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fötofl)^ K^eisämt^ 11(W ^ § ^ der BerordrruNg sind bie
Arvf,'- < Jsl omnT 5 ^ n iS t X^eirt»cntb c such die Kreise, soweit nicht bezüglich Bvvtgetleide und Mehl mehrere Shrtje zu einem Kommunal verband vereinigt such.
Tarmstadt, den 24. Januar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
__ v. Hom bergt.
Bekanntmachung
^?^?rtung des minderwertigen und bedingt tauglick-en Fleh- sches aus Rvtschlachtuugen und anderen Schl ach lim gen betreffend.
Vom 24. Januar 1917.
Auf Grund des § 15 der Vei-ordnung vom 21. August 1916 über die Regelung des^Fleischverbrauchs bestimmen wir im (Linvev- ch't dem Kriegsernahruugsanrt in Abweichung von der Vorsiyvlst m § 11 genannter Verordnung das Nachstehende- . M -, Das minderwertige (im Rcchrnngs- und Genußwert herabgesetzte) sowie das bedingt taugliche Fleisch aus Rotschlachtuugen uiw allen anderen Schlachtungen (gel verblichen loie Hausschlach- ntuacrt) wird der Verbra uchsreg cl mtg untertvorfen.
Die Anrechnung auf die Fleischkarten erfolgt in der Weise, m auf reden Wschnitt (V M ) der Fleischkarte au Stelle von 25 Gramm Schlachtviehfleisch 50 Gramm minderwertiges oder bedingt taugliches entnommen werden können.
Der Verkauf des minderwertigen und bedingt tauglichen Flersaies unterliegt den Vorschriften in Artikel 2 des Ausführungsgesetzes zum Reichsfleischbeschaugesetz vom 4. April 1903 (Regierungsblatt S. 225) und hat ftr der Regel auf der Freibank'zu erfolgen. AufAntrag kann es dem Eigentümer zum Verbrauch im eigenen Haushalt ganz oder teilweise überlassen werden, soweit nicht der § 2 des Reichsfleischbcschaugesehes entgegeusteht.
Die Verwertung des nnnderlvertigen und bedingt tauglichen Fleisch^ in kommunalen Verwertungsanstalten ist zulässig. Der der aus solchen: Fleisch hergestellten Fleischwaren und Fleischspeisen unterliegt der Deklarationspslicht.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §3 1 und 2 werden nach § 14 der Verordnung vom 21. August 1916 über die Regelimg des FleischVerbrauchs mit Gefcuignis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis z-u 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen oder nach den 26, 27 und 28 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 über die Schlachtviehs und Fleischbeschau bestraft.
.. § ^ Dieie Bekanntmachung tritt 8 Tage nach ihrer Verkün
digung m Kraft.
D a r m ft a d t, den 24. Jaimar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstrcheude Bi-kanntmachMig ist ortsüblich zu veröffentlichen Mid es ist aus ihre Durchführung bedacht zu sein.
Gießen, den 31. Januar 1917.
Großherzoalicbes Krcisamt Gießen.
Pr. Ufing er.
B e t r. : Erhebungen über die in: Großherzogtum Hessen wohnenden Blinden im schulpflichtigen Alter.
An die Schulvorstände des Kreises.
Es ist bilmen acht Tagen zu berichten, ob und loieviele blinde oder halb blinde Kinder im schulpflichtigen Alter sich in Ihren Gemeinden befindeir. Sofern Ksirder der ftaglichen Art vorhanden sind, ist dereü Namen und Alter sowie der Grad der Blindheit anzugeben. Da der Kreistag beschlossen hat, die für arme Blinde in der Blindenanstalt erwachseichen Pflegekosten, soweit erforderlich, auf die Kreiskasse zu übernehmen, wird erwartet, daß von der Fürsorge der Blindenanstalt möglichst Gebrauch gemacht wird.
Zu Ihrer Berichterstattung, die innerhalb der gesetzten Frist pünktlich zu erledigen ist, wollen Sie sich des in unserer Bekanntmachung vom 3. Januar 1911, Kreisblatt Nr. 2, gebrachten Formulars bedienen.
Gießen, den 1. Februar 1917.
Großherzooliches .Kreisamt Gießen.
Pr. Usinger.
V e t r.: Freiwillige Ablieferung von.Fahrradbereifungen.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit Bezugnahme äuf unsere Verfügung vom 10. Januar 1917 (KreiSblatt Nr. 6 vom 11. Januar 1917) beauftragen wir Sie, am 6. Februar 1917 das bis dahin aufzustellende Verzeichnis über die freiwillige Ablieferung abzuschließen, auf; nrechnen imd sofort hierher einzusenden. i
TmrfW-^1 ^>7 gesammelten Fahrradbereifungen sind zunächü
^ c ^ o( g^ ansMbewahren, bis eine weitere Verfügung du^
Gleichzeitig beaustragcul wir Sie, alte diejenigen Persoiien, noch im Besitze von ab D7-c!
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forbnicEe mif braun gechem Papier (Inhalten zu wollen^ inf^sT ftnd ebenfalls ln ein Verzeichnis einzutragen, ^ m^b„te BerMchnis. am 6. Februar MIT
braimgelben Vordrucken zu, übersenden iji
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bestrnimt, datz Sw die gesetzte Frist in dem nicht^nöft^snch^^E lliü> daß Erinnerungsverfügungatz
.^.weitere Verfüg^g, wie xs mit der Enteignung zu halt« gegeben w-rd^n nfl:rf>?teiT Tagen nach dem 5. Februar 1917 ln-kamch
Gießen, den 30. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisanrt Gießen. "
,_ • _ Pr. UsÄng er.
Betr.: Höchstpreise für Harrdkäse.
A" tlt* Bürgermeistereien der Landgemeillden, aa
Großl). Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des
Kreises.
mi] Ersuchen der Preisprüfungsstelle für die Provinz Ob«» he„en weisen nur in Anbetracht wiederholt festgestellter Prei^ Überschreitungen darauf hin, daß nach der Verordumg vom 20. DU tober 1916 der Höchstpreis für Handkäse Mck. 1,05 für 600 Gr. betragt otc irotot sich eine strenge lbbenoackmns des KÄ» Handels angelegen sei» lassen.
Gießen, den 31. Januar 1917.
Großherzoaliches Kreisamk Gießen.
Pr. Usilnger«
Betr.: Haussthlachtungen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tie Beknmtmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 24. Oktober 1916 (Kreisblatt Nr. 138), wonach der Verkauf vmß Schweinm zu Hausschlachtungen im Gewicht von über 140 Mach verboten ist und der Ankauf von Schveinen zur späteren Snmfi schlachtunb uns auzuzeigen ist, wollen Sie wiederholt ortsüblich veröfsentlicheii und darauf l-inweisen, daß den Käuserii dringend empfohlen ivsid. beim Ankcucf einen Wiegeschein von dem Der» kaufer zu verlaiigen, damit sie sich nidjjt der Gefahr aussetzen, ein zu schweres Schwein zu kaufen und später eine Genehmigimg zu, Hausschlachtung nicht zu erlangen, indem aus dem Leb^ndgetvuhi zurzeit der Schlachtung auf ein imzulässia !whes Glicht zurzMl des Ankaufs geschlossen werdeir kann. Großh. Ministerium dch Jmrern hat mitgeteilt, daß eine Befreiung von genannter Bvv> schrfft rücht erteilt weiche. \
Gießen, den 31. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I.V.: Langermann.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III b. Tgb.°Mr. 180/134.
Franffurta. M.,v. 1. 1917. Betr.: Verhinderung des ReijchSmcnckabflnsses nach dem AuG« lande.
Verordnung.
Auf Grund des § 9b deS Gesetzes über den BÄagerungA, zuftand vom 4. Juni 1861 bestimme ich für den mir unterstes stellten Korpsbezitk und — int Einvernehmen mit dem Gouvem neur — auch für den Befehlsbereich'der Festuiig Mainz:
1. Tie Versendung und Ueberbringuug von auf Reichsmark lauten« den Geldsorteu, Banknoten, Rei-ck^skassenscheinen und TarlehnH« kasseuscheinen, Anweisiuigcn, Schecks und Wechseln nach datz Ausland ohne schriftliche Genehmigung des Reichs barch« direktorimns ist verboten.
2. Girre im Inland ansässige Persvii darf zugunstar einer Laß Ausland misässigen Person nur mit schriftlicher Genehmigu»>i des Reichsbank-^Tirektoriums
a) Markguthaben bei einem Inländer begründen,
b) über Marckgnthaben, gleichviel ob sie im Inland oder Au»« land bestellen, verfügen.
3. Tie Bestrminungen zu 1 und 2 gelten nicht bei Beträgen btt zu 1000 Mark.
4. Zuwid^chatldlnngen werden mit .Gefängnis btt zu einem JcchrXH beim Vor liegen nlildernder Umstäiide mit Haft oder Geldstvaßl bis zu 1500 Mark bestraft.
Ter stellv. Kommandievende GeneralI Riedel, Generalleutnant.
Zm'illmgSrnnddruck der Brüh l'schen Un-v.-Bnch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen


