W* ® rtüfrtl,,| Ä l,at btc Bezahlung für Lecke mtb cfl» oudj -n ersvfgen.

K ,= Höchstpreise schließen die Kosten der Lieferung innerhalb ocs en«tonenden Kommunalverbandes und die Kosten der Ver­packung ein.

8 3.

Inkrafttreten.

Liese Befannttnachpng tritt am 25. Januar 1917 in Kraft. Frankfurt (Main), 25. Januar 1917.

Stellv Generalkommando des 18 . Anneekorps.

Bet r.: Höchstpreise für Fahrradbereifungen

Un die Grotzh. Bürgermeistereien der Lnndgemeiilden deS

Kreises. »

vlmT^ £ ie Bekanntmachung des stellt). Generalkom-

*äs"Äöa«c

Großherzoaliches Ikrciöamt Gießen. _ Dr. 11 s inger.

Bekanntmachung

über Branntwein ans Wein. Vom 9. Januar 1917.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegömaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs Geseicht S. 401) wird verordnet:

8 1 Inländistl-er Wein wwie,solcher ansläudisckjer Rotn»ein, der bet der Einfuhr tveuiger als 10 Graimn Ajlü)lwl in 100 Kubikzentimeter enthält, darf von, 1. Februar 1917 ab nicht zur Herstellung v-on Brannttvein verwendet werden. Der Erwerb solcher Weine zur Verarbeitung auf Branntivein ist verboten. Das gleiä-e gilt für ausländischen Rotiveii der bezeichneten Art, der voil dem 11. Jaimar 1917 eingeführt worden ist

Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle brnn auf Antrag gestatten, daß Brenner bis «um 1. April 1917 Wein der im Ms.! bezeichneten Art. der sich am 11. Januar 1917 in ihrem Eiganiunie befiirdet, z-nr Hersdellnug von Brannttvein vertoenden. In dem Antrag ist anzugeben:

1. wieviel Branntwein in dein Brenncreibetrieb im Betriebsjahr 1915/16 ,md im laufenden Betriebsjahr aus Wein erzeugt morden ist:

2. imeviel Personen in dem Brennereibetriebe beschäftigt sind:

3. wieviel Wein, getrennt nach in- und ausländischen Weinen sonne rrach Rot- und Weißweinen, sich im Eigentnme des An­tragstellers befindet:

4. ob der Wein, für den die AuSnahmebewillignng nachgesucht wird, gezuckert ist.

Feiner ist nachzu weisen, daß der Min, für den die Ausnohme- bennllignngackwesucht wird, sich bereits anr 11. Januar 1917 im Eigentnme des Brenners l>efand. Der Vorsitzende der Reülrs- brannttvemftelle kann weitere Angaben verlangen: er kann ferner verlangen, daß die Richtigkeit der Angaben zu 1 bis 3 dnich das Üiftfliibiae Hauptamt und die Richtigkeit der Angaben zu 4 durch S-achvei-ständige bestätigt wird.

8 3. Wer Branntlvein aus Wein oder unter'Zusatz von Wein berstellt, darf den Brannttvein, einschließlich der mit Beginn des 11. Januar 1917 vorhandenen Bestände, nur mit Genehmigung des VoZitzenden der' Reichsbrannt.veinstette absetzen. Das gleiche gilt für Personen, die -ochle selcht Brenner zu sein, mit Beginn des 11. Januar 1917 Eigentünier von unversteuertem oder un­verzollten! Branntuvm der im Latze 1 bezeichneten Art sind.

§ 3. $Ber der Absatzbeschränknng nach 8 2 unterliegt, hat die Vorräte auf Verlangen des Vorsitzenden der Reichsbranntiveinstelle den von diesenr bezeichneten (Stellen käuflich -u überlassen und aus /Abruf «it verladen. Er l>at die Borgte bis zur Abnahme ausznbeivahren. pfleglich zu behandeln und in Handels übliches Weise zu versichern. Der Vorsitzende der Reichs bräunt wein stelle trifft die näheren Bestimmungen.

tz 4. Der Enverber hat dem zur Ueberlassnng Ber pflichteten für die Übernom ine neu Menaen einen angemesseneii ttebernahme- preis frii zahlen: dieser darf die von dem Vorsitzenden der Reichs- branntrvcinstelle sestgesctzte Gretize nicht überschreiten. Einigen sich die Beteiligten über den Preis nichlt, so setzt der Vorsitzende der Reichsbranniiveinstelle nach den Weisungen des Reichskanzlers den Preis endaliltig fest.

Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest-- setznng des Nebernahntepreises zu liefern, der Erwerber vorläufig den ftir miaemessen erachteten Preis zu zahlen.

Neben dem Uebernahlncpreise kann ft'ir die Aufbeloahrnng bet längerer Darier eine angemessene Vergütung gezahlt »verden, bereu Höhe der Vorsitzende der Reichsbranntweinftelle endgültig festsetzt.

§ ß. Erfolgt die Ueberlassting nicht freiivillig, so kann das Eigentum auf Eintrag des Vorsitzenden der Reichsbranntiveinstelle durch Anordnung der vou der Landeszentralbehörde $u bestimmet!

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drn Bcho.re aur dr- ui dem A.Uraa bezeichnen 3*1 Je Übertrag* A'Oentum geht über, sobald die Mordnung dem zur Ueurlafiun.; Brrpstv.ueten o>?r dem Jnt^ber des GenuhrjamO zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirks, aus btm d» Lieferung erfolgen soll. '

8.0. Bcanntwem, der an: Wein oder unter Zusatz vou Wem Ml gestellt i,t, darf nur mit Genehmigung des Vorsitzenden ba »lÄchsbranntNAustelle gegen Entricl-tung der Verbrauchs«bgabe m den freien Verkehr übergeführt werden.

87. Wer Branntwein aus Wein oder unter Zusatz von Wem herstellk, hat der ReichsbrannttveiniLelle Uber Art und Umfang der Erzeugung auf Erfordern Auskunft zu erteilen. Er l-at der Reiche- viunNtwemstelle und dem zuiländigen Hauptamt bis zum 5 Tage jedes Monats über die bei Begum des Monats vorhandene,; Voi> rate an Branntwein, sowie über die im Vormonat erzeugten urtd abgejctzten Mengen Anzeige zu erstatten. Die Anzeige für Januar 1917 iit bis zum 20. Januar 1917 für die mit Beginn de- 11. Januar 1917 vorhandenen Vorräte zu erstatten.

... Wer, ohne selbst Bremrer zu sein, mit Beginn des 11. Januar 191c urioersteuerten oder unverzollten Branntwein, der aus Wem oder unter Zusatz von Dein hergestellt ist, im Gewahrsam hat, hat die Vorräte, gettennt irach Arten und Eigentümern, untcv Nennung der Eigentümer, der Reichsbranntweinstelle und dmr zujtändigen Hauptanü bis zum 20. Janimr 1917 anzuzeism Die Anzeige über Mengen, die mit Beginn des 11. Januar 1917 unrev- ivegs sind, i?t unverzüglich nach Empfang von dem Empfänger zu erstatten.

8 8. Die Beamten der Polizei und die von dem Vor sitzende» der Rcichsbrannttveütstelle beauftragten Personen sind befugt, in dr? Betriebs- und Lagerrchime der Betriebe, in denen Branntivein ans Wem oder unter Zusatz von Wein hergestellt >mrd, sowie in di, Lagerräume, in denen unversteuerter oder imverzollter Brannt- wein, der aus Wein oder unter Zusatz von Wem hergestellt ist, lagert, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vvrzunetzm«, Geschüstsaufzeichnnngen einznfthen und Proben ohne Entgelt zu Untersnchnngszwecten zu entnehmen.

K 9. Der Reichskanzler kann Bestimmung«, zur Mssührung dieser Verordmmg erlassen und bestimmen daß Zuwiderhand­lungen mit den tni § 10 bezeichneten Strafen zu bestrafen sind. Er kann ^lusnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

8 10. Mit Gesangnst' bis zu emem Jahre und mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark, oder mit einer dieser Strafen nnrd bestraft:

1. tvcr der Vorschrift im § 1 zuwider Wein zur Erstellung vm, Branntwein verwendet oder zrrr Verarbeitung aus Branntwein ertvirbt:

2. wer der Vorschrift im § 2 zuwider ohne Geuehinigung Bramtt- »vein absetzt oder der Verpflichtung zur Ueberlassung, Ver­ladung, Aufben>ahnmg, pfleglichen Behandlung und Bersichv- vung (§ 3) nicht nachkomnrt:

3. >oer der Vorschrift im Z 0 zuwider ohne Genehmigung Brannt- »vein gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr überführt:

4. roer die ihm nach tz 7 obliegende Auskunft nicht in der go* setzten Frist erteilt oder die ihm obliegende Anzeige nicht innev" halb der gesetzten Frist erstattet, oder wissentlich unrichtige oda unvollständige Angaben uracht.

dtcben der Strafe kann mrf Einziehung der Gegenstände citamit werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohn« Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem 11 .Januar 1917 w Kraft.

Berlin, den 9. Jamiar 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. L) e l f f e r i ch.

Bekanntruachnng

über Branntwein ans Wein. Vom 17. Januar 1912.

Auf Grnnd des § 5 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Branutlvein aus Wein vom 9. Januar 1917 (Reickis-Gesetzbl. S. 25) wird folgendes bestimmt:

ß 1. Zn der in 8 5 vorgesehmen Anordnung der Eigentums- Übertragung ist das Kreisamt zuständig.

§ 2 Diele Bestimmung tritt mit dem Tag der Verkündigung in Kl:aft.

D a r m ft a d t. den 17. Jaunar 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.

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