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Bekanntmachung.
Be 1 r.: Den Verkehr mit Gerste: hier: die Miestruugspflichtigen Via der Ernte aus dem Lßirtschaftsjah'r 1916.
'Die Neichsfuttermittelstelle in Berlin hat durch schreiben vom 14. Januar 1917 darauf aufmerksam gemacht, daß voraussichtlich die freiwillige Ablieferung der Gerste nur bis 1. März 191? zugelassen wird und daß sodann bei allen denjenigen Land- ivirten, die ihrer Pflicht nicht entsprochen haben, die Enteignung zum Höchstpreis von 25 Mark für den Doppelzentner vorgenom- men werden soll! Bis zu dem erwähnten Tage ist die Möglichkeit gegeben, bei der Reichsgerstengesellschaft in Berlin, die durch die rNrma „Vereinigte Getteidehändler" in Gießen vertreten wird, einen Preis von 32 Mark für den Doppelzentner zu erzielen.
, Alle diejenigen Landwirte, die noch im Rückstand sind, werden hiermit aufgefordert, ihrer Lieferungspflicht alrbald zu entsprechen., Gießen, den 24. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _
Betr.: Me vorstehend.
Wn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
. Wir empfehlen Ihnen, auch Ihrerseits auf Beschleunigung in der 0>erste-AblieferUng hiuzuwirken.
Gießen, den 24. Januar 1917.
Großherzoglickes Kreisamt Gießen.
_ _ Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
Bei der Anlieferung von Vieh, welches weiter als 3 Kilometer ^s zu der SammMelle oder bis zu der Bahnstation zwecks Bersenmmg an dre Sammekstelle angetrieben wird, wird für die gesamte Strecke eine Wegevergütung von 50 Pfg. pro Stück und Kilometer bei Rindern,
20 Pfg. pro Stück und Kilometer bei Schweinen und Kälbern vergütet.
Gießen, den 25. Januar 1917.
Gberhesflscher vkehhandelsverbanb.
Rosenberg.
Bekanntmachung.
des Msatzes und der Preis«
Betr.r Regelung der Beschaffung von lebenden! Bieh.
Unter Abänderung der Bekanntnrachung vom 22. Mai 1916 wird auf Gnind der Satzung des Oberhessischen Diehhandelsveo- bandes vom 11. Januar 1917 folgendes bestimmt:
§ o. Maßgebend für die Berechnung der Stallhöchftprers« nach §§ 1 und 2 ist m redem Fall das Lebendgewicht, oirttl ich gewogen, abzüglich 6 Prozent. Dabei darf jedoch das Dieb nur rn normal gefüttertem Zustande gewogen werden. -
Der Gewichtsschwund aus der Sammelstelle darf nach Abzug !*? 5 Potent für gefüttert gewogen, je nach dem Wege, dmdie Tiere bis dahin zuruckgelegt haben, und dem Zeitpunkte der letzten Fütterung nach dem Ermessen der Abnahmekommission höchstens wertere 5 bis 8 Pwzent betragen: bis zur Endstelle, d. h. deo Station, an dre Misere Vertrauensleute verladen, darf jedoch der gesamte Gewichtsschwund — ohne die 5 Prozent für gefüttert gewöhn — 10 Prozent lbei Schafen 8 Pri^ent) nicht übersteigen. Doch soll bei den gegsiwärtige^k schwierigen Berladeverhältnissen bei der Ersenbahn auf erne ungewöhnlich lange Dauer der Reise Rücksicht genommen werden.
Mrsere Abnahmekonimission ist befugt, in Fällen, in denen erne Ueberfütterung oder Ucberttänkung des Schlachtviehs vor der amtlichen Verwiegung festgestellt oder auzuuehmen ist, statt 5Proz bls zu 10 Prozent für gefüttert Woogen abzuzirhen. Händler und Landwirte sind nicht berechtigt, die Rückgabe derartig beanstandeten Drehes zu verlangen. Ein sich auf der Endstelle ergebender weiterer Gewichtsverlust von mehr als 10 l>ezw. 8 Prozent wird irr Zukunft dem Häiwler abgezogen der seinerseits berechtigt ist, den Betrag vom Landwirt oder Mäster einzuziehen.
- r. MK Händler, die Bieh an unseren Sammelstellen a.ürefern, Men sich bei der Abnahme zu vergewissern, daß die Mere tM sächlich beim Verweigen nornral gefüttert und geträntt sind. Händlern, die Mehrere Male sichtlich überfütterte Diere mr unsere Sammelstellen binngen, wird die Aussoeiskarte für einige Zeit und bei öfterer Wiederholung dauernd entzogen.
Ueberfütterung oder Ueberttänkung vor btr Verwiegung tmrb als Betrug verfolgt.
Gießen, den 25. Januar 1917.
Gberhesflscher viehhanbelsverband.
Rvsenberg.
Beknnntmachung.
B e t v : Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh.
Für den Bezirk des Oberhessischen Biehhaudelsverbandes wird hiermit folgendes bestimmt:
§ 1. Den Mitgliedern des Oberhessischen Viehhandelsverbandes steht außer der ihnen zugebilligten Provision (2 Prozent bei Rin- dern, Schweinen und Schafen, 5 Prozent bei Kälbern- ein weiterer Verdienst nicht zu. Die Händler haben daher den ihnen von den Vertrauensmänner gezahlten Preis an den Landuürt oder Mäster, von dem sie das Tier zur Anlieferung übernommen haben, abzir- liefern. Der Kauf „über Haupt" ist verboten. Sichtlich kranke Tiere, die von der Versicherung ausgeschlossen sind, dürfen nur zur Verwertung übernommen werden.
8 2. Die Zusicherung einer bestimmten Klassifizierung für Großvieh ist unzulässig. Die Klassifizierung und VreisüLMmmnng erfolgt ausschließlich auf den Sammelstellen durch dieMbnalnne- kommissionen.
8 3. Uebertretungen und Umgehungen iverden auf Grund des 8 6 der Bundes ratsverordn ung vom 23. Juli 1915 gegen! übermäßige Preissteigerung und der 88 5—7 der BnndesratSvor- ordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel strafrechtlich verfolgt und auf Grund der Satzung des Oberhessischen Viehhandelsverbandes vom 11. Januar 1917 mit Entzielnmg der Ausroeiskarte besttast.
8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Gießen, den 25. Januar 1917.
Gberhesflscher viehhanbelsverband.
Rosenberg.
Bekanntmachung.
Betr.: Regelung der Beschaffung, des Absatzes u,rd der Preise _ von lebendem Vieh.
Für den Bezirk des Oberhessischeu Viehhandelsverbandes wird auf Grund seiner Satzung vom 11. Januar 1917 folgendes bestimmt:
§ 1. Der gewerbsmäßige Handel mit Ferkeln und Läufer- schroemen im Gewicht unter 30 Kilogramm für das Stück fällt unter die Bestimmungen der Satzung des Oberhessischen Bichhandelsvev- bandes.
8 2. Zum gewerbsmäßigen Handel mit Ferkeln und Läuferschweinen ttn Gewicht unter 30 Kilogramm wird nur zugelassen, wer den Handel bereits bisher gewerbmäßig betrieben hat und sich eines guten Leumundes erfreut. Ueber beides hat sich der Antragsteller durch eine Befcheinigung der für seinen! Wohnort zuständigen Bürgermeisterei unter Vermittlung des Kreisamtes auszuweisen.
8 3. Die Ausfuhr von Ferkeln und Lauferschweinen im Gewicht unter 30 Kilogramm bedarf der Genehmigung des Ober- hessischen Viehhandelsverbandes.
84. Zuwiderhandlungen und Umgehungen toerden uach 8 15 der Bundesratsvervrdnung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 oder 8 17 der Bundesratsvewrdnungen über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September und 4. Novenrber 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit.einer Geldstrafe bis zu 1500 Mk., sowie aus Grmck» der Satzung des Oberhessischen Viehl-andelsvei bandes vom 11 .Januar 1917 mit Entziehung der Ansroeiskarte bestraft.
8 5. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1917 in Kraft.
Gießen, den 25. Januar 1917.
Gberhesflscher viehhanbelsverband.
Rosenberg.
Indem wir die vorstehende Verordnung bekannt machen, tveisen wir daraus Irin, daß die Mitglieder des Oberhessikchen Bieh- 1 mndelsverbandes ans Grund ihrer gewöhnlichen Ausweis kartS $mn gewerbsmäßiger! Handel mit Ferkeln und Läuserschweineu nn Gewicht Urtter 30 Kilogramm nicht befugt sind. Es bedarf vielmehr einer besonderen Zulassung durch den Vorstand des Oberhessischen Viehhandelsverbandes, die durch einen Vermerk in roter Farbe auf den Ausweiskarlen erfolgt. Es wird ferner daraus hingeioiesen. daß über jeden Ankauf, jede Weitergabe und jeden Verkauf die im 8 8 Abs. 2 der Satzung vorgeschriebene Anzeige an den Vorstand des Verbandes erfolgen inuß. Doch bedarf es nur einer Anzeige, wenn durch ein Geschäft mehrere Tiere gekauft oder verkauft iverden.
Gießen, den 25. Januar 1917.
Gberhesflscher viehhanbelsverband.
Rvsenberg.
ZwillingSrunddnick der Brübl'schen Nnw.-Buch- rmd Steindrnckerei.
R. n g e. Gießen.


