Armblatt M den Kreis Gietzen.
Nr. 17 30. Ja»,,ar 1917
Bekanntmachung
über die Regelung der Einfuhr. Vonr 1b. Januar 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu nnrtschaftliclxn Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) sollende Verordnung erlassen:
8 1. Die Einfuhr aller Waren über die Grenzen des Deutschen Reiches ist nur mit Bewilligung der-zuständigen Behörden gestattet.
8 2. Auf Zuilviderhandlungen gegen die Vorschrift des 8 1 finden die Strafvorschristen des Vereins-oll gefetzeö über Kanter- jwmt>e Amvendung. ,
Der Reichskanzler kann anorduen, daß Wären, die auf Grund des Bcreinszollgesetzes konfisziert werden, bestimmten Stellen zunt Käufe anzubieten sind.
8 3. In den Fällen des 8 139 des Vereinszollgesetzes be- Limnlt die Zollstelle, in Zollausschlüssen die voll der Landeszeutral- vehörde zu bezeichnende Stelle, ob die Ware Kurtickzuschaffen oder gegen Entschädigung zu übernehmen ist. Die Rückschasfnng ist auch DMssig. wenn ein Aus- oder Durchfuhrverbot für die Ware besteht.
8 4. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Äils- Mrung dieser Verordnung; er ist ermächtigt, Ausnahmen von der Vorschrift deis tz 1 zu gestatten.
8 6. Die Verordnung tritt mit dem Tagender Verkündung in Alraft, der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. >
Berlin, den 16. Januar 1617.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
- Dr. Helfferich.
1 Bekanntmachung n
Kur Ausführung der Verordnung vom 16. Januar 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 41) über die Regelung der Einfuhr.
Vom 16. Januar 1917.
Auf Grund des 8 4 der Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) wird bestimmt : >
8 1. Die Bewilligung zur Einfuhr von Wären über die Gren- den des Deutschen Reiches erteilt der Reichskommissar für Ansund Einfuhrbewilligung in Berlin.
8 2. Die Zollbehörden, in Zollausschlüsseu die von der Laudes- «entralbehörde zu bezeichnenden Stellen, werden ermächtigt, ohne; Vavilltgung des Reichskommissars für MiK, und Einfuhr^ wullg'nug znzulassen:
1. die Einfuhr der aus Grund des 8 6 Ziffer 1 bis 10, 12 und 14 deS ZolllarifgesetzcS vom 25. Dezember 1902 Reiche Gesetzbl. S. E) vom Zolle befreiten Gegenstände, soweit es sich nicht um Edelsteine oder echte Perlen sMe mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände im Werte von, mehr att zweihundert Mark handelt, auch wenn sie als angelegter Kwmuck auf der. Person getragen werden. Der Reichskommissar.
und Einfuhrbewilligung kann weitere Beschränkungen vorschrerben;
2. die Einfuhr von Gegenständen im kleinen Grenzverkehre für die Bewohner des Grenzln-zirks;
3. die Einfuhr von Gegenständen bei einen, besteheiiden Veredeluugs- verkehre sowie imAusbefftrungs- und Rüäwarcnverkehre, soweit es sich nicht uni Edelsteine oder echte Perlen oder mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände Nadelt mid soweit nicht sonst bestimmte Geaenständc durch benl Retichskvmnnssar für Ans- und Änfuhrbewiliigung hiervon ausgenommen werden;
^k^Ein^rlir von Seindüngen an Kviegs- oder Zivilgesangene, sofean die Sendungen unmittelbar an die Gefangenenlager ausge- bändigt werden;
K- e lw]£^ r J' 011 Lübesgabenscndiingen, die für deutsche Truppen,
. die Ritterorden für dw freiwillige Krankenpftese oder die Ber- ' Uoni Roten Kreuze gespendet werden, soweit nicht der
Rcrchskommissatr für Aus'- und Einfuhichewilligiiug etwas anderes bestimmt;
Einfuhr von Prisengitt, von Militärgnt und Privatgut d,i Militärverwaltung im Sinne des 8 50 der Militär-Trans- portordumig für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (ReiM- Gesetzbl. L>. 1v);
7. die Einfuhr von Dienstgegenständen für die diplomatischen Vertreter fremder Regierungen und von Gesaudtschaftsgut im Sinne von Te,l II Ziffer 9 und 22 der Anleitung für die Zollabfertigung:
8. die Enkfuhr von Lebensmitteln mrd Kleidnngästiicken für die im Deutschen Reiche zngelafsenen Bcrnfskonsnln fremder Regierungen ;
9 die Einfuhr von Po>lpaketsendnng-en auf Grimd konsularischer Ansnahnieschcnne;
10. die Einfuhr von Schisfsproviaut für den eigenen Bedarf deSj Schiffes.
8 3. In den Fälle,l des 8 139 des Veremszollgesetzes hat Zollstelle zu prüfe«, ob die zur Eingang sahst rtigiuiA gestellte Ware für die Heeres- und Marine Verwaltung oder für eine der kriegswirtschaftlichen Stellen geeignet ist, zutreffendenfalls ist sie den genannten Verwaltungen oder Stellen zum Erwerb anzubieten. Findet sich eine Stelle zum Erwerb der Wäre bereit, so erklärt die Zollstelle dem Inhaber des Gewahrsams! der Ware, daß diese! für die erwerbende Stelle übernotmnen >mrd. Mit dieser Erklärung gehl das Eigentum auf..die ettverbende Stella über. Tiefe fetzt berr Uebernahmepreis fest, zahlt den Preis au die Inhaber des Gewahrsams der Ware und verfügt über sie.
Ist die Ware für keine der.genannteil Stellen geeignet oder ist keine Stelle zum Erwerb bereit, so ordnet die Zollstellc die Rückschaffilng der Ware an.
In Zlveifelsfällen holt die Zollstelle die Eutscheidnug des Reici-st'oiriulissars für Aus- und Einfuhrbewilligung ein. Dieser kann allgemeine Bestimmungen darüber erlassen, welche Arten von Waren zuni Erwerb anzubieten oder znrückzuschaffen sind.
In den Fällen des 8 137 Abs. 2 des Bcreinszollgesetzes ist ebenso zu versahen wie in denen des 8 139.
In Zollausschilüssen treten an di-e Stelle der in der, Abs. 1 bis 4 genannten Zollstellen die von der Landes'zcn ttalbehürde zu bezenln«enden Stellen.
8 4. Die Bekanntmachung .tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft. Sendungen, die spätestens am Tage nachi dem .Inkrafttreten der Verordnung int Ausland zur Beförderung angenommen worden sind, werden phne Bewilligung, zur Einfuhr zugelassen, wenn es sich um .Gegenstände handelt, dfMi Einfuhr seither gestattet war.
Berlin, den 16. Januar 1917.
Ter Stellvertreter des Reicliskanzlers.
Dr. Lelfferich.
Bekanntmachung
betreffend die Stundnngsvorschriften der Zahlnnasverbote gegen! das feindliche Ausland. Vom 17. Januar 1917.
Ter Bnndesrat hat auf Grimd des 8 3 des^ Gesetzes über die Ermächtigung des Bundescats zu tvirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1. Ungeachtet der Stundungsvorschrift des §2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom '^'«^^bteinber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421^und ungeachtet der Bekanntmachungen, die den 8 2 auf andere Staaten für anwend-' bar erklären, kann die Erfüll^zng eines vermögensrechtliclien Ali- lprnchs gefordert lverden, wenn der Anspruch einem Deutschen zusteht, der sich im Inland oder innerhalb der verbündeten Staaten oder der von deutschen oder verbündeten Truppen besetzten Gebiete äushält. Das gleiche gilt, »nenn der Anspruch einer Gemeiw- schast oder Gesellschaft, deren sämtlich Teilhaber Deutsche sind, zufteht, und von eurem zur Einziehung befrigten Teilhaber geltend gemacht wird, der sich in den genannten Gebieten anfhält Tie Stundung endet mrt dem Ablauf eines Monats nach der Aufforderung zur Leistung.
Diese Vorschriften gelten nickt für Forderungen. die ein Deutscher oder eine Gemeinschaft oder Gesellschaft der im Absatz 1 bezeichneteu Art erst nach der Erklärung des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reiche und dem von dem Zahlnngsver- bote betroffenen feindlichen. Staate von einem Tritten erworben hat
Artikel 2. Endet bei einem Wechsel, bei welchem durch die Stundung geinäß 8 4 der Verordnung vom 30. September 1914 die Protesterhebung hinausgesclioben ist, die Slnndnng auf Grund des Artikel 1, so bleiben gleichwohl die Protesterhebnng und der .RlicfgrlU aus dem Wechsel bis auf sveiteres anögeschlossen. Xte1 L Vorschrift findet auf Scl>ecks entsprechende Anwendung
Artikel 3. Der Reichskanzler kann eine Ausnahme von der ^-tiinduttgsVorschrift des 8 2 der Verordnung, betrefsend das Zahlnngsverbot gegen Englaiid, und der ausdelineuden Bekanut- machiiugen bewilligen :
1. wenu, abgesehen von den Fällen des Artikel 1. der Anspruch einem Tentscheii oder einer Gemeiiischaft oder Gesellschaft, bei ivelcher mindestens ein Teilhaber ein Deutscher ist, zusteht und der deutsche. Berechtigte oder der zur Einziehung befugte deutsche Teilhaber, der den Anspruch aeltend macht, sich außerhalb des feindlichen Machtgebiets anfhält;
2. wenn der Aiispruch einem Mgehörigen eines verbündeten Staates oder emer Gemeinschaft oder Gesellscliast, bei ivelcher mindestens ein Teilhaber Angehöriger eines verbündeten Staates nt, znsteht und der einem verbündeten Staate angehöüge Be- reäftigte oder der zur Einziehung befugte, einem verbündetenj


