Z6. Januar
1917
Nr. 14
über
Bekanntmachung
Saatgut von. Buchveizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen. Vom 6 . Januar 1917.
Auf Grund der §§ 10, 13 der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 625), des § 10 der Verordnungen über Hülsenfrüchte vom 29. Juni und 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846, 1360) und des 8 2 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1916 (Reicljs-Gesetzbl. S. 1108, 1360) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errich- t,mn (»itT(»Ä 9ViP(iSpmnhritnrr3nmfä bOltl 22. Mai 1916 (Rkichs-
tung eines Kriegsernährungsamts Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
8 1. Buchweizen und Hirse, Erbsen, Bohnen und Linsen aller Art, einschließlich Ackerbohnen und Peluschken (Hülsenfrüchte), Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme von Gemenge, in dem sich Hafer befindet, Wicken und Lupinen dürfen zu Saatzwecken nur abgesetzt werden, wenn sie zu Saatiwecken frei gegeben sind. Die Freigabe erfolgt durch die Reichsyülsenfruchd stelle, G. nt. b. H. in Berlin, für Wicken und Lupinen durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. bi H. in Berlin.
. 8 2^ Der Handel mit Saatgut {8 1) ist, vorbehaltlich der Vor-
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fch^'l tm § 3, nur den von den Landeszentralbehörden bezcichneten L-aatstellen und den von diesen Stellen zugelassenen Händlern gestattet.
. Die Saatstellen, mit Ausnahme der Deutschen Landwirtschafts- gelellschaft, können nach Maßgabe des Bedürfnisses die in ihrem Bezirk ansässigen Händler zum Handel mit Saatgut zulasseu. Als Händler gelten auch Genossenschaften, Konsumvereine und dergleichen.
Die Saatstellen haben den Handel mit Saatgut zu beaufsichtigen. Die zugclasieneu Ländler haben hb^r jeden All- und Verkauf von Saatgut ordnungsmäßig Bücher zu führen und von jedem An- uno Verkam den zuständigen Saatstellen unverzüglich Mitteilung »u wachen, g>te Zulaisung kann an weitergehende Bedingungen L^Mt werden. Jnsbewndere kann die zulassende Stelle sich ttt oung der Geschäftsführung Vorbehalten und die Art der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Saatgut vorschreiben., c q rc un9 kann jederzeit zurückgenomuieil werden.
Erzeuger von Saatgut können von den Saatstellen er- Emrlr?/ /^ rbeU flN® a ,? t9ut unmittelbar an Verbraucher zur Aus- Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder für bestimmte Mengen Saatgut erteilt werdey.
kanntes Saatgut darf von dem Erzeuger nur au oder unmittelbar oder durch Vermittelung taudwirt-
l£rha? ril Q t * ttr * tlltt $* n r, U1lb ®™ üte Verbrauckwr ab- KLSfox tyP unmittelbaren oder mittelbaren Absatz au " evb L a r ^ ev Adarf der Erzeuger der Ern,ächtigung nach 8 3
fnrrntl!? jL üt ,tur Saatgut, das von auer-
m Saatzwecken gezogen ist. Als auer- 8 °ndÄ"*Belten solch« Wirtschaften', ine in der Sr £ E des „gemeinsameii Tarif- und Verkehrsau;eigers für den Güter-, und Tiervervehr tm Bereich der Preußisch Hessi- müf ^^!^lenbahnvenvaltung, der Militäreisenbahueu der m!Ä^dwr^ischen und Oldenburgs schon Staatseisenbahnen und der Norddeutschen Privatersenbahnen" vom 8 . September 1915 nebst ® r 9 Qn J u ' n 9 cn und Berichtigungen als für das betref- fende Saatgut anerkannt ausgesührt sind Außerhalb des Geltung-
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-r* 6 Bcraußerung, der Erwerb und die Lieferung von
ETrtfJ »nmert werden wll, und. wenn das Saatgut mit der Babm kftjrdert werden soll, die Empfangsstation allgeben ^ sic ist Bemchung eines Vordrucks nach untenstehend^' Mustern' «L
. , §^,^^/kart« wird aus Antrag des Erwerbers nach Prüfung des Bedstrfmsses ausgestellt. Die Ausstellung erfolg für bündle? durch d.- zulasseud- Saat,ielle, für Verbraucher durch deren Wut! muuaftierband. Dieser kanu die Ausstellung der Sasttkatte an ^ Der Komunmalverband oder die Stelle
stelle .nih.^fr'' ^ertragen hat, hat der zuständigen Saa^ mtdje LLgen Saatgut auS9ef,M «" b und über
_ § 6 Der Erwerber von Saatgut hat die Saatkarte dem Ner- ! arckjerer spätestens bei Lieferung des Saatguts auszuhändigen Wird hm -aatgut nrtf der Eiumbakm versandt, so hgt sich der. Ver- '
äußerer von der Versandstation auf der Saatkarle die erfolgte A 8 - sendung unter Angabe der versandten Menge mrd des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eiseirbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen.
Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahn- verwaltung ausgestellten. Bescheinigung über die dlbsendung oc^cts mit der Empfangsbestätigung des Erwerbers unverzüglich der Stelle, von der die Saatkarte ausgestellt ist, einiusenden. Diese Stelle hat der Saatstelle dcS Bezirks, aus den: die Lieferung erfolgt ist, und, sofern die Lieferung in dein Bezirk einer anderen Saad, stelle erfolgt ist, auch dieser Mitteilung zu machen.
8.7. Die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft hat von ihren Geschäften den zuständigen Saatstellen unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 8 . Bei dem Verkaufe von Saatgut durch den Erzeuger dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:
bei Buchweizen.75 Mk. für den Doppelzentner
„ wildem Buchweizen (Eife- ler Buchweizen, Bockheidekorn) .60 „ 7 , ,. „
„ virse.70 „ „
" EEen.- - 75 7 , \\ J "
„ Bohnen ...... 85 7 , ,i r,
„ Linsen. . 90 7 / „ „
„ Ackerbohnen .... 70 7, ,.7, „
„ Peluschken.70 „ „ „
„ Gemenge der Betrag!, der sich aus der Zusammeufetzarng des Gemenges und den festgesetzten Höchstpreisen für dir im Gemenge enthaltenen Fruchtarten ergibt.
Tie Festsetzung der Preise für Wicken und Lupinen bleibt Vorbehalten.
m .Die Preise gelten für Barzahlung bei Entpsang: tvird der Preis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über rberchsbankdlsrvnt zugeschlagen werden.
Die Preise gelten einschließlich der Beförderungskosten, so- weit sie der Aerkäufer übernimmt. Ter Verkäufer hat auf je- den Fall dre Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle deS Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser ver- sandt wird, sowie die Kosten des Einladens dasäbst zu tragen Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Leihgebühr oLr r f uma ^ und Tag, gerechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung an der Verladestelle bis zum Tage des Wieder- emganges berechnet werden. Werden die Säcke mitverkauft, so dars der Preis 3 Mark für 100 Kilogramm Saatmtt nicht über- stergen. Werden die Leihsäcke nicht binnen vier Wochen nach dem der Ablieferung an die Verladestelle dem Verkäufer zairuckgellesert, )o gelten sie als zu dem im Satz 2 angegebenes Preise nutverkauft.
§ * ®dm ttirtWH im Handel (§ 2) dürfen m dcu tm § 8 genannten Preisen insgesamt nicht mehr als 10 vom Hundert zuge,Magen werden. In Diesem Zuschlag sind etwaige (Gebühre», etngesichlossen. welche dw saatstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben beanwrucht. Der Zuschlag umfaßt insbesondere auch Kommission^-. Vernnttlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Auf-,
Vn'fandstation"^ ^ Sa ° crwnfl lülb Borfracht bis zur letzten
r^ X Si ‘ X . ie = *1 be» §§ «' 9 fts,gesetzten Preise gelte,, >,ick>t für anerkanntes Saatgut (§ 4). *
f , 1 ^ ..Die Landeszentralbehörden können weitergehemde Vor- schrlften über den Bekehr mit Saatgut erlassen: sie t&mai ?rc|feit , '^ miItUnfl Berchskanzlers abtveichende Bestimmungen
^ Dre vorstehenden Bestimmungen finden keine Amvendimg
auf Saatgut von Hülsen fr ächten, das nachweislich zmu Gemüse- aiibau bestimmt rst. Für beit Nachweis verbleibt es bei den Bestimmungen^des 8 10 der Verordnung über Hülsen fruchte vom Gesetzt S ^1360) ^ 8fa ^ nfll t>01rr 14 Dezember 1916 iNeichs-
in Kr/ft' ^ Ordnung tritt mit dem 10. Januar 1917
Berlin, den 6. Januar 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamtes __von Bat 0 cki.
*‘11 'l bn ' '«*«t»»t. »»,, P„ck»>r,rl,e„ uni
H^se, Hülsenfrilchten, Wicken und Lupinen
-ln den Oberbürgi-rmeister zu Gießen und die Grosch Bargermeisttreien der Landgemeinden des Kreises '
öffenMchen ^ Beläuntniacl-ung ist in ortsüblicher- Weise zi.'ver-
^ beinerkt, daß die Muster der Saatkarten auf
Leite 17 ^ts 20 des Reichsgesetzblattes Nr. 3 von 1917 abgedrnÄ sind: eine Veröffentluchimg halten wir nicht für erforderlich.


