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§ 18 Mit Gefängnis bis *u sechs Monaten obn Geldstrafe bis zu zehn tausend Mark wird bestnrft:
1. wer d'n Bestimmungen der W 1 bis 3, 5, des § 13 Abs. 1 i>ua der dort genannten Bekaimttuach.iiig, des 8 13 Abs. 3, des ^ 14 oder den gtmäfc § 15 borge schriebe neu Bediu-, guugeu zuUnderhandelt;
2. wer die gemäß § 4 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt oder' wissentlich unrichtige oder unvoll- ständige Angaben macht;
3. H>ec den Bestimmungen des Z 13 oder der dort genannten! Bcckanntniachuug zuwider Kerzen, ohire die vorgeschriebenen Angaben seilhält, verkarrst oder sonst in den Verkehr bringt ober Kerze,Krackungen mit Angaben versieht, die der Wahrheit nicht entsprechen;
4. wer wissentlich Kerzen, deren Packung mit unrichtigen Angaben der im § 13 oder der dort geuamtten Bekanntmachung vorgeschriebenen Art versehen ist, feilhcllt, verkauft oder smrst in den Verkehr bringt.
5. wer den gemäß § 13 aus der Packung angegebenen Klein- Verkaufspreis üb?,-schreitet.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohmj Unterschied, ob sie dem Täter gehörm oder nicht.
8 19. Die Bestimmungen treten mit dein 21. Januar 1917, Me Bestimmungen des § 13 mit dem 15. Februar 1917 tn Kraft.
Berlin, den 18. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichs kanzlerU Dr. L> elfferi ch.
Bekanntmachnng
Auf Grund der Bekanrttmachimg des Reichskanzlers vom 18. Januar 1917. betreffeich Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzengnisse, Erdivachö und Merzen (R.-G.-Bl. S. 61) wird bestimmt:
Im Falle des Z 9 wird das Eigenttcm an den im § 1 der Bekanntmachung bezeichneten Gegenständen durch Anordnung der Großh. Kreisämter aus die KriNSschnrieröl-Gefellschaft oder auf die in ihren: Alntrag bezeichnete Person übertragen.
Darmstadt, 24. Januar 1917.
.Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.
Bekanntmachung
über die Vornahme einer Erhcbmrg der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer jowi^HMeufrüchLen am Id. Februar 1917.
Vom 14. Januar 1917.
Auf Grund der Verordnung .über KriegSncaßuah'men zur Sicherung der Volksernährung vorn 22. Mai 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:
8 1. Am 15. Februar 1917 suchet eine Aufnahure der Vorräte an Brotgetreide mtb Mehl, Gerste, Hafer smvie Hülsenfrüchten aller Art, mit Ausnahmen von Wicken roch Lupinen statt.
§ 2. Die Aufnahme erstreckt sich auf sänttliche landwrrtschast- lkchen Betriebe.
Die Aufnahme der MM Vorräte erstreckt sich auf die Unternehmer landivirtschaftlicher Betriebe, die noch Z 6 der Verordnung über Brotgetveide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 732) ixt# 9iecht als Selbstversorger in Anspruch genonimen haben.
AußerdQn sind die Vorräte an Brotgetreide und MM, Gerste, Hafer und Hülsenfrüchden sestzustell-en, dre sich im Gewwhrsam von Kmnmunalverbanden oder für einen Kominunalverbaud als Empfänger am Erhebungstag auf dem Transporte befinden oder von Kominurmlverbänden bereits an Bäcker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber ain 15. Februar 1917 noch vorhanden sind.
§ 3. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vorräte sind die Belrichsin Haber oder ihr^ Vertreter verpflichtet. Sie haben die Richtigkeit der gemachten, Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen.
8 4. Tse Tlusnahme soll die Vorräte an den nachstehend ausge führten Frucht- und Mehlkarten erfassen, die sich mit Beginn des 15. Februar 1917 im Gewahrsam der zrrr Anzeige Verpflichteten oder im Falle des § 2 Ws. 3 für einen Kommunal- lurband aus dem Transporte bcffmdeir haben: r\) Roggen, Weizen, Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen) sowie Einer und Eirrkorn, sämtlich gedroschen und ungv- droschen, allein oder mit anderem Getreide, außer Haftr, gemischt;
b) Roggen- und Weizenmehl (Mich Dunst), allein oder mit anderem Mehle gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls; e) Gerste, gedroschen und imgedroschen'
6) Hafer, sowie Mengst»rn und Mischft'ncht, worin sich Hafer befindet, gedroschen und uugedroscheu;
6) Hülsen srücht-e Aller Art (Erbsen, Bohnen, Linserr, ein schließ lcch Ackerbohnen und Peücs ästen), mit Ausnahme vmi Wicke» und Lupinen, sowie Gennuae (Hülsenfrüäste aller Art, untev- einander oder mit Körnerfrüchten gemischt), gedroschen und un gedroschen.
Burräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schranne^ Schiffsräumen und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbänden an TrEuiuasanstalten oder Mühlen zuur Trocknen oder Bernmhleu übettmesen worden sind, sind vonr Versügungsberechtigten anzugeben rmd bei diesen: sestzustellen^ auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlüsse hat. Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern anz ngeben. Außerdem ist die Zahl der nach der Verordnung über Brotgetreide rmd Mehl im Selbstversorgerhaus'halte des Betriebs- inhabers «r versorgenden Persorren anzugeben.
8 5. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht:
a) mir Vorräte, die im Eigentu me des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum« der Heeresvenvaltungen oder der Marineverwaktnug stehen.;
b) aus Vorräte, die im Eigentums her Reichsgetrudestelle G. ur. b. H., der Zentral-Eiukaufsgeseltschast m. b. H., der Reichs« gerstengestllschaft m. b. H. oder der Reichst)ülfenfruchtsbell-e, G. m. b. H., stehen:
c) auf das von der Reichsgetveidestelle (Reichs futtermittelstellie) zur Verfütteruug frei gegebene Brotgetreide und Mehl.
8 6. Tie Kommunalverbärrde sind verpflichtet, bis Ende Fe- brnar 1917 eine Nachprüfimg der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzunehmeir, die sich auf mindestens 10 vom Hundert der abgegebenen Anzeigen erstrecken muß.
§ 7. Tie Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Di» Ausführung der Erhebung.liegt den Gemeindebehörden ob. Sie erfolgt grmrdsätzlich durch Ortslisten. Die Larids^nitralbdhdrderi können bestimmen, iulvieweit neben -oder an Stelle von Ortslisten Anzeigevordrucke zu verwenden sind.
8 8. Tie Landeszent ralb-stwrdeu hüben bis zum 12. Viäch 1917 dem Präsidenten des Kriegsernahrungsamts das Gesamtergebnis der Erhebungen, ferner der R-eichAgecreidestelle ein Ber- tzekchnis der vorhandenen Vorräte an Vvotzutwekde und Mehl, dar Reichssntterrnittelstelle ein solck>es der Vorräte an Gerste und Hafer, der Reichshülstufruchtstelle ein solches der Vorräte an Hülsenfrüchten nach Kommunalverbändcn einzureichen.
8 9. Tie Land es zentral behörden erlassen die zrrr Ausführung der Erhebung erforderlichen Verordnungen und BekanntnraäMmen.
8 10. Tie Herstellung und Versendung der Drucksachen eröstgi durch die mit der Durchfüluung der Erhebung betrauten LandeS- behörden. Tie durch die Herstellung'und Versendung der Dnickl'achcn entstehenden Kosten loerden den Landeszentralbehörden ersetzt.
8 11. Tie zuständige Behörde und die von ihr oder vom Komnumalverbcnrd gemäß 8 6 beauftragten Beamten und Ber> trauensleute sind befugt, zur Ermittelung richiger Angaben Vorrats- und Betriebscäimre oder sonstige Aufbetvahrungsorte, loo Vorräte der im § 4 genrnurten Art zu vermuten sind, zu durch' suchen und die Geschäftspapiere und -bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
8 12. Wer vorsätzlich) die Angaben, zu denen er auf Grmch dieser Verordnung verpflichtet ist, nich in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder- unvollständige Angabe» macht oder der Vorschriften im § 11 zuSvider die DurchsuchuniS oder die Einsicht der Geschäftspapieve oder -bücher verweigert^ wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder nrit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kömren Vorräte, die verschwiegnen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem An meldepfti chttgenl gehören oder nicht.
Mer fahrlässig die Angaben, zu denen ec auf Grund dies« Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstatt^ oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mir Geldstrafe bis Lu dreitausend Mark bestraft.
8 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der BerkündMS in Kraft.
Berlin, den 14. Januair 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer fowie Hütsenfrüchten ttm 116. Februar 1917* Vom 24. Januar 1917.
Zur Ausführung der Bevordmma Hes Stellvertreters M| Reichskanzlers vom 14. Jam rar 1917 (R.-G.-Bl. S. 46 Uj wird nach deren 2 9 das Folgende bestimmt:
8 1. Mit der 'Durchführung der Erhebung im GroßHerzogtlüS wird die Großh. Zentralstelle für die Larrdesstatistik beauftragt. Sie ist demgenräß befugt, die hierzu erforderlichen Auordnunae^ zu treffen nick» hat die Herstellung und Versendung der Drucksmy» vorzunehmen. 9(n Stelle der Ortsliften find Anzeigevordruckr Ml vertuenden.
§ 2. Gemeinixbähörde nach § 7 der Verordnung sind fei Städten die Oberbüraermeistcr oder Bürgermeister, in Landg»- mettrden die Großh. Bürgermeistereien.


