Kreisblatt für kn Kreis Gietzen.
Nr. 16
29. Januar
1917
Bekanntmachung
betreffend weitere A enden mg der AnSsührungsbestimmungen vom 10. und 27. Oktober 1016 zu der Verordnung über Rohtobak. Vom 17. Januar 1917.
Aiuf Grund des 8 3 Abs 2, §§ 12, 13 der Verordnung über Rol-tabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) be- stiinme ich:
Im 8 3 der Ansführnngsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtaoak in der Fassung der Bekannt* machung vom 30. Tezember 1916 (Reick)S-Ge)etzblatt 1917 S. 1) ist im Absptz 3 Zeile 3 bis 5 an Stelle der Worte „bei Herstellern" bis „jährlich 1915," zu setzen: „bei Herstellern von Zigarren, Kau- und Schnupftabak ist die Verarbeitung der ersten neben Monate deS Jahres 1915 oder diejenige der ersten sieben Monate des Jahres 1916, wenn letztere kleiner ist als die der ersten sieben Monate des Jahres 1915,".
Berlin, den 17. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzler-. _ Dr. Helfferich. _
Dekan ntmachuna
über die Preise für Saatgut von Wicken und Lupinen.
Vom 16. Januar 1917.
Im Verfolg des § 8 Ms. 2 der Bckanntinackmng über Saatgut von Bi,ck»ocizen und Hirse, Hülsenfrücksten, Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917 (Reick^esctzbl. S. 11) wird bestimmt:
Beim Verkaufe von Saatgut von Lupinen und Wicken durch den Erzeuger dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: r e * Ä teu - - 30 Mark für den Doppelzentner, bei Wicken . * . . 100 Mark für den Doppelzentner. Berlin, den 16. Januar 1917.
Der Präsident des .itriegsernährungsanits.
__ vonBatocki. __
Bekanntmachung
zur Durchführung der Verordnung über phosphorhallige Mineralien und Gesteine. Von: 8. Januar 1917.
Auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Krlegsernährungsamts voin 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. «s. 402) wird als die nach 8 1 der Verordnung über phosphorbaltige Mineralien mtb 6)esteine vom 30 November 1916 (Reich' Gesetztst S 1321) zuständige Stelle die Knegs-PhosphattGesellschast >n. b. H. in Berlin bestimmt.
Berlin, den 8. Jaiiuar 1917.
Ter Präsident des KbüegSernährungsamts:
_ v. Batocki. ___
B e t r.: Kräl^nplage.
Au den Olwrdüi germeister zu Gießen und an die Großh Burgermelstereien der Landgemeinden deö Kreises.
Ans laiünnlschaftliclen Kreisen kommen lebhafte Klagen über me Schaden, die durch Krähen an den Saaten angerichtet ,verden sie wollen des!>alb der Bekämpfung der Schädlinge Ihre besondere Auffnerkiaulkeit zuivenden. Als Bekämpfungsmaßnahmen iverden >t7ben Legen von Gift vor allem das Ausheben der Nester und der Abschch der Kräh-n tvährend der Nistzeit in Betracht kommen. Meßen, den 24. Januar 4917.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
_ I. V.: L a n g e r m a n n.
Bekanntmachung.
n,«m”id£Ä nn ®" r9 ® Utr ^ fth “ &unfHo " «*» Menst.
K bintcrlegte TiensttauttlM sind bei Meiduna
WcEdln^JänE m?*™ W ”* "^ubnngln.
Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. _He m nt er b c.
Belanntmachnng.
* f ^bregeln gegen die Maul- und Klauenseuche
Wir bringen zur allgemeinem Kenntnis, daß auf Griuid der im Ren^anzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stanb
Ä 1,Cn,C1 r ÜOm l0 ‘ Öa,tuör 1917 al-^ verseucht zu
m Königsberg, Mariemoerder, Sladttr. Berlin
Potsdam, Frankfurt, stetttn. Köslin, Stralsnrrd, Posen, Breslau' mtz, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, SckLeswig Hannover' Hildeshemi, Aurich, Kassel, Wiesbaden, Tüsseldorh Köln, Trier" ^^ahern, Rrc^rbat-ern, Oberpfalz, Obersrankcn, Mittel- sr^iken, Unterfranken, s<bivaben, Dresden, Leipzig, 9terkarkreiL m^tt^oldkreiS, JagstkreiS, Tonaukreis, Mannheim, Oberhessui -7 cklenbnrg^e^chwenn, Sachsen-Weimar, Mecksenburg-Stvesitz,'
Oldenbiirg, Lübeck in Oldenburg, Braunschvveig, Gotha, Anhalt, Hamburg, Unterelsaß, Oberelsaß, Lothringen.
Gießen, deil 26. Januar 1917.
Großherzogtläics Krcisamt Gießen.
I. V.: H c m m e r d e.
Grlssatzung
über die Benutzung der Viehwage der Gemeinde Ruttershausen.
Mit GenelMigung Großh. Mimsterinms des Innern vom 20. Dezember 1916 zur Nr. M. d. I. 20 832 und unter Zustimtnung des Kreisausschusses des Kreises Gveßen und der Gemeindevertretung der Gemeüide Ruttershausen wird wegen Benutzung der Viehwage zu Ruttershausen auf Grund des Artikels 15 der Land- gemeindeordnung bestimmt:
8 1 .
Alle zur Verwiegung gebrachten Gegenstände müssen durch einen verpflichteten Wiegemeister oder dessen Stellvertreter gewogen werden. Außer diesen hat niemand das Recht, auf der Wag« zu iviegen.
8 2 .
Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben der ihnen zugehenden Aufforderung zum Wiegen im Falle rechtzeitiger Benachrichtigung alsbald Folge zu leisten.
8 3.
Die Aufforderung hat von den Beteiligten unmittelbar an den Wiegemeister oder dessen Stellvertreter zu geschehen. Entsprechen diese der Aufforderung nicht, so ist Beschwerde an die Großh. Bürgermeisterei zu richten, welche den Wiegemeister beztv. Stellvertreter zum Wiegen anhalten und nötigenfalls Großh. Kreisamt Anzeige erstatten wird.
8 4 .
Der Wiegemeister bezw. Stellvertreter haben über die von ihnen besorgten Geschäfte cm Tagebuch zu führen, in welchem unter fortlaufenden Ordnmrgsnnnrmern anzugeben sind:
a) der Ort des Wiegeaeschäftes,
b) der Name des Verkäufers und Käufers,
c) Datum der Verwiegung,
ä) die Art der gewogenen Gegenstände,
ej das Gewicht der gewogenen Gegenstände,
l) der Verkaufspreis für den Zentner, insofern Verkäufer oder Käufer denselben angeben, wozu sie jedoch nicht gezwungen sind,
g) der Bettag der erhobenen Wiegegcbühren.
8 5
Der Wiegemeister hat dem Käufer oder Verkäufer einen dem Eintrag im Tagebuch gleichlautenden Wiegeschein auszustellen, aus dem sowohl das Gesamtgewicht der einzelnen vcrwogenen Gegenstände, als auch der erhobene Gebührenbetrag zu ersehen ist.
8 6 .
Am Schlüsse eines jeden halben Jahres hat der Wiegemeister das Tagebuch abzuschließen, sodann einen Auszug aus dem Tagebuch über die im verflossenen Halbjahr gewogenen Gegenstände w fertigen, woraus sowohl das Gewich der gewogenen Gegenstände als auch dre erhobenen Gebühren ersichtlich sind. Diesen Auszug hat er rn beglaubigter Form der Bürgermeisterei einznreichen. Die erhobenen Wlegegebühren werden dem Gemeinderechner in Einnalnue angewiesen und müssen von dem Wiegemeister auf Anfordern an die Gemerndekasse entrichtet werden.
dessen Stellvertreter iverden von dem
Der Wiegemeister und __ Wfc lvvwwl Wll utm
0rt|tior11flnb auf Widerruf ernannt und von Großh. Kreisamt verpflichtet : dieselben unterliegeil als Gemeindebeamten den für solche geltenden Diszipttnarvorschnften.
8 3
Vorstehende Ortssatzung tritt am 1. Februar 1917 in Kraft.
Ruttershausen, den 20.Januar 1917.
Großherzogliche Bürgernleifterei Ruttershausen Klinket.
. Gebühren-Tarif.
0 enw| Artist 187 der Landgememeindeordnung, genehmig dnrD
Verfügiuug Größt). Ministeriums des Innern zu Nr
vom . . ••■...
A. Eine Vergütung von 10 Pfg. für die Tätigkeit des Wieae- 'ueisters in iedcm einzelnen Falle.
nl1 ^' aI§ Scheine, Schafe, Kälber ustv. von jedem
Dtttci 10 Riennln
2. für Großvieh, Ochsen, Kühe, Rinder 9 '
"sw- für ledes Stück ..20
3 für jeden anderen zur Verwiegung ^mmniden Gegenstand, als Frucht,
Karwffeln usw. bis zu 3 Zentner . 10
für jeden weiteren Zentner , , . g


