Ausgabe 
16.2.1917
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250,-

nmn-aft genlachkew Stellen übeNvirserr, die die weitere Verteilung R«d) Anweisiura ber Landeszentralbehürden vornehmen.

8 2. 1. Tw Hersteller von Dörrgemüse dürfen beim Absatz ftckgende Preise nicht überschreiten:

1. für Steckrüben. roh, für 100 kg netto 200, Mk.,

2. Karotten. 100 280.

Mrsingwhl, .. 100 290-

4. Weißkohl, 100 222-

v. Grünkohl, 100 260-

6. ., Rotkohl, ,. 100 272-

7. Spinat, ,> 100 367.

8. Awiebcln, 100 36o,

9. grüne Bohnen, ., 100

10. Mischgemüse in der Zw-

sammensetzung von 10% Wtrüngkohl 10% Weißkohl

20% Mohrrüben } für 100 56 % Steckrüben 5% Suppengrün

2. Die Preise gelten für sorgfältig und sauber,geputzte Ware, blanchiert oder nicht blanchiert, unverpackt ab Herstellungsort.

3. Für die Verpackung in Säcken ist ein Ausschlag bis zu

12 Mk. fürie 100 Kilogramm, für Kistenverpackung ein Aufschlag bis zu 15 Mk. zulässig. ,

4. Soweit nach den näheren Bestimmungen der Landeszentral- behördeu die weitere Verteilung des Dörrgemüses seitens der ist 8 1 Abs. 2 bezeichneten Stellen dem Groß- und Kleinhandel über­lassen wird, dürfen im Großhandel höchstens Prozent, im Klein­handel höchstens weitere 20 Prozent zu den in Absatz 1 festgesetzten Preisen hinzuaeschlagen werden.

§3. 1. Bei Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von

Törrgemüse zrvischeu Hersteller und Abnehmer ergeben, entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht nach Maßgabe der anliegenden Schiedsgerichtsordnung.

2. Bei der Beanstandung der gelieferten Ware kann zur Min- dmuug des Kaufpreises nicht Wandelung oder Lieferung anderer Ware verlangt werden.

Berlin, den 1. Februar 1917.

Kriegsgesellschaft für Dörrgenrüse m. b. H.

Koppel. _

Betr.: Hausschlachtungen.

SRn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehende uns heute von Großh. Ministerium des Iitnern! mitgeteilten Grundsätze sind ortsüblich bekannt zu machen.

1. Aus einer von jetzt ab bis zum 2. Oktober 1917 stattfindenden

Hausschlachtung soll niemand über den 15. Januar 1918 hinaus versorgt werden. , ^

2. Gilt jemand durch Hausschlachtung bis zuni 15. Oktober 1917 als mit Fleisch versorgt, so darf ihm eine weitere Hausschlachtung vor dem 2. Oktober 1917 nicht genehmigt werden.

3. Ist eine weitere Hausschlachtung hiernach noch zulässig, so bars die durch sämtliche einer Person genehmigten.Hausschlachtungen stattfindende Versorgung den 15. Januar 1918 nicht überdauern.

4. In allen unter 1 mit» 3 genannten Fällen ist die über­schüssige Fleischmenge für den Kommunalverband einzuziehen, so­fern nicht ihre Abgabe an andere Personen genehmigt wird.

Bei Genehmigungen von Hausschlachttmgen wird für die Folge Nach diesen Grundsätzen verfahren kverden.

Alle Hausschlachter sind darauf hiuzuweisen, daß es sich drin­gend empfiehlt, mit den aus Hausschlachtungen geivonnenen Fleisch­waren haushälterisch umzugehen, namentlich den Verbrauch der ihnen wöchentlich zustebenben Fleischmenge niemals zu überschreiten, weil bei vorzeitigem Verbrauch unter keinen Umständen eine neuy Hausschlachtung genehmigt werden darf.

Gießen, den 12. Februar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I)r. U s i n g e r.

Bekanntmachung

Betr.: Gefährdung von Schafherden an Eisenbahnübergängen.

In letzter Zeit sind durch die Unachtsamkeit der betreffenden! Schäfer (Privat- oder Gemeindeschäfer) iviederholt Schafherden beim Ueoerschreiten von Bahnübergängen von Zügen überfahren worden.

Abgesehen davon, daß die Eigentttmer der Schafe bei dem jetzi­gen hol>en Werte der Tiere einen doppelt fühlbaren Schaden er­leiden, da Schadenersatz Im Fahrlässigkeit nicht geleistet loird, ist der Verlust großer Fleischmengen bei deui z. Zt. herrschenden Man­gel an Nahrungsmitteln besonders empfindlich.

Wir weisen deshalb die Landwirte und die Gemeinden daraus hin. daß es Pflicht eines jeden Besitzers von für die Volkswirtschaft wertvollen Tieren ist, dafür zu sorgen, daß beim tlebi'rschrciten von Bahnübergängen mit Viehherden oder Fuhrwerken wie überhaupt: tn der Nähe von Bahnstrecken und Palmaickagen zur Vermeidung von Unfällen besondere Vorsicht geübt »wird. Gemäß 8 79 Abs. 5 der Eisenbahw Bau- und Betriebsordnung (Neickis^Oiesetzbk. 1904

Nr. 47) dürfen größere Viehherden innerhalb 10 Minuten vor dem vermutlichen Eintreffen eines Zuges nicht mehr über die Bahn getrieben werden. '

Derjenige, dem die Aufsicht über die Tiere obliegt, ist für das Betreten der Bahnanlagen durch Tiere verantwortlich. (8 78 Abs. 8 a. a. O.) Er wird sich ohne Schwierigkeit in Zweifelsfällen, die bei dem zurzeit häufig wechselnden Fahrplan die Regel bilden werden, mit dem nächsten Bahnhof oder Bahnwärter wegen des Laufes der Züge in Verbindung setzen können.

Gießen, den 10. Februar 1917.

Gwßherzoaliches D.ersamt Gießen, vr. Usinger.

Bekanntmachung.

Der letzte Absatz des 8 7 der Bekanntmachung N. V. I. 663/6 15 K. R. A. vom Io. Juli 1915 betreffend: Beftandserhebung und Beschlagnahme fern Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Batata und Asbest, sowie von Halb- und Fcrtigsabritaten unter Verivendung! dieser Rohstoffe, wird hierdurch ausgehoben und durch folgenden ersetzt:

Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend am 1. jedes Monats an das .Königs. Preußische Kriegsnimisterium, Kriegsarnt, Ktiegs-Rohstoft-Ableiltuig, Sektion 0., aus dem vor geschrieben ov Meldevordruck (Bst. 1073) unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 10. jedes Monats aufzugeben.

Frankfurt (Main), 29. Januar 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.

Bürgermeistereien der Landgenicirrden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung wollen sie alsbald in ortsüblicher Weise veröffentlichen.

Gießen, den 14. Februar 1917.

Grvßherzoalicves Kreisamt Gießen, vr. Ustnger.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Größt).

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf Antrag des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin sollen die Mühlen veranlaßt werden, bei der Vermahlung von Brotgetreide die Keime gesondett zu gewinnen! und dem Kriegsausschuß zur Erzeugung von Oel zur Verfügung zu stellen. Wir ernpsehlen, die in Ihrer Gemeinde befindlichen Ge­treidemühlen hieraus hinzulveisen, mit dem Anfügen, daß die Zew- tralgenossenschast der hessischen landwirtschaftlichen Konsumvereine in Darmstadt das Wertere veranlassen tvird.

G i e h e n , den 10. Februar 1917.

Großherzoaliches .Kreisamt Gießen.

Or. U s ü n g e r.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die starke Fwstperiode läßt befürchten, baß die eingemieteten Kartoffeln Schadeit genmnmeu haben. In diesem Falle roäre eine soforttge Zufichr der angesvorenen Kartoffeln an die Trockrrereienj erforderlich. Die Trockenkartoffel-Derwertungs-Gesellschast m. b. H. Berlin (Telegrammadresse: Teka) wird Ihnen telegraphisch die Fabriken trennen, welche die Trocknung der Kartoffeln vornehmen. Auch die Unionbrauerei Gießen, hat eine Trockmmgsanlage einge­richtet. Wir empfehlen Ihnen, umgehend die notigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die dem Verderb ausgesetzten Kartoffeln durch Trocknung der menschlichen Ernährung erhalten bleiben.

Gießen, beir 14. Februar 1917.

Großver-ioqlcches Kreisamt Gießen.

I. B.: Langermann.

Betr.: Feldrügeverfahren.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie Feldrügeregister sind bis spätestens z u m 26. d. M an die Herren AurtsaiNvälte einzusenden. Einhaltung des Termins wird Ihnen zrlr Pflicht gemacht.

Gießen, den 10. Februar 1917.

Grvßbevza^Ijches Kreisantt Gießen.

I. B.: H e m m e r d e.

Betr.: 11. Ausgabe von Süßstoff (Saccharin).

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Zkreises.

In der Zeit vom 1628. Februar 1917 wird gegen den L ie fern llg sab s chn i tt 5 der Süß sw tt kartenH" (blau) und G" (gelb) von den SüßstofsabzvrbesteÜen Süßstoff abgegeben. Es gelaugt ein Briefchen bezw. eine Schachtel auf der Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 28. Februar verliert der Abschnitt 6 seine Gültigkeit. Naclr diesem Zeitpunkt nicht abaernfene Süßüef mengen dürfen von de,l ')Lbgabestellen frei verkauft werden.

Gießen, den 14. Februar 1917.

Großherzoglick^cs Kreisamt Gießen.

Zwill>ugsr»u>ddv»tck der Brühl'scheu ttrrv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.