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15. Februar 1916, erhöhen sich bij Preise für alle drei Gruppen um l Marl für den Zentner.
Mittclfpatc und späte Sorten. Der Preis für mittelspäte und späte Sorten soll 2 Mark mehr als der jeweils zur Zeit der Lieferung bestehende Höchstpreis für Speisekar- tofscln betragen.
Don dieser Preisfestsetzung sckwüdeu auf Grund der Vereinbarung der deutschen land!oirtscl)a.stticl>en Körperschaften die anerkannten Saaitkartosfeln aus.
Tie Preise verstehen sich frei Waggon ab Verladestation lose verladen.
Tie Sackleihgebühr beträgt für eine Zeit von einer Woche 10 Pfg. der Sack.
An
Größt). Bürgermeisterei (den Herrn Oberbürgermeister,
Bürgermeister)
zu. ....... .
Ich beantrage, mir die Beschaffung von.
Zentner Früh-, Spät-Saatkartoffeln zu gestatten.
(Ort, Datum):..
(Unterschrift): ......
Koimnunalverband: ......
Bundesstaat: .
Saatschein Nr.
Ter Landwirt.in
Kommunal verband:.. Bundesstaat: . . . . §
Eisenbahnstatton:.. ist berechtigt.. .
in Worten:., Zenttier Früh-, Spät-Kartof-
feln zu Saatzwecken anzukauffm und nach seinem Betriebsart (wenn Beförderung mit der Eisenbahn stattfinden soll, nach oben genannter Eisenbahnstation) senden zu lassen, falls dies von der Großh. Bürgernreisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) des Wohnortes des abgebenden Kartoffelerzeugers genehmigt wird und er den in 8 4 der Bekaunttuackiung vom 15. Januar 1917 erwähnten Stempelabdruck oder Befördernngsschein aufzuweisen vermag.
(Ort der Aufstellung): ....... den.. .
Stempel
des empfangenden Kommunalverbandes.
Großh. Bürgermeisterei, (Oberbürgermeister, Bürgermeister).
Genehmigt und eingetragen in d. Register Nr.
Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) des Wohnorts des abgebenden Kartoffelerzeugers.
Muster der von den Koinmnualverbänden, dem Oberbürgermeister, Bürgermeister und der Großh. Bürgermeisterei zu fi'ihrenden Listen a) lieber ausgestellte Saatfchetne (§ 2).
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Name
des
Empfängers
Nummer
des
Saatscheins
Menge der zu erwerbenden
Früh- > Spätsaat- Kartoffeln
b) lieber genehmigte Saatscheine (§ 8).
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Q
Name
des
Verkäufers
Nummer
des
Saatscheins
Menge
der verkauften
Früh- I Spätsaat- Kartoffeln
Preis
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I
Betr.: Ten Verkehr mit Saatkartoffeln.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie ortsüblich bekannt geben unter Hinweis auf die Verordnung über Saatkartoffeln vom 16. November 1916 (Kreisblatt Nr. 153) nebst der Aus- führnngsbekannttnachung vom 21. November 1916 (ebendort abgedruckt), deren Bestimmungen Sie ebenfalls ortsüblich veröffentlichen wollen: die Polizeioraane haben für Durchführung der Bestimmungen zu sorgen. Die Beschaffung der Saatscheine nach dem vorgeschriebenen sNnster bleibt Ihnen überlassen, doch werden wir mit einer Druckerei ein Abkomnien treffen mrd demnächst den vereinbarten Bezugspreis veröffentlichet Für Anfertigung und Führung der vorgeschriebenen Liste wollen Sie besorgt sein.
lieber das beini Erwerb und Verkauf von Saatkartvffeln einzuschlagende Verfahren und die dabei zu beobachtenden Ueber- wachnnbsmaßregeln hat Oft. Ministerium des Innern folgendes mitgeteilt:
Derjenige, der Saatkartoffeln erwerben oder eintauschen rotU, hat der für seinen Wohnort zuständigen Großh. Bürgermeister« (Oberbürgermeister, Bürgermeister) den Nachweis zu erbringen, daß er die von ihm gewünschten Saatkartoffeln zum Anpflanzen nötig hat. Sieht die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) diesen Nachweis als erbracht cm, so stellt sie den vorgeschriebenen Saalschein rn zweifacher Ausfettbi gung aus, macht einen entsprechenden Einttag in die von ihr zu führende Liste und händigt ein Exemplar des Saatscheins dem Antragsteller aus, während sie das andere an den für sie zuständigen Kommunalverband einschickt, von dem es e b e n f a l l s i n eine Lifte eingettagen wird. Der dem Antragsteller ausgehändigte Saatschein wird alsdann entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des Verkäufers an die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) des Wohnorts des Kartoffelerzeugers, von dem die Saatkartvffeln erworben werden sollen, übergeben. Diese ermittelt, wenn die SaatkartoffÄnl entgeltlich erworben werden sollen, ob sich der Kar- tofselerzeuger, der liefern will, bereits seit dem JÜHre 1914 mit dem gelverbsmäßigen Anbau uird Verkauf von Saatkartoffeln befaßt und regelmäßig den Bezug von Original- ßaatgut oder anerkannten Absaaten aus Saatgutwirtsch'äften oder 1. beziehungsweise 2. Absaat aus sonstigen Öriginalsaatguttvirt- ichaften vorgenommen hat. Trifft dies zu, so genehmigt sie den ihr vorgelegten Saatschein, trägt ihn in die von ihr zu führende Liste ein und gibt ein Duplikat zu dem gleichen Zweck an den für sie zu« ständigen Kommunalverband ab.
Soll ein Austausch von Saatkartoffeln stattfinden, so verfährt die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürger-, meilter) in gleicher Weise, ohne jedoch zuvor geprüft zu haben, ob sich der Kartoffelerzeuger seither schon mit dem gewerbsmäßigen Anbau und Verkauf von Saatkartoffeln besaßt hat. — In allen Fällen stellt die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) weiter fest, ob der Versand der Saatkartoffeln mit der Bahn oder aus sonstige Weise erfolgen soll. Geschieht der Versand mit der Bahn, so fragt es sich, ob die Saatkartoffeln innerhalb des Kommunalverbands verbleiben oder nicht. ErsterensallS stempelt die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgers Meister) den ihr Übergebenen Frachtbrief unter der Inhaltsangabe! selbst ab, andernfalls überweist sie oder der Verkäufer den Frachtbrief zu deni gleichen Zwecke an die Landwirtschaftskammer ftir das Großherzogtuni Hessen. Findet die Beförderung der Saatkartoffeln nicht mit der Bahn statt, so stellt die Großherzoglickn Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) einen Beförderungsschein aus, wonach die Erlaubnis erteilt loird, eine bestinimte Anzahl Zentner Saatkartoffeln nach 'einem Ort des Kommunalverbands zu verbringen. Beim Versand nach einem Ort außerhalb des eigenen Kommunalverbandes ist der Antrags stelter an die Landwirtschaffskammer für das Großherzogtum.Hessen zu verweisen, die dann ihrerseits den Befürderungsschein aussteltt. Sowohl der von der Großherzoglichen Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgerineister) als auch der von der Landwirt schaftskammer zu erteilende Siegetabdruck (Stempelabdruck' oder Beförderungsschein darf jedoch nur erteilt werden, wenn der fest- gesetzte Richtpreis flir Saatkartoffeln nicht überschritten ist. Um eine Kontrolle hierüber zu haben, muß die verkaufte Sorte Saat- kartoffeln und deren Verkaufspreis auf der Rückseite des Fracht briefs oder des Besörderungsscheins angegeben sein^ oder es muH eine Bescheinigung des für den abgeheirden Kartoffelerzeuger zuständigen Kommunalverbands oder, bei dem Verkauf nach einem Orte außerhalb des Kommunalverbands, der Landwirt schaftskammer für das Großherzvgtum Hessen vorgelegt werden, wonach ausnahmsweise ein höherer Preis zugelassen ist. Derartige Ausnahmen sollen jedoch nur in dringendsten Fällen erteilt werden.
Im übrigen empfiehlt xs sich, dffe Kartoffelerzeuger nicht nur baldigst zur Aussonderung ihrer Vorräte an Saatkartoffeln zu veranlassen, sondern auch darüber wachen zu lassen, daß die ausgesonderten Mengen nicht zu imerlaubten Zwecken verwendet werden.
Anträge auf Berufung des im 8' 6 der Bekanntmachung vorgesehenen Schiedsgerichtes sind bei der Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum Hessen zu 'stellen, die ihrerseits das Erforderliche veranlassen roifo. __
Bekanntmachung.
Betr.: Aufkauf, Verkauf und Versendung von Eiern.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntniachung der LaudcseierstÄle vom 9. Oktober 1916 (Kreisblatt Nr. 127), auf deren Bestimmungen Sie nochmals ortsüblich tnnwöiseu wollen, beauftragen wir Sie, folgendes ortsüblich alsbald bekannt machen zu lasten.
Durch die Bekanntmachung der Landes-Eierstelle vom 9. Oktober v. Js. ist der Aufkauf und Verkauf von Eiern und deren Versendung geregelt worden. Es wsrrd erneut aut diese Regelung aufmerksam gemacht und im einzelnen auf folgendes hingewiesen.
1. Die Geflügelhalter dürfen Eier nur an dieieirigrn Personen verkaufen, die von der Landes-Eierstelle durch Erteilung einer Aus»» weiskarte als Aufkäufer bestellt sind.


