Ausgabe 
2.2.1917
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rlmsvlatt für kr< Kreis Gießen.

Nr» 18 2. Februar Z8L7

Bekanntmachung

über Mineralöle, Mineralölerzcugnisse, Erdwachs und Kerzen.

Vom 18. Januar 1917.

Ter Bilndesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes ilber die Ermächtigung des Bundesrats zri wirtschaftlickien Maßnahmen usw. vom 4. ylugust 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. Ter Rcickiskanzher lvird ermächtigt, Besttunmurgen über den Verkehr mit milveralischem Rohöl mrd allein bei der Ver­arbeitung von solck-ern Rohöl anfallenden Erzeugnisseir (z. B. Schmieröl, Gasöl, Solaröl. Rücksta irdöl, Paraffin, Oelgoudron^ Harlpech, Weicksticch, Petirilkoks allein lmd in Mischungen), sowie Erdwachs (z. B. Ozokertt, Zeresin), Kerzen und Kerzellersatzmittcln! zu treffen.

8 2. Ter Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhand­lungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden und daß neben der Strafe duf Einziehiing der Gegenftärrde erkainrt werden kmrn, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

1 § 3. Der Reichskanzler kmrn die Vorschriften dieser Verord­

nung auf Bierwmvackis ailsdehnen.

8 4. Ter Reichskanzler kann Bestimmungen ilber die Durch­fuhr der in den §§ 1, 3 bezeickstretell Gegenstände treffen.

8 5. Tie Vervrdiiuiigen über den Meinl)andel mit Kerzen vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 621) und über Mon­tanwachs vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 419) werden aufgehoben.

8 6. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündumg in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt, wann mtb inwieweit sie außer Kraft tritt.

Berlin, den 16. Januar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Hel fferi ch.

Bekanntmachung

betreffend Ausftlhnmgsbestimmungen zur Verordrmng über

Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen.

Vom 18. Januar 1917.

Ans Grund der Verordnung des BimdeSrats über Mineralöle, Mneralölerzeugrnsse, Erdlvachs und Kerzen vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzblatt Sette 60) bestimme ich:

8 1. Mineralisches Rohöl sowie atte bei der Verarbeitung von solchem Rohöl anfallenden Erzeugnisse (z. B. Schmieröl, Gasöl, Solaröl, Rückftandöl, Pamfftn, Oelgoirdron, Hartpech, Weichpech, Petrolkoks alkein und in Mischungen), ferner' Erdwachs (z. B. Ozokerit, Zeresin) und Kerzen, die nach dein Inkrafttreten dieser Bestimmung aus den: Auslmw eingeftihrt Iverden, dürfeli nur durch die Kriegsschmicröl-Gesellschaft m.b. H. in Berlin oder mit deren Genehmigung in dyn Verkehr gebracht st»erden.

Wer nach diesem Zeitpunkt Gegenstände der bezeichneten Art Mrs dem Ausland einführt, hat sie an die Kriegsschmieröl-Gesett- schaft m. b. H. zu liefern.

Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Gegenstände im Inland zur Verfügung über sie ftfr eigene oder fremde Rechmürg bereckstigt ist. Beftndet sich) der Verftrgungsbereck>ttgte nicht im Inland, so ttitt an seine Stelle der Enwfänger.

§ 2. Wer Gegenstände der im 8 1 bezeichneten Art, die im Inland erzeugt sind, in Gewahrsam hat. hat diese Gegenstände der Kriegsschmieröb'Gesellsck^aft zu liefern.

. Die gleiche Verpflichtung hat, tver nackt den: Jnkraftttetett dreier Verordmrng Gegenstände der bezeichneten Art im Inland erzeugt.

8 3. Wer aus dem Mrsland Gegenstärrde der im 8 l bezeich neken Art einftihrt, ist verpflichtet, der KrüegssclMieröl-Gesel!schuft unter Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis und Bestimnmugsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch atte sonst haiwelsüblichen Mitteilungen an tue Kriegsschniieröl-Gesettschaft st^eiterzuleiteil. Er hat den Eingang der Gegenstärrde Und den Aufbewahrungsort der Kriegsschmieröl- Gesellschaft anzuzeigen. Tie Anzeigen uiw Mitteilungen erfolgenj telegraphisch und sind schriftlich zu bestatt gen.

8 4. Wer Gegenstände der bezeichneten Art zur Zeit deö In­krafttretens dieser Bestimmungen in Gewahrsanr hat, oder iver solche Gegenstärrde später im Inland erzeugt, ist verpflichtet, der KriegSschmieröl-Gefellfchaft auf ihr Verlarrgen Auskunft über seine Bestände urrd die voraussichtliche Erzeugung zu erteilen. DaS Ver-- langen kann drirch öfferttliche Bekanntmachung gestettt werben

8 5 Mr zur Lrefcrrmg der im 8 1 bezeichneten Gegenständ« au dre Kriegssckmneröl-Gesellscllaft verpflichtet rst. l>at die Gegend stände bls zur Abnahme durch die Käiegsschinieröd Gesell sck>aft mit der Sorgsatt eines ordentlichen Kau sin a uns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern urrd <nif Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen der Krregsschmreröl-Geseuschaft arr einem von dieser zu besttmmeuden Orte zur Besichtigung zu stetten oder Proben einznsenden.

8 6. Die Kricgsschmieröl-Gesettschaft hat sich unverzüglich nach Enipfang der Anzeige von der Einfuhr aus dein Ausland und, lvemr eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Befichttgung zu er­klären, ob sie die Gegenstände Übernehmerl will. Wer zur Lieferung im Inlaut» erzeugter Gegenstände der im 8 1 bezeichicetm Art an die Kriegsschmieröl°-Gesellschaft verpflichtet ist, kann die Kriegsschnneröl-Gesellschaft zur Abnahme auffordern. Diese hat spätestens binnen zwei Wochen nach Empfang der Auftorbernng zu erklären, ob sie die angeboteuen Gegeilstälwe übernehmen will^ Erklärt sich die KriegsfchmieröttGesellschaft nicht unverzüglich nach Enipfang der Anzeige von der Einfuhr oder binnen zwei Wvcheij nach Enipfang der Aufforderung, so erlischt die Lieferungspflicht.

8 7. Dell Preis für die übeviwmmen«: Vorräte setzt die Kriegsschmiervl-Gesellschaft endgültig fest.

8 8. Alle Stteittgketten zwischen der Kriegsfchmierül-Gesell- sckfaft und denc Veräußerer iiber die Lieferung, die Aufbewahrung irnd den EigcntunlsÜbergang eittsck>eidet elldgülttg das Reichsschieds­gericht für Kriegslmrtschaft tu Berlin.

§ 9. Erfolgt die Ueberlassung nicht freüvillig, so wird daL Eigentunl auf Llntrag der Kriegsschmieröl-Gesellschuft durch An­ordnung der von der Landeszentralbehörde bestimniten Behörde auß sic oder auf die von ihr in dem Antrag bezeichnte Person iiber-, tragen. Das Eigenttim geht mit dem Zettpilnkt auf die Gesellschaft über, in loelchem die Anolttnung dem zur Ueberlassung Verpflich­teten oder dem Inhaber des Gewahrsams zugcht.

6 10. Die Wnahme hat auf Verlarrgen des Verpflichteten spätestens binnen zivei Wochen von dem Tage ab zu erfolgen, anj wel<k)em der Kttegsschinetöl-Gesettsck>aft daS Verlangen zugehl. Er folgt die Lttmahine rttcht innerhalb dieser Fräst, so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf die Kriegsschmieröl- Gcsellschaft über, und der Uebennahmepreis ist von diesen! Zeitpunkt ab mit eins vom Hulwert über dem felveiligen Reickfsbankdiskont- satze z-ri verzinsen. Die Zachlrrng des lllebernahiniepreises erfolgt spätestens binnen zwei Wvckieir rrach der ^lbnahme.

8 11. Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft hat bei 9lbgabe der er­storbenen Gegenstärrde die Weisrmgen des Reichskanzlers imve- zuhalten.

8 12. Meist unter diese Bestirumurlgen fallen .Dtineralöl«, die bei plus 15 Grad CelsiuS ein speziftsches Geivicht von nickst ilber 0,835 einschließlich Habel: (Gasolrn, Benzilr, Petroleum).

8 13. Tie Vorschriftelr des Bckamrttuachmrg, bettesfeud Be- stiilnnungell für der: Kleinhandel mtt Kerzen, vom 4. Tez ein best 1901 ^Reickisgesetzbl. Seite 494) finden auch auf die Packungen mit Ceresin- und Wackiskerzen Awvelidung.

Außerdeill nruß jede Packung mtt Kerzen auf der Arcßensetttz in einer ft'lr den Käufer leicht erkeiurbaven Weise inld in delitsckrer Sprache folgende Angaben enthalten:

* 1. den Namen unb die Firnra sonne den Ort der gewerblicher Hmiptu:ederlasfm?g desjenigen, der die Kerz-err heirpestellt hat;

2. den Klcinverkanfspreis

u) ft'lr die aallze Packung, d) ftlr die einzelne Kerze:

3. die Anzahl der in der Packling enthaltenel: Kerzell.

Ciiczelne Kerzen dürfen lucr aus bm dazu gehörendes

Packungen veichnift werden, so tuifi der Käufer sich von dc-r Rickstig»- reit des verlangten Preises überzeugen fmui; mehr als drei einzeln« Kerzen auf ettrmal abzugebeli, ist verboten.

§ 14. Kerzen unb Kerzenabfätte dürfen ohne Einwittigung! der Kriegsschmieröl Gesellschaft zlir gelw'rbliche» Verwertung llicht unl geschmolzen werdeil.

8 15. Tie Kriegsschurieröl-Gesellschaft hat bei Mgabe von Rohst affen zur Kerzenherstellung vm-zn schreiben, daß diese Stoffe 'nur zur Herstrtt'ung von Kerzen zu t>erivei:den sind. Die l)at weiter vorzrlschreiben, lvelche KlenlverklNifspreife für die Kerzen ans dell Packungen Mlzngeben sind.

8 16. Tie Kriegssckstltteröl-Cstsettsckxlft kann 9blsuahnlen von biefeu Bestimmungen zulassen; sie regcstt dell Verkehr nltt Altar- ker-zell mW Toselttickstenl.

8 17 Tiefe Besttlmnungel: ftndt'n i:»eder Anwelldung auf Vorräte, die im Eigeutume des Reichs, eines Biurdesstaats ode« Elsaß-Lotbriugeus, der HeeresveNvalttmgen oder der Marinrver- tvaltuilg stehell, noch m:f Men gell dc'r ün 5 1 bezeichilet.m Gegen- ställde, die im Inland erzeugt mW voll dies«,: Stettcm gekauft oder nr: AllSkaud erzeugt und in oern: Auftrag eingesübrt werdcn.