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Kreisblatt K de» Kreis Gießen.
Nr. 13 27. Januar 1817
Bekanntmachung
zur Ausführung der; Bundesratsverordnung über Saatkartoffeln vom 16. November 1916 (ReichK-Gesetzbl. S. 1281).
Vom 15. Januar 1917.
In Ergänzung unserer Bekanntmachung vorn 21. November 1916 wird auf Grund der §8 12 ff. der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregelirng, vom 25. September/4. November 1915 bestimmt:
8 1. Kartoffelerzeuger haben die für ihren Bedarf erfowerlichen Saatkartoffeln, etwa 10 Zentner für den Morgen, aus ihren Beständen ausznsondern.
Für die Aussonderung kann von dem Kvmmunalverband eine bestimmte Frist aewährt werden.
ß 2. Der Ankauf oder Austausch von Saatkartoffeln rft nur gegen einen von der Großh. Bürgermeisterei (dem Oberbürgermeister, Bürgermeister) des.Wohnorts des Anbvuenden auszustellenden Saatschein gestattet.
Der Saatschein ist in zweifacher Ausfertigung nach nachslehen- deni Muster auszufertigen.
Er darf nur erteilt werden, nachdent die Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) sich überzeugt hat, daß die beantragte Saatmenge zum Anbau nötig ist.
Eine Ausfertigung des Saatscheins hat die ausstellende Behörde dem für sie zuständigen Kommunalverband zuzuftellen, die andere dem Antragsteller auszuhändigen.
8 3. Die Abgabe von Saatgut darf nur gegen den nach § 2 ausgestellten und von der Großh. Bürgermeisterei (dem Oberbürgermeister, Bürgermeister) des Wohnorts des abgebenden Kar- toffelerzeugers genehmigten Saatschein erfolgen. Eine Abschrift desl von ihr genehmigten Saatscheins bat die Mir aerm eiste rer
(Oberbürgermeister, Bürgermeister) dem für sie zuständigen Kvmmunalverband oorzulegen.
Tie Genehmigung des Saatscheins darf nur erteilt iverden, wenn der Erzeuger den Narb -is >nbracht bat. daß er sich seit dem Jahre 1914 mit dem gewerbsmäßigen Anbau und Verkauf von Saatkartoffeln befaßt und regelmäßig den Bezug von Originalsaatgut oder anerkannten Absaaten aus Saatgulwirtschaften oder 1. bezw. 2. Absaat aus sonstigen Saatgutwirtschaften vorgenommen hat. '
Soll lediglich ein Austausch von Saatkartoffeln ftattfinden, so bedarf es dieses Nachweises nicht. Ausgetausctst werden dürfen jeweils nur gleiche Mengen Saatkartoffeln Ein Aufschlag zu den Höchstpreisen der Speisekartoffeln darf für di' auszütauschenden Kartoffeln nicht beansprucht und gewährt iverden.
8 4 Ter Versand von Saatkartoffeln darf nur erfolgen:
1. mitderBahn, wenn der Frachtbrief unter der Inhaltsangabe den Stempel trägt:
a) der Großh. Bürgermeisterei (des Oberbürgermeisters, Bürge» meistcrs) des Wohnorts des absendenden Kartosfelerzeugers bei Versand innerhalb eines Kommunal Verbandes;
b) der Landwirtschaftskammer bei Versand über den Bezirk des Kommuualverbandes hinaus.
2. a u f sonstige W ei s e gegen einen Beförderungsschein, der auszustellen ist von:
a) ber @rof&. Bürgermeisterei (dem Oberbürgermeister, Bürgermeister) des Wohnorts des absendenden Kartofselerzeugers Bei Versand innerhalb eines Kommunalverbandes:
b) der Landwirtschaftskammer bei Versand über den Bezirk des Kommunalverbandes hinaus.
Auf der Rückseite des Frachtbriefes oder des Beförderungsscheins ist der Name der Sorte und der Preis der Saatkartoffeln anzugeben, der durch jBeidruck des Siegels (Stempels) der Großh. Bürgermeisterei (des Oberbürgermeisters, Bürgermeisters) und im Versand nach außerhalb des Kommunal Verbandes vvn der Landwirtschaftskammer zu genehmigen, ist. Entspricht der Preis nicht den in den nachstehenden Richtlinien angegebenen Preisen, so ist der Beidruck des Siegels (Stempels) zu verweigern, es sei denn, daß eine Ausnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 zugelassen ist.
8 5. Als Verkaufspreise für Saatkartoffeln kommen die von den deutschen landtoirtschaftlichen Körperschaften festgesetzten nachstehenden Richtpreise in Betracht. i
Ausnahmen hiervon können von dem für den Kartoffel- erzeuger zuständigen Kvmmunalverband oder bei dem Verkauf nach außerhalb des KvmmunalVerbands von der Landwirtschaftskammer zugelassen werden.
8 6. Alle aus Lieferungen vvn Saatkartoffeln zwischen Verkäufer und Käufer entstehenden Streitigkeiten sind dem ordentlichen Rechtswegs: entzogen und durch ein Schiedsgericht zu entscheiden.
Das Schi^sgericht besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mit- Aed ernemtt ber Käufer und der Verkäufer mit den Kreisen der praktischen Landwirte, den Obmann die Landwirtschaftskammer.
8 7. Der Kommunalverband, sowie die Großh. Bürgermeisterei
(Oberbürgermeister, Bürgermeister) haben eine getrennte Liste SKf glei ten , und genehmigten Saatscheine nach nachstehenden Mustern zu rühren.
. Bürgermeisterei «Oberbürgermeister, Bürgermeuter) hat die richtige Verwendung der Saatkartoffeln zu überwachen.
. |A Jft)’ den Verkehr mit ün Großherzogtum Hessen erzeug- ten Etkartofteln pnd außer den Vorschriften dieser Bekanntmachung die nachstehenden im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum Hessen aufgestellten Richtlinien maßgebend.
§ 9. Das Saatgut wird dem Kommuualverband wie dem Erzeuger und Empfänger nach näher zu erlassenden Vorschriften von der Reichskartoffelftelle und der Landeskartoffelftelle an- gerechnet.
8 10 Als «saatkartoffeln im Sinne dieser Bekanntmachung gelten alle zur Aussaat bestimmten Kartoffeln, mit Ausnahme dkr unter 1a der nachstehenden Richtlinien aufgeführten.
§ 11. , Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mft Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mir Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
Darmstvdt, den 15. Januar 1917.
Großherzoglichss-Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.
Richtlinien.
Für den An- uiid Verkauf von im Großberzogtum Hessen erzeugten Lxratkartoffeln mit Ausnahme derjenigen aus den Saa: baustellen der Landivirtt'chaftskammer, für welche die Bestimmungen über Errichtung von SaatbausteUen der Ämdwirtschastt kammer maßgebend sind, gelten die nachstehenden Bestimmungen.
‘A. Der Begriff Saatkartoffel.
8 1. Als Saatkartoffeln dürfen zum Verkauf kommen:
a)ahue wefteres alte von der Landwirtschaftskammer bei den Saatbaustellen angekörten Saatkartoffeln. Ter Verkauf derselben erfolgt l^iglich'tnrrch Vermittelung der Landwirtschafts-- kammer und nach Maßgabe der hierfür vvn der Landmirt- schaftskammer festgesetzten Bestimmungen. b>mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister) oder bei Versand nach außerhalb des Bezirks eines Kommjunalverbandes der Landwirtschaftskammer:
Kartoffeln, die vom Erzeuger gewerbsmäßig als Saatkartos- feln angebaut worden jind, sofern sich der Erzeuger sckwn seit mindestens drei Jahren (seit 1914) mft dem Anbau und Verkauf von Saatkartoffeln in nennenswertem Maße befaßt und regelmäßig den Bezug von Originalsaatgut oder anerkannten Absaaten aus Saatgutwirtschaften oder 1. bezw. 2. Absaat aus sonstigen Saatgutwirtschaften vorgenomn'.en hat. Ter Nactzveis hierüber ist vonBem Erzeuger durch Vorlage von Frachtbriefen oder sonstigen Belegen über den erfolgten Bezug unter Beifügung einer Bescheinigung der Großh. Bürgermeisterei (des Oberbürgermeisters, Bürgermeisters) seines Wohnortes, daß er sich . seit 1914 mft dem Anbau und Verkauf von Saatkartoffeln befaßt hat, zu erbringen.
8 2. Saatkartoffeln sind sortenrein, gesund, unbeschädigt, mft der Hand verlesen zu liefern. Ter Besatz mit Kartoffeln anderer Sorten bis zu 1 Prozent des Gewichtes oder mft beschädigten oder äußerlich oder bei Schnittprobe als krank erkennbaren Kartoffeln (besonders Dvockenfäule, Naßfäule, jeder Art von Jnnenfäule und Frost) bis insgesamt zu 2 Prozent des Gewichts berechtigt nicht zur Annahmeverweigerung oder Rückgabe (Wandelung). Schorf, Stippigkeft und Eiftiftleckigkeit (Rost) in erheblichem Maße berechtigt zur Annahmeverweigerung oder Rückgabe, sofern ihr Vorhandensein nicht beim Kaufabschluß angegeben ist. Ter Anspruch auf Vergütung des Minderwertes bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
8 3. Saatkartoffeln dürfen nicht unter 4 Zentimeter und nicht über 8 Zentimeter Durchmesser (Durchschnitt des kleinsten bezw. größten Turchmessers) haben. Bei langen Kartoffeln darf die Länge nicht über 10 Zentimeter betragen. Abweichungen hiervon sind bis zu 5 Prozent des Gewichtes der gelieferten Menge zulässig.
6. Bezug der Kartoffeln.
8 4. Saatkartoffeln dürfen nur bei frvstfreiem Wetter und in gedeckten Wagen unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt verladen werden.
C. Preise pro Zentner.
8 5. Frühkartoffeln. 10 .Mark für Julinieren. Sechs- wvchenkartoffeln, ovale frühe Blaue, 9 Mark für Kaiserkrone, frühe Rose, Odenwälder Blaue, 8 Mark für Ella, Mma, Fürstenkrone, Weltwunder und gleichwertige mittelfrühe Sorten.
Für Frühjahrsliesenmgen, d. h für Lieferungen nach dem


