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% Nur diese Aufkäufer dürfen Eier bei den Geflügelhaltern erwerben.
6. Jeder Erwerb von Eiern bei den Geflügelhaltern, Boten-- fvaüen, Händlern usw. durch andere Gewerbetreibende, Private^ HariSpaltungen usw. ist verboten.
4. Die Aufkäufer haben die aufgekauften Eier an die für jeden WrelS ernchtete Sammelstelle abzuführen.
Als Sammelstelle ft'ir den Kreis sind bestimmt: u) Gebr. Grieb, Gießen, d) A. Steinreich, Gießen.
6. Die Versendung von Eiern mit der Eisenbahn oder Post oder anderen Beförderungsgelegenheiten ist nur den Aufkäufern: und Sammelstellen oder nur mit besonderer Genehmigung der Lan- des-Eterstellc gestattet. Andere Sendungen werden angehalten und beschlagnahmt. i
«. Gegen die Geflügelhalter, die Eier an andere Personen als die bestellten Auskäufr absetzen, ebenso gegen alle Personen, die ohne Ausweiskarte beim Einkauf von Eiern betroffen werden, lvirdi nachdr'.icklich mit Zwang stnd Strafe vorgegangen tvcrden. Neben der Entziehung und Eilteignung der Eier kann aus Gefängnisstrafe bis zu eurem Jahr und Geldstrafe bis zu 10 000 Mark erkannt werde-.l. '
Eierauftäufer haben voll der Lairdes-Eierstelle durch die Bnrgernleljtereien ihre lgrüne) Anslveiskarte erhalten; andere Aus- wetskarten sind ungültig.
Die Polizeiorgane wollen für Durchführung der Bestimninngen beiorgt lern.
Gießen, den 24. Januar 1917.
Großherzvqliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _
Bekanntmachung
der' NeichsbekleidnngssteHe über den Umtausch von Web-, Wirk-,
Strick- und Schuhtvaren.
Ter Umtausch einer dem Verbraucher bereits zll Eigentum oder zur Benutzung überlassenen Web-, Wirk-, Strick- oder Schnh- ware kann infolge der Vorschrift des H 11 Abs. 1 Satz 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916/23. Tezenrber 1916 über die Regelung des Verkehrs nrit Weib-, Wirk. Strick- nnft Schuhwaren nur gegen entert auf den neu zu überlassenden Gegenstand lautenden Bezugsschein erfolgert.
Hiervon lvird auf Grund >des 8 11 Absatz 1 Satz 3 der genannten Bundesratsverordnung die nachstehende Ausnahme zngelassen:
Tie gegert einen Bezugsschein den: Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzutrg überlassenen Web-, Wirk-, Strick-und Schnh- waren können ohite einen neuest Bezugsschein gegen solche Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren umgetauscht werden, deren Ueber- lassung gegen den bereits abgegebenen Bezugsschein zulässig gewesen wäre.
Ter Umtausch darf jedoch nur einmal und nur innerhalb einer Woche nach dem Tage der Uebergabe des nmzu tausch enden Gegenstandes an den Verbraucher erfolgen. Tie Umtauschfrist beginnt jedoch frühestens mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung rm Reichsanzeiger zu laufen*).
Berlin, den 16. Januar 1917.
Reichsbekleidurtgsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
*"i Veröffentlicht im Reichsauzeiger Nr. 14 vom 17. Ja- mtaV 1917. __
An Den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tie vorstehende Bekanntmachung ist iu genügender Weise zu veröffentlichen.
Gießen, deu 23. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _
Bekanntmachung.
Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl; hier: die Reichsreisebrotmarken.
Ter Kommunalverband Gießet: hat mit Genehmigung Großh. Ministeriunts des Innern vom 19. Oktober 1916 zu Nr. M. d. I. III. 19708 auf Grund des § 48 b und c der Verordnt mg des Bnndesrats über Brotgetreide und Mehl ans der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 und der Ansführungsan-tveisnng Großh. Ministe- riunts des Innen: vom 24. Juli 1916 weiter auf Grund der Anordnung der Reichsgetreideftelle vom 14. September 1916 und der Ausführmrgsbestimmltngen Großh. Ministerittms des Innern Vom 29. September 1916 bestimmt:
tz 1. Gast- und Schaitklvirtschaften mrd ähitliche Betriebe erhalten mir noch die Mehlmenge, die >zu Kochzwecken bntötigt wird. Brot darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden. Für Einheimische gelten hierbei die regelmäßig ausgegebenen Brotmarken. Außerdem sind durch die Berorditnitg der Reichsgetreidestelle vom 14. Septenrber 1916 Reichsreisebrottuarknt etttgeführt. Die Gültigkeitsdauer ist unbeschrättkt. Sie können bei den örtlichen Brotkartenverteilunasstellen gegen die entsprechenden Brotkarben der laufenden Versorgung eingelauscht werden.
i? ? h ^ ic Brockartenvcrteilungsstellen haben die im
k^ten^ rffixr«Z .R^^rersebrotmarken zurückgegebenen Brot, m^ubewÄe^ oder Stempel zu entwerten und sorgfältig
Bäckereien und dergleichen haben die 5^^bbnden Rerchsretiebroynarlen zu sammeln itnd in Utnschlägen zu \t 20 ^trtck bet den örtlichen Brotmarkenverteilnugsstelleit gegen lausende Brokmarlci: nmzutauschen.
8 4. Tie örtlichen Mehlverteilungssteileit haben die bei ihnen eingegangenen Retck-srestebrotmarken irr Umschlägen au vereinigen mrt entsprechender Ausschnft sowie Besck)emiL'übe^den^chW Inhalt olk versehen und an die Mehlverteilungsftelle acs Komnm- nalverbande» bis zum 10. jeden Monats abMliefern. Diese Stelle MeHUnenge '^™ 1 ^ ^^csfenden Genreinde die entivrechende
nn Ä ^lbstversorger können je ein Reichsreisebrotmarken Heft L? rflmn ^® elEhl ^i gegen vorherige käufliche Ueberlassnng von Gramm ernwanchreren Mehles von den Backen: oder Mehl- ansgabestellen beziehen. Die Bäcker und Mehlhändler sind zu diesem Umtausch verpflichtet und haben für das Kilogramm Roggenmehl 34 Psg an den betreftetrden Selbstversorger zu zahlen.
^6 Zutoiderhandlungen werden gemäß § 57 der Bundes- ratsverordnnng mir Gefängnis bis M 6 Monaten oder mit Geldstrafe bts zu 1500 Mark bestraft.
. § 7 : Diese Airocdnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung
in Kraft: mit dem gleichen Zettpunkt wirb die Bekanntntachung vom, 4. August 1916 Kreisblatt Nr. 92 attßec Kraft gesetzt, sowett sre sich sticht auf die ^Verwendung her Landesbrotmarken bis zum 1. Dezember 1916 bezieht.
G i e ß e n, den 23. Oktober 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ I. B : Langermann.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntntachung ist ortsüblich zu veröffentlichen, die Mehlverteilungsstellen utrd die betreffenden Gewerbebetriebe sind entsprechend zu bedeuten und der Befolg ist zu überwachen, Gießen, der: 23. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
Betr.: Schutzimpfung zur Verhütung des Schweinerotlaufs.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden.
des Kreises Gießen.
Urtter Bezugnahme auf die im Kreisblatt Nr. 166 vom 27. Dezember 1916 veröffentlichte Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 15. Dezember 1916 weisen wir auf die Einhaltung der darin enthaltenen Vorschriften int Interesse der Erhaltung des Schweinebestandes nachdrücklich hin. Es ist nicht, wie bisher, die Schutzimpfung der jungen Schweine und ihre A u m eldu ng in den Wille:: der Besitzer gestellt, vielmehr ist diese Anmeldung gesetzlich vorgeschrieben. Sie wollen sich daher die Einhaltung der Fristen besonders angelegen sein lassen.
Hierdurch werden andererseits die Anmeldungen von Schwei- neu jeden Alters zur Schutzimpfung in solcheir Orten, in denen der Rotlauf alljährlich aufzutretei: pflegt, ersetzt, so daß diese besonderen Schutziinpfungen unterbleiben können. Umsomehr muß darauf gehalten werdet:, daß die ttnnmehr allgetnein angeorduete Anmeldung und Schutzimpfung so, wie vorgeschrieben, auch erfolgt. Sie wollen hiernach die Befolgung streng überwache::.
Gießen, den 22. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H e m m er de.
Bekanntmachung.
Das I. Ersatz-Bataillon Infanterie-Regiments 116 beabsichtigt, am Mittwoch d e n 3 1. I a n u a r und Donnerstag, den 1. F e b r u a r 1917 zwei Kilometer östlich Mainzlar in der Richtung nach Beuern Gefechtsschießen mit scharfer Munition abzuhalten. Das gefährdete Gelände darf an Leiden Tagen von oormittagS 9 Uhr bis nachmittags 4 Uhr nicht betteten werden. Als Gefahr- zone kommt iw Betracht: Das Gelände südlich des Verbindungswegs Mainzlar—Treis a. Lda.—Climbach und die Waldfläche zwischen Climbach—Beuern—Alten-Buseck—Danbringen. Der Verkehr auf den Kreissttaßen wird durch das Schießen nicht gestört. Den Anweisungen der ausgestellten Posten ist zu folgen.
Gießen, den 25. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Hemmerde.' _
An die Gr. Bürger,nnstcreien Mainzlar, Treis (Lda.), Climbach,
Beuern, Großcn-Buseck, Alten-Buscck und Danbringen.
Obige Bekanntmachung tvollen Sie sofort in der Michen Weise zur Kenntnis der Ortsbetvvhner bringen lassen.
Gießen, den 25. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hemmerde.
ZwillinoSrunddrttck der BrnhI'schen Univ.'Bttch- tmd Steindrttckerei. R. Lange, Gießen.


