3B*iö die Ausstellung der ,T itfartcn. selbst anOcIaiigt, so ttubtf diese lediglich durch die uru . ichnete Belchrde statt (tz 5). k-enn es sich mri f e l d m ü ßi g e n And.nl der betreffenden Hülsen- srü-chte handelt. Ter Anbau zur Gentüsezucht llnd der Laatgutvertrieb hierzu ist durch eine besondere Bekanntmachlug des Groß- herzoglichen Ministeriums des Jmiern in Tarmstadt vom 17. Jan. 1917 geregelt Warden. tMgedruckt ebenfalls int heutigen Kreis- olatt).
Gießen, detl 23. Zannar !917.
Großher.waliches Kreisantt Gießen.
___ Dr. Usinae r. _
Bekanntmachung
Über die Gewährung einer Haferzulage an Hotzabfuhrpserde
Vom 14. Januar 1917.
Auf Grund des ß 17 Abs. 3 a der Verordnung Der Hafer ans der Ernte 1916 vom 6. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und des 8 1 der Verordnung über die Errichtung eitres Kriegsernährungsamts vom 92. Vtai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402"» wird angoordnet:
I. Die Vorstände der Konumutalverbände sind ermächtigt, tvährend der Zeit bis zum 15. März 1917 einschließlich fürj Pferde, die Holz» aus den Wäldern abfahren, das für Gruben-, betriebe oder für unmittelbaren Heeresbedarf bestimmt ist, mit Ausnahnre von Brennholz-, eine Haferzulage bis zu I * 1 / 2 Pfund täglich auf die Dauer der Holzabfuhr zu bewilligen.
Zuständig ist der Vorstand des Kommunalverbandes, in den: sich der Betriebssitz des Fuhrunternehmers befindet.
Die Landeszentralbehörden können Ansführnngsbestimmnngen erlassen.
II. Diese Aiiordnnng tritt mit dem Tage der Verkündung,
in Kraft.
Berlin, den 14. Januar 1917.
Der Präsident des Kriegsernährnngsantts.
__ von Batocki.
S <”tr.: Wie vorstehend.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die in Betracht Kommenden Fuhr Werks besitzer sind ans die vorstehende Bekanntmachung alsbald aufmerksam zu machen und anzuhalten, entsprechende Eingaben an die Unterzeichnete Behörde liu richten.
Gießen, den 23. Jäiumr 1917.
Gros;herzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr. U sing er. _
Bekanntmachung
iider die Regelung des Verkehrs mit Wev-, Wirk-, Strick- unb Schuhtvaren. Vom 17. Januar 1917.
Unter Aufhebung unserer Ausführungsbekanntmachungen über die Regelung des Verkehrs mit Web- , Wirk- und Strickwaren vom 15. Juni und 6. Juli 1916 wird aus Grund des ß 18 der Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni/23. Dezember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Webb, Wirk, Strick- und Schuhwaren bestimmt: (
L?* die Ausfertigung des Bezug sscln'ins nach 8 12 und für btt- Ablieferung nach § 13 sind in den Städten vou mehr als 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister. in den Städten die Bürgermeister und im übrigen die KreiLänrter zuständig ' Zuständig Bett jede auf Grund von 8 15 zu schließen, ist das Krctsaint. Beschwerden htergegen- sind nach ß 15 Abs. 2 an den Provtnztalau-schritz zu lichten, der endgültig darüber entscheiden wird.
Weiter werden auf Grund des 6 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1916 über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schubwaren als Kommunal verbände tu den Städten mit über 20 000 Einwohnern diese, im übrigen die Kttüse bestimmt. «
Darmstadt, den 17. Januar 1917.
Grotzherzogliches Ministerium des Innern.
_ v. H o m be r g k. __
Bekanntnrachnng
über HMsenfrüchte. Vom 17. Jmtuar 1917
Zur Ausführung der Verordnungen über Hülsenfrüchte vvin 89. JUn; und 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 846 und 1360) sotvie in Ergänzung unierer Belänntnwchnng vom i2 August Id 16 (Neglermmsblatt S. 164) wird folgendes bestimmt'
.8 } ,Der Nachweis, daß Saatgut zum Gemüsebau bestimmt ist, ist in folgender Weise zu liefern:
Will der Ertverber der Hülsenfrüchte sie selbst zum Anbau als Gemüse Verlvenden, so ha', er durch Bescheinigung der Gemeindebehörde des Anbauortes n ächz »weisen, welche- Mengen an. Saatgut er zum Anbau braucht. Der Nachweis gilt al<- erbracht mn WeJiovn von nicht ine he als 5 Kilogramm handelt. Die Bescheinigung ist von dem Verbraucher des Saatguts aufzn bewahren.
Will der Ertverber der Hülsenfrüchte sie als Zwischenhändler au Gemüsebauer ivelterveräufh-ru, so bedarf er dazu bei jedem
Ankauf einer von der Gemeindebehörde ansznsteHenden Grneh- mignng, welche die Menge der anzukaufenden Hülsenfrüchte, sowie den Namen Mtd Wohnort des Verkäufers enthalten nmß. Die Genehmigung ist von dem Verkäufer aufzubewahren. Die Gemeindebehörde hat die ordnungsmäßige Verwendung der an Zwischenhändler abgegebenen Hülsenfrüchte zu überwachet:.
8 2. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Darmstadt, den 17. Januar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
._ v. Hombergk. _
Bekanntmachung.
Betr.: Vekanntinachnng über Hülsenfrüchte.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die vorstehende Bekanntmachur^a ist in ortsüblicher Weist zu veröffentlichen.
Die bei Ihnen, als der zuständigen Behörde, eingehenden Anträge auf Ausstellung der zuin Bezug erforderlichen Bescheinigungen sind in einer Liste einzutragen, aus der der Name desl Bestellers, fou>ic die Art und die Menge des zum Gemüsebau bestellten Saatguts ersichtlich ist.
Zur Erleichterung der Ihnen nach 8 1 letzter Satz anferlcgten Ueberwachuug der Zwischenhändler ist es ztveckmäßig, wenn diese besondere Verkauf-?listen zu führen haben. Wir überlassen Ihn«:, eine dahingehende Anordnung zu treffen.
Gießen, den 23. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießrn.
__ Dr. VI s inner. ___
An den Lberbürgermeisler ;u6>i;ßen und die Groftß. Bürger
meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Der .Kommunalverband für Misch^ und Speisefettoersorgung Größt). Hessen in Darmstadt hat mitgeteilt:
Die von uns zunt 10. jedes Monats geforderte Nachweisung der Gemeinden über die in ihnen vorlxindeneit Vollmilchv'ers->r- gungsbereckligten uitd über die iit den GemejtOsn erzeugte, ausgeführte, eingesührte, abgegebene und verbutterte Milch dient uns' dazu, den Vollmilchbedarf der Gemeinde festzustellen und die intensive Mitarbeit der Bürgermeistereien an der Erfassung der Milch
herbeizuführen. weil anders uns eine genaue Kenntnis über den Verkehr mit Milch im Lande bekommen, fast unmöglich ist.
Soweit ults die am 10. Dezember 1916 fällig gewesenen Nachweisungen zugegangen sind, mußten wir seststellen. daß sie mit weugieu Ans nahmen unrichtig sind, aus einem Kreis mit 99 Gemeinden ist eine einzige Nachsveisung richtig gctvesen! Insbesondere besteht über die B o llmi chverso r g un g sb e r e chtigten noch größte Unklarheit. Wir erlauben uns darum nochmals darauf hin- zittveisen, daß Angehörige von Kuhhaltern immer S e l b st v e r s o üg e r sind, also nicht in dieser Nachweisung angegeben werden dürfen.
Gießen, den 23. Januar 1917.
Großherzoaliches Kreisantt Gießen.
__ Dr. Using er. _
B e t r.: Mtisenbüchsengelder.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großft. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wtt empfehlen Ihnen, am 31. Januar dieses Jahres die unter Ihrem und xines- c^meinderatsmitgliedes Berlchlny stelxmden Waisenbüchsen zu öffnen und deren Inhalt bis l ä na st e \\ s 31 März ds. Js. durch eine Kosten nicht verursachende Gelegenheit an Unsere Kreis kasse abzuliesern.
Gießen, den 19. Januar 1917.
Großherzoaliches Kreisantt Gießen.
Dr. U s j n g e r. ___-
Bekanntmachung.
Das I. Ersatz-Bataillvn Infanterie Regiments 116 beabsichtigt, am M i t t w o ch den 31. I an u a r und Donnerstag, den 1. F e ö r u a v 1917 z»vei Kilometer östlich Mainzlar in der Richtung nach Beuern Gefechtsschießen mit scharfer Munition abzubalten. Das gefährdete Gelände darf an beiden Tagen von vormittags 9 Uhr bis nachmittags 1 Uhr nicht betreten weichen. Als Gefi-.tzr zoue kommt in Betracht: Das Gelände südlich des Verbind»».;•> wegS Mainzlar—Treis a. Lda. Climbach und die Waldsläcke >wi scheu Climbach -Beilern Alten Buseck Danbringen. Der Verkehr auf den Kreisstraßen lvird durch das Schießen nickt gestört. Den Antveisungen der ausgestellten Posten ist zu folgen.
Gießen, den 25. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisantt Gießen.
__ I V.: H o m m erde.
Rn die Gr. Bürgermtiftereien Mainzlar, r reis (Lda.), Climbach, Beneni, «»roßen-Bulcck, Alten Bnstck und Danbringen.
Obige Bekanntmacliuug wollen Sie sofort in der üblichen W, ne zur Ketmtnis der Orlsvelvobuer bringen lassen.
G i e ß e n , den 25. Januar 1917
Großherzogliches Kreisantt G
I. B.: H c m m c r b e.
um.
ZwiNingsruuddruck der Bru h l'schen Un v.-Buch- und Steiudruckercr. R. Lange. Gießen.


