Bekanntmachung

«r. W. IV. 3078 II. 1(3 Sf. R

betreffend das Reihen von Lumpen (hadern).

Vom 25 Januar 1917.

Aut <J)ruiiD des § 9 Buchstabe h des Qiffettcu über den 33e* lüairuuj^ufuiiib uom i Juni 1851 in Verbindung rnü dem Wfh*U uom 11 Twin iw r 1915», betreffend Abänderung des Be- laaerunasjuftani)aescn .>* , in Bayern auf Grund des Artikel 4 » r 9>v)Vi^> iiDfr den Zrripgözustand vom 5. November

I91L ,n Berbmdmig mit dem Ä»sctz vom 4. Dezember 1915 zur Abänderung des Oesede- über den Erreg-zu ft and, wird iol- -et'de- zur allgemeinen Kenntnis gebracht

8 h

Xic Verarbeitung von Lumpe,r (Hadem) oder neuen Stoff- obrällen aller Art, welche von der Bekanntmachung betreffend Beschlagnalime und B-standserbebung von Lumpm und neuen stottab'ällen aller Art W IV. 900 4 16 «*. R A iuhu IG Mai «acht,agsbe»mntinachung lnerz,t (W. IV. h - * V J 4 A vom 25. Januar 1917 betroffen sind, auf

cermnaMunen iReimvölfeu), Droussicrmaschinen, Droussetten oder aoullclx'n Maschinen ti> verboten, soweit nicht im folgenden Aus nairnren bestimmt sind

8 2 .

^ie im tz 1 verbotene Berarbertung darf insoweir erfolgen, alo das Rer sie n Kur Hetstell'lng von Erzeugnissen für Heeres- oder Marrnezwecke erfolgt. Als Arbeit für Heecee- oder Marinezwecke M nur ein solckres Reisien arrzuielfen. das mit Erlaubnis der Kriegs- R<'lnwss-^lbteilung de- Kriegsamts des Königlich Prensiischen Urreg-mruisteriums oder der Kriegsivolll»edarf-Aktierrgesellschaft oder t^r Kriegs-HadernA &. erfolgt. Der Nachweis der erteilten Erlaubnis gilt nur als geführt, toemr der betveffende Betricl» einen gültige»: Ausweis einer der vorgenannten Stellen in Hän­den bat. »

§ 3.

Anfragen und Anträge, insbesondere auf Bewilligung von Ausnahmen^ die diese Betannttnvchuug betreffen, sind an die Krregs-Rohstvff-Abtei!u»rg. Aktion W. IV, des Kr^gsamts des Königlich Preußischen Kriegsmmisterimv», Berlin 8W. 48, «erl Hedeinanustr 10, zu richten und mit der Aufschrift zu r»ecsel)ekr: Betrifft Rrisierei".

Die Entscheidung über die gestellten Anträge hehält sich der Unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor

Z 4.

Mit dem Irr krafttreten dieser Bekanntnrachung wird die Be- kanittmachrrng betreffend Arbeitszeit in Lumpen re i sie reim (V. iVl. 781. 16. K. R A.) vom 15. Januar 1916 aufgehoben.

8 5.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 35. Januar 1917 in Kraft.

Frankfurt a. M., den *25. Januar 1917.

Sttllv. Gkneralkonnnando des 18. Armeekorps.

^ Wer in ei,rein in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte

a) ...... .

b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber uu Interesse der äffend Kchen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt, oder zu solcher Uebertretung aursordert oder anreizt, soll, wenn die beitehen- den Gesetze leine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge- säiignis bis zu einem Jahre bestraft werden.

Bei Vorlicgen mildernder Umstande kann auf Hast oder auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden.

B e t r.. Lumpen nstv.

An die Grotztz. Bürgermeistereien der Landgemeinden dkö Kreises.

Indem wir auf die Bekamttnwchungsn des stellvertretenden Generalkommandos des 18. AnneekorvS von heute veriveis-en- ^auftragen wir Sie, dieselben alten Interessenten alsbald zur Kenntnis zu bringen und diesen auch die Bekanntmachung auf Wunsch zur Einsicht vorzulegen.

Glesien, den 25. Januar 1917.

Groscherzvglichec Kreisamt Glesien, vr. U sin g er.

Bekanntmachung

Nr. V. I. 1887/11. 16. K. R. A.

über Höchstpreise für Zahrraöbereisungen.

Vom 25. Januar 1917.

viachstehende Bikanntnmchung wird auf Grund des GeietzeD über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, bl BerbinknuW mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reich?-Gesetzbl. S. 613) in Bayern auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1913, in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Tv* »embcr 1915 und der Allerhöchsten Verordnimg vom 31. Juli 1914 des (Vfefefteft betreffend Höchstpreise vom 4 August 1914 (Reiche Gesetzbl. S. 339) m der Fassung vom 17. Dezember 1914 (ReichZ-Gesetzbl. S. 5l6>, der Bekanntmachung«! Über die Asp» derungen dieses Gesetze- vom 21. Jairuar 1915 (Reichs-Gesetzbl. ?. 2^) pom 23. Sep^mpch 1915 Reichs-Gcsetzbl. S. 603- und vom 23. März 1916 (Reichs-GrseyÄ. 'S. 183* *.nit £J!ü Bemerke» zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerfuna*) abgedruckten Bestinnnungen bestraft ive» den, sofern nickst nach den allgemeine« Strafgesetzen höhere strafen vernürkl sind. Auch kann Wtz Betrieb de« HaudelsgewerbeS gemäß der Bekanntmachung zur Ferrchaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 September 1915 ^Reichs Gescnbl S. 603) geschlossen werden

8 1 .

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstättde

Von dieser Bekalnittnachmtg tvevden alle int Gebrauch beftnp- lichen oder für den Gebrauch bestimmte»! ginnnrrhaltigen Jnbr-rad^ decken uni» FalwradschlLuche betroffen, die gentäsi ß 8 der Bekannt- machung V. I. 354/6. 16 K. R. A , betreffend Beschlo^iuchme und Bestandsechebung der Ja.-rradbeveif»l7»^nil (Einschränkung de- Fahv^ radverkehrs^ vom 12 Juni 1916 enteignet werden.

§ 2

Höchstpreise.

Für die von der Bekianntinachung betroffenen Gegensdäntw Werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt:

ht&t

Klasse a (sehr gut' b (gut)

Mk

4.00

3.00 1,50

0,50

Säsauch

3.00

2.00 1,50 0,25

c (noch brauchbar d (mlbrauchhar^

Die Preise der Klassen h c gelten nur nir unzerschiuu^w Decken und Sästäuche. Ein»»tal zersämittene Decken oder ScÄauchs fallen uifter Klasse d. Mehrfach zerschnittene Bereifungen fallen nicht unter diese Bekanntnrachung, sondern gelten als Altgrrmmi.' sie turterliegen den in der Bekannlniackmng Nr. V. I. 2354/1. 16. K. R A.. betreffend Höchstpreise für Altgunnni und Gummiabfälle vom 1. Llpril 1916 festgesetzten Höchstpreisen

Tie Preise der Särläuck)e der Klassen a c gelten nur für Schläuä>e mit brauchbarrlt Ventilen: selsten die Ventile, so beträgt der Hock)stpreis für Schläuche dieser Klassen die Hälfte der im VPb|. 1 festgesetzten Preise. Tie Preise für Sästän che der Klasse 6 gelten auch beim Felcken der Beirtile.

Bei Schlauchreifen (sogenaruläu Rennreisen) ist fttr di? Klassen^ bewertung von Decke und Schlauch der Zustand der Decke »nasi-

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahve uttd mit Geldstrafe bi- ju zehn tat» send Mark oder mst einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet:

2. wer einen a»rderen zum Abschluß eines Vertrages aussovderttz duvck) den die Höchstpreise überschrstten werden, oder sich zu einem solä)en Vertrage erbietet:

3. »oer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite^ . schast, besä)ädigt oder zerstört:

4. wer der Aufforderung der zustäudigeu Behörde zürn Verkauk vou Gegenstäuden, für die .Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt:

5. rver Vorräte an GegenständtUi. Mr die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beanlten gegenüber verheiurliÄ:

6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, e» lassenen Ausftll)rungsbestin i inungan znwiderhandelt.

Bei vorsätzlichen Zuividerhandlungen gegen Nrnmner 1 oder 2 ist die Geldstrafe niindestens ans das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten wortEN ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten roerden sollte: übersteigt der Miudestbetrag zehntausend Wiark, so ist ans ihn zu erkennen. 3m Mle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Halste des Mindestb^ärages ermäsiigt »verden.

In den Jälten der Nnnlinerit 1 und 2 kann nebelt der Strafe a».geordnet roerden, datz die Berurteilima auf Kosten des Sck-uldi- gen öffentlich bekmlntznnlack'.n ist: auch kann nebelt GefänglliS^ straie ans Verlust der vürgerlich'n Ehvenreckfte erkatmt ;r»erden.