Staate angehörige Teilliaber, der ben Anspruch geltend macht, sich außerhalb des seindlickM Machtgebiets aushält;
3. wenn der Anspruch einer natürlichen oder juristisck>en Person zustcht, die in den vvn deutschen oder verbündeten Truppet besetzten Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz hat.
Tie Stundung enbet mit dem Mlauf eines Ntonats, nachdem der Sckmldner zur Leistung anfgefordcrt ist; bei der Aufforderung ist, wenn die Ansnahmebetvillignng nicht im Reichs ckfstsctz- blatr bekannt gemacht ist, der Inhalt der Ausnahmebewillignng rnttzuteilen.
Tie Vorschriften des Artikel 1 Absatz 2 und des Artikel 2 finden entsprechende Hinwendung.
Artikel 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Versündung in Kraft. Der Reicljskanzler bestimmt, wann und in »velchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 17. Januar 1917.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über Stickstoff. )8om 18. Januar 1917.
Der Bundes rat hat auf Gnurd des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnrrdesrals m wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung, erlassen:
8 1. Teg Reichskanzler ernemrt .einen Reichskommissar für Stickstoffwirtsck>aft.
Ter ReickWkörnmissar für Stickstofftvirffchaft untersteht dem Kriegsamt.
8 2. Ter Reichskommissar für Stickstoffvirtschast kmm Anordnungen über die Herstellung und den Verbrauch von Stickstoff sivune über den Verkehr mit Stickstoff' treffen. Er kann Auskünfte über die Vorräte, die Erzeugung und den D-crbrauch von Stickstoff fordern.
Tie Befugnis des Re iclO Kommissars für Stickstoff erstreckt sich) nicht auf den Verkehr und den Verbrauch von stickstoff-,
Z 3. Mil Gefängnis .bis Mi einem Jahr ititb mft Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, wird bestraft:
1.1m' den auf Grund des 8 2 getroffenen Anordnungen oder Bestimmungen Mviderhandelt:
2. wer die gemäß § 2 Ms. 1 Satz 2 erforderten Auökülffte nicht rechtzeitig erteilt oder ivissentlich unrichtige oder un voll ständige Angaben macht.
Neben der Straft können die Gegenstände, ans die sich die strafbare Handlung bezieht, einstezogen iverden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder mcf#.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit den: Tage der Verkündung- m Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 16. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H e l f s e r i ch.
Bekanntmachung
betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. Vom 17. Januar 1917.
Auf Grund der Verordnung des BundeSrats über Druckpapier vour 16. April 1916 (ReichSt-Gesetzbl. S. 306) wird folgendeN bestimmt:
8 1. Tie in den Monaten November und Dezember 1916 erfolgten Liefermrgen von maschiinenglattem, lwlzhaltigem Druckpapier sind zu den von der Reichsstelle für Druckpapier (ReichS- Gesetzbl. 1916 Seite 863) ftstgesetzten Preisen zu berechnen, soweit daS Papier zum Drucke von Tagestzeittmgen besttmntt ist.
Tie Vorschriften der 88 2, 3, 8 4 Nr. 2 der Bekamttmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier, vom 18. Oktober 191v (Reichs-Gesctzbl. 1171) finden Antvendung.
8 2. Tie Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Berkünduna in Kraft.
Berlin, den 17. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Delfferich.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 3 der Berordiumg, die Ausführmig des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Hegezeit betreffend, vom 29. Llpril 1014 heben wir hiermit die Hegezeit für Wildenten für den Monat Februar ds. Js. auf.
Gleichzeitig weisen wir in Ergänzung unserer Bekanntmachuna vom 15. August 1915 (Tarmstiwter Zeitung Nr. 193) daraus! hin, daß nach vcrordnnngsmüßiger Besttmmung die Jagd auf Fasanenhähue erst am 31. Ätai ds. Js'. endet.
Dar m stabt, den 17. Januar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.
B e t r.: Rcichsreisebrvtmarken.
Ter Kommunalverband Gießen hat mit Geirehnngung Großh. Ministeriums des Innern voin 17. Januar 1917, ju Nr. M d. I. III 1120 auf Grund des 8 48 b und e der Verordnung des Bundesrats über Brotgetreide und Mehl ans der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 und der Ansführimgsamveisung Großh. Ministeriums des Innern vom 24. Juli 1916 weiter auf Grund der Anordnung der Reichsgetreidestelle vom 14. September 1916 unb der Auoftrhrungsbestiminungen Großh. Ministeriums des Innern vom 29. September 1916 unb 8. Januar 1917, als Zusatz zu der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1916 (Kreisbl. Nr. 136) bestimmt:
8 2a.
Ebenso wie für die Ausstellung des Brotkartenabmeldeschirrs die Aenderung des Wohnsitzes Voraussetzung ist, ist diese Voraussetzung durch die polizeiliche Abmeldung auf Reisen für unbestimmte Zeit gegeben. Im Falle der Ausstellung eines Brol- kartenab Meldescheins iverden beim lieber gang in die Brolversorgmlg! eines anderen .Wmmuualverbauds auf Antrag auch Reick>sreise- brotmarken verabfolgt. In diesem Falle ist auf dem Brotkartenabmeldeschein ein Vermerk über die Zahl der ansgehändigterH Relchsreisebrotmarken sotvie über ben Zeitraum zu ura'chen, für welche sie ausgehändigt ivorden sind und für den somit der Bezug anderweitiger Brotmarken (Kommnnalvcrbands-Brotkarten usw.) ausgeschlossen ist.
§ 2b.
Neichsreffebrvtmarken können ohne Klirzunst der kommunalen Brotkarte anftcc an Anslandsftemde an alle diejenigen Personen: verausgabt iverden, die der kommunalen Brotversorguirg nich unterstehen, insbesmchere also an Militärurlauber: die der kommunalen Brotversorgung nicht unterstehenden Personen dürfen Reichsreiscbrottnarken in dem der Brotration der Versorgung^ berechtigten Bevölkerung erttsprechenden Umfang erhalten. Zur Verhinderung eines mehrfachen Bezugs sind Reichsreisebrotmarkctt an Auslands fremde (unb Militärurlauber aber mir gegen Vorlegung des Reise- beziv. Urlailbspasses zu verabfolgen. Dabei ist auf dem Paß der Militärurlauber unter Angabe der Zahl der ansgehändigten Reicl>sreisebrotmar?en der Zeitrauni, ftlr tvelch diese bezogen sind, zu vermerken. Tie Eurtragnng eines gleichen Vermerks auf dem Paß der Ausländer ist nicht gestattet. Die Feststellung hinsichtlich der Ausländer hat durch Beftagung desselben, Rückfrage bei dem Kommunalverband, aus dem er zugereist ist, und sonstige Feststellung zu erfolgen, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Paßinhaber etwa schon nnt Reisebrotmarken versehen ist.
Ten Militärurlaubern steht hiernach nur die gleiche Brot- ration wie der versorgungsberechtigten Zivilbevülkeriirrg zu. Soweit Militärurlauber in der Heiniat als Scküoerarbciter tätig sind, haben sie dagegen selbstverständlich auch Anspruch auf die Schwer- arbeiterzulage bis zu 100 Gramm Mehl für deu Kopf und Tag
Gießen, den 23. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I.V.: Langermann.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichest, die Mehlverteilungsstellen und die betreffenden Gewerbebetriebs sind entsprechend zu bedeuten und der Befolg ist zu überwachen. ^
Gießen, den 23. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Lang erm ann.
B e t r.: Tie Ausführung der Gesetze betreffend die En 1 schädi - gung für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh vom 29. April l912l und für <m Milzbrand, Ranschbrand und S chw e in e ro tlans gefallene Tiere vom 29. April 1912.
An Großh. Polizeiamt Gießen, sowie die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Gemäß Anordnung Großh. Ministeriums des Innern ist die von der Schätzungskonimission bezw. dem beamteten Tierarzt in der Endschädigungssrage ergangene Entscheidung dem Tier- besitrer in Zukunft durch Ve r m i t t l u n g der B ürger- meist er ei, in der Stadt Gießen des Großh. Polizeiamt's, gegen Empfangsbescheinigung znznstellen, um den Be ginn der von da an für die Klageerhebung laufenden einmonatligcn, Notfrist feststellen zu können. Tie Em pfangsbes che in ign ng ist von Ihnen alsbald dem beamteten Tierarzt zu übersende n. Sie wollen dies vorkomm enden falls beachten.
Gießen, den 23. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Unw-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießeir


