur Mlieferung bringt,

° ber Vorschrift des 8 v zuwiderhandelt.

Ä Die Verordnung tritt mit dem 15. Februar 1917 in kaiizler ^tpuickt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichs-

Berlin, den 25. Januar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preis- beschrankungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Ja--

nuar 1917 (Reichs-Gesetzbl S. 75). Vom 25. Januar 1917 * . ordes § 8 der Verordnung über PreisbeschränkungeN bei Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Januar 1917 Reichs- Gesetzbl. S. 75) wird folgendes bestimmt:

m Die Ausführungsbestimmuirgen zur Verordnung Wer

Preisbeschrankungen Ui Verkäufen von Schuhlvaren vom 28. Sep- -l-916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1080) gelten entsprechend für die Ausführung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Aus­besserungen von Schuhwaren vom 25. Januar 1917.

§ 2. Die Bestimmungen treten mit dem 15. Februar 1917 in Kraft.

Berlin, den 25. Januar 1917.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.

Druckfeylerberichtigung»

In der Einleitung der Bekanntnrachung betresf«id Ausfüh- rimgsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 lRcichs-Ge- setzbl. S.1080) ist an Stelle8 9" zu setzen8 12".

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger-. meistereien der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizei-, amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachungen sind ortsüblich zu veröffentx lichen und ist ihre Durchführung zu überwachen. Wir empfehlen Belehrung der Schuhmacher. ;

Gießen, den 5. Februar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usijnger.

Bekanntmachung.

Betr.: Statistik Über die Vorräte an Kohlrüben.

2luf Grmrd des 8 1 der Bmiidesratsbekamitniachiing über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsges.-Bt. S. 54) werden hiermit

4. die Komwunen, öffentlich rechtlichen Körperschaften und Ver-t bände:

8. die landwirtschaftlichen iund gewerblichen Unternehmer, in!

deren Betrieben Kohlrüben geerntet oder verarbeitet werden;

3. alle, die Kohlrüben aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder stmst des Erwerbes wegen in Gerrmhrsam haben, kaufen oder verkaufen