Ausgabe 
29.1.1917
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Kreisblatt für kn Kreis Gietzen.

Nr. 16

29. Januar

1917

Bekanntmachung

betreffend weitere A enden mg der AnSsührungsbestimmungen vom 10. und 27. Oktober 1016 zu der Verordnung über Rohtobak. Vom 17. Januar 1917.

Aiuf Grund des 8 3 Abs 2, §§ 12, 13 der Verordnung über Rol-tabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) be- stiinme ich:

Im 8 3 der Ansführnngsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtaoak in der Fassung der Bekannt* machung vom 30. Tezember 1916 (Reick)S-Ge)etzblatt 1917 S. 1) ist im Absptz 3 Zeile 3 bis 5 an Stelle der Wortebei Her­stellern" bisjährlich 1915," zu setzen:bei Herstellern von Zi­garren, Kau- und Schnupftabak ist die Verarbeitung der ersten neben Monate deS Jahres 1915 oder diejenige der ersten sieben Monate des Jahres 1916, wenn letztere kleiner ist als die der ersten sieben Monate des Jahres 1915,".

Berlin, den 17. Januar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-. _ Dr. Helfferich. _

Dekan ntmachuna

über die Preise für Saatgut von Wicken und Lupinen.

Vom 16. Januar 1917.

Im Verfolg des § 8 Ms. 2 der Bckanntinackmng über Saat­gut von Bi,ck»ocizen und Hirse, Hülsenfrücksten, Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917 (Reick^esctzbl. S. 11) wird bestimmt:

Beim Verkaufe von Saatgut von Lupinen und Wicken durch den Erzeuger dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: r e * Ä teu - - 30 Mark für den Doppelzentner, bei Wicken . * . . 100 Mark für den Doppelzentner. Berlin, den 16. Januar 1917.

Der Präsident des .itriegsernährungsanits.

__ vonBatocki. __

Bekanntmachung

zur Durchführung der Verordnung über phosphorhallige Mine­ralien und Gesteine. Von: 8. Januar 1917.

Auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Krlegsernährungsamts voin 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. «s. 402) wird als die nach 8 1 der Verordnung über phosphorbaltige Mineralien mtb 6)esteine vom 30 November 1916 (Reich' Gesetztst S 1321) zuständige Stelle die Knegs-PhosphattGesellschast >n. b. H. in Berlin bestimmt.

Berlin, den 8. Jaiiuar 1917.

Ter Präsident des KbüegSernährungsamts:

_ v. Batocki. ___

B e t r.: Kräl^nplage.

Au den Olwrdüi germeister zu Gießen und an die Großh Burgermelstereien der Landgemeinden deö Kreises.

Ans laiünnlschaftliclen Kreisen kommen lebhafte Klagen über me Schaden, die durch Krähen an den Saaten angerichtet ,verden sie wollen des!>alb der Bekämpfung der Schädlinge Ihre besondere Auffnerkiaulkeit zuivenden. Als Bekämpfungsmaßnahmen iverden >t7ben Legen von Gift vor allem das Ausheben der Nester und der Abschch der Kräh-n tvährend der Nistzeit in Betracht kommen. Meßen, den 24. Januar 4917.

Großherzogliches Krcisamt Gießen.

_ I. V.: L a n g e r m a n n.

Bekanntmachung.

n,«mid£Ä nn ®" r9 ® Utr ^ fth &unfHo " «*» Menst.

K bintcrlegte TiensttauttlM sind bei Meiduna

WcEdln^JänE m?* W* "^ubnngln.

Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. _He m nt er b c.

Belanntmachnng.

* f ^bregeln gegen die Maul- und Klauenseuche

Wir bringen zur allgemeinem Kenntnis, daß auf Griuid der im Ren^anzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stanb

Ä 1,Cn,C1 r ÜOm l0 Öa,tuör 1917 al-^ verseucht zu

m Königsberg, Mariemoerder, Sladttr. Berlin

Potsdam, Frankfurt, stetttn. Köslin, Stralsnrrd, Posen, Breslau' mtz, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, SckLeswig Hannover' Hildeshemi, Aurich, Kassel, Wiesbaden, Tüsseldorh Köln, Trier" ^^ahern, Rrc^rbat-ern, Oberpfalz, Obersrankcn, Mittel- sr^iken, Unterfranken, s<bivaben, Dresden, Leipzig, 9terkarkreiL m^tt^oldkreiS, JagstkreiS, Tonaukreis, Mannheim, Oberhessui -7 cklenbnrg^e^chwenn, Sachsen-Weimar, Mecksenburg-Stvesitz,'

Oldenbiirg, Lübeck in Oldenburg, Braunschvveig, Gotha, Anhalt, Hamburg, Unterelsaß, Oberelsaß, Lothringen.

Gießen, deil 26. Januar 1917.

Großherzogtläics Krcisamt Gießen.

I. V.: H c m m e r d e.

Grlssatzung

über die Benutzung der Viehwage der Gemeinde Ruttershausen.

Mit GenelMigung Großh. Mimsterinms des Innern vom 20. Dezember 1916 zur Nr. M. d. I. 20 832 und unter Zustimtnung des Kreisausschusses des Kreises Gveßen und der Gemeindevertre­tung der Gemeüide Ruttershausen wird wegen Benutzung der Vieh­wage zu Ruttershausen auf Grund des Artikels 15 der Land- gemeindeordnung bestimmt:

8 1 .

Alle zur Verwiegung gebrachten Gegenstände müssen durch einen verpflichteten Wiegemeister oder dessen Stellvertreter gewo­gen werden. Außer diesen hat niemand das Recht, auf der Wag« zu iviegen.

8 2 .

Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben der ihnen zugehenden Aufforderung zum Wiegen im Falle rechtzeitiger Be­nachrichtigung alsbald Folge zu leisten.

8 3.

Die Aufforderung hat von den Beteiligten unmittelbar an den Wiegemeister oder dessen Stellvertreter zu geschehen. Entsprechen diese der Aufforderung nicht, so ist Beschwerde an die Großh. Bür­germeisterei zu richten, welche den Wiegemeister beztv. Stellvertreter zum Wiegen anhalten und nötigenfalls Großh. Kreisamt Anzeige erstatten wird.

8 4 .

Der Wiegemeister bezw. Stellvertreter haben über die von ihnen besorgten Geschäfte cm Tagebuch zu führen, in welchem unter fort­laufenden Ordnmrgsnnnrmern anzugeben sind:

a) der Ort des Wiegeaeschäftes,

b) der Name des Verkäufers und Käufers,

c) Datum der Verwiegung,

ä) die Art der gewogenen Gegenstände,

ej das Gewicht der gewogenen Gegenstände,

l) der Verkaufspreis für den Zentner, insofern Verkäufer oder Käufer denselben angeben, wozu sie jedoch nicht gezwungen sind,

g) der Bettag der erhobenen Wiegegcbühren.

8 5

Der Wiegemeister hat dem Käufer oder Verkäufer einen dem Eintrag im Tagebuch gleichlautenden Wiegeschein auszustellen, aus dem sowohl das Gesamtgewicht der einzelnen vcrwogenen Gegen­stände, als auch der erhobene Gebührenbetrag zu ersehen ist.

8 6 .

Am Schlüsse eines jeden halben Jahres hat der Wiegemeister das Tagebuch abzuschließen, sodann einen Auszug aus dem Tage­buch über die im verflossenen Halbjahr gewogenen Gegenstände w fertigen, woraus sowohl das Gewich der gewogenen Gegenstände als auch dre erhobenen Gebühren ersichtlich sind. Diesen Auszug hat er rn beglaubigter Form der Bürgermeisterei einznreichen. Die er­hobenen Wlegegebühren werden dem Gemeinderechner in Einnalnue angewiesen und müssen von dem Wiegemeister auf Anfordern an die Gemerndekasse entrichtet werden.

dessen Stellvertreter iverden von dem

Der Wiegemeister und __ Wfc lvvwwl Wll utm

0rt|tior11flnb auf Widerruf ernannt und von Großh. Kreisamt ver­pflichtet : dieselben unterliegeil als Gemeindebeamten den für solche geltenden Diszipttnarvorschnften.

8 3

Vorstehende Ortssatzung tritt am 1. Februar 1917 in Kraft.

Ruttershausen, den 20.Januar 1917.

Großherzogliche Bürgernleifterei Ruttershausen Klinket.

. Gebühren-Tarif.

0 enw| Artist 187 der Landgememeindeordnung, genehmig dnrD

Verfügiuug Größt). Ministeriums des Innern zu Nr

vom . ....

A. Eine Vergütung von 10 Pfg. für die Tätigkeit des Wieae- 'ueisters in iedcm einzelnen Falle.

nl1 ^' aI§ Scheine, Schafe, Kälber ustv. von jedem

Dtttci 10 Riennln

2. für Großvieh, Ochsen, Kühe, Rinder 9 '

"sw- für ledes Stück ..20

3 für jeden anderen zur Verwiegung ^mmniden Gegenstand, als Frucht,

Karwffeln usw. bis zu 3 Zentner . 10

für jeden weiteren Zentner , , . g