19. Januar
1917
Nr. IO
Bekanntmachung.
Auf Grillid des § 2 der Kaiserlichen. Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von!
1. Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sonne von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen,
2. Rohstoffen, die bei der Herstellung und beut Betriebe von Gegen- ständcit des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen,
3. Verband und Arzneimitteln sowie ärztlichen Instrumenten und Geräten,
bringe ich. nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
I. Es tvird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr sämtlicher Waren des 15. Abschnitts des Zolltarifs Mas und Glaswaren; Ausffchr Nummern 735 bis 768 des Statistischen Warenverzeichnisses).
II. Tie Belanntmachung tritt an die Stelle aller seither auf Grund der Knisertichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 er- . lassenen Bekanntmachungen über Ans- und Durchfuhrverbote, insoweit sie Waren des 15. Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstände haben.
III. Tas Verbot unter I erstreckt sich nicht ans folgende Waren.
Ansfuhrnummern des Statistischen Waren Verz eichnis! es:
Spiegel- und Tafelglas, anderweit nicht genannt: weder geschlissen noch poliert, geschnitten, gemustert, gerippt, geschuppt, gebogen, mattiert, geätzt, übersangen, gefeldert oder belegt: iffcht gefärbt, nicht .undurchsichtig:
Rohglas, gegossenes, auch gerippt ....
Spiegelrohglas.
gefärbt oder undurchsichtige; Butzenscheiben . . geschliffen, poliert, geschnitten, gemustert, gerippt, geschuppt, gebogen, mattiert, geätzt, übersangen, jedoch, nicht gefeldert, nicht belegt:
Spiegelglas.'..
gefeldert, jedoch nicht belegt: Kathedral-, Antikglas ...
belegt: Spiegelglas uub Tafelglas.
bentalt, vergoldet oder versilbert, auch, durch Aufträgen oder Einbrennen von Farben ge-
nmstert.
Opalescentglas.. . .
Brillen (mit Ausnahme der Schutzbrillen), fertige, und andere gefaßte Augengläser, mit nicht gefärbten Gläsern.
Glasbehänge zu Leuchtern: Glasknöpse; all diese
auch, gefärbt oder mit Oesen.
Glasplättchen; Glas-, Porzellanperlen, Glasschmelz und -schuppen, auch lediglich znm Zlvecke der Verpackung und Versendung auf Gespinft- fäden gereiht: Glaslropfen, Glaskörner . . .
.Glasflüsse, Glassteine und -korallen ohne Fassung, auch, lediglich znm Zwecke der Verpackung Und Versendung aus Gespinstsäden gereiht:
Wärest aus Glasflüssen, -steinen, -korallen . .
Glas-, Porzellanperlen, Glasflüsse, -steine, -korallen uni) dergleichen, aut Gespinstfäden,
Schnüre oder.Traht genäht oder gereiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar: auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikcl aus
Glasperlen usw.
Glas, anderweit nicht genannt, auch durch Pressen oder Stanzen hergestellt oder geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt, gemustert; Glasgespinst iund -wolle: sogenannte Lnrferprislnen Glasmalereien, -mosaik, Lichtbilder aller Art von Glas, auch, in Glas eingebrannt oder einge-' ätzt; Photographien aus Glas (alle diese ohne
Verbindung mit anderen Stoffen').
Glas- und Schimelzwären in Verbindung mit an- derl'n Stoffen, soweit sie nicht in. anderen Nummern besonders genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen:
bemalt, vergoldet, versilbert oder durch. Auf? tragen oder Einbrennen von Farben gemustert : anch.Opaleseentglas, Glasmalereien,
-Mosaik, Knnstverglasungen, Lichtblider aller Art von Glas, auch in Glas eingebrannt oder ein geätzt; Photographien auf Glas ....
IV. Hohlglasmaren aller Art, die als Umschließungen von Maren dienen, sind dent Verbote nicht unterworfen.
V. Tie dent Ausfuhrverbot durch die vorstehenden Be- stimnmngen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenstände sind zur Ausfuhr sreizulassen, soweit sie bis zum 2 . Januar 1917 zum Versand ansgegeben sind.
Berlin, den 27. Dezember 1916.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Mülle r.
Bekanntmachung.
B e t r.: Kriegsgefangene.
Wir machen wiederholt darauf aufnterksam, daß den Kriegsgefangenen das Betreten von Wirtschaften und Schankstätten, der Aufenthalt in diesen und die Verabfolgung von Speisen und Getränke durch diese Betriebe an Kriegsgefangene verboten ist. Gießen, den 18. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen..
Dr. Usinger.
An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und an die Grohh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist alsbald ortsüblich zu veröffentlichen und deren Befolgung durch die Polizeiorgane strengstens überwachen zu lassen. Zuwiderhandlungen sind sofort zu unserer Kenntttis zu bringen, damit die Bestrafung der Inhaber der betreffenden Wirtschaft oder Schankstätte von uns veranlaßt lver- den kann.
Gießen, den 18. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
Betr.: ZulciMtng von Salakölersatzmilteln.
Auf Grund der Verordnung Großherzoglichen Ministeriums des Innern voin 17. Oktober 1916 (Kreisblatt 9fr. 134 vom 24.-Oktober 1916) und der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1916 (Kr eisbla tt Nr. 2 vom 4. Januar 1917) über die Geneh- mignngspflicht von Ersatzmitteln für Salätöl und dergleichen hat die Preisprüsungsstelle der Provinz Oberbessen in Gießen, vus Antrag der Airma Franz Birkenholz in Vilbel, nach vor-l genommener Prüping den Vertrieb der Salatölwürze „feinste! H. K. Salat w n r z c" zunt Verkauf im Bezirk der Provinz Oberhessen zugelassen.
Ter Verkauf darf zu den festgesetzten Höchstpreisen erfolgen. Gießen, den 18. Januar 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s in g er
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 1. bis .15. Januar wurden in hiesiger Stadt Gesunden: Einige Papiergeldschieine, 1 Säbelscheide, 1 Trauring, 1 Brosche, 1 Portemonnaie mit Inhalt und eine Herrenhose.
.Verloren: 1 Portemonnaie mit 20 Mk., Fahrmarken und
Schlüssel, 1 Herrenbinde (Schlips) mit gold. Nadel mit Amethyst, 1 Opernglas mit Perlmntteinsatz und schwarzer Ledertasche, 1 Tamenportemonnaie mit 3 bis 4 Mk., eine blaue Handtasche mit Portemonnaie und Visitenkarte ein gold. Ohrring mit kleinem Stein, 1 Brieftasche mit Soldbuch, und Briefntarken, 1 Handtasche mit gold. Tamenuhr und Kette und 20 Markschein, 1 Portemonnaie mit 20 Mk., 3 Fahrkarten Gießen Wetzlar, 1 Portemonnaie mit zwer Mark, Paßtarte und sonstige Papiere, 1 Weinzipsel schwarzweiß-rot, 1 Hcssenzirlel, 1 gold. Medaillon, 33 Mk. Papiergeld, darunter ein 20 Martschein, 1 Portemonnaie^ mit 5 Mk. und Lebensmittelmarken, 1 Brieftasche mit Soldbuch,, Brieffck-astkn und Photographien, Papiergeldsckwine Fünf- und Einmarkscheine bis zu '15 Mk., 2 Rodelschlitten einer mit Namen „K. R.", 1 Zehnmarkschein. 1 gelbe Perlcnhandtasche mit 6 bis! 7 Mk., Taschentuch und Sck)lü"A. und eine Kurbel zur Füllmaschine.
Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegensiänd- belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen
Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags und 4 bis 5 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1 erfolgen.
Gießen, den 16. Januar 1916.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
I. A.: Pfeffer.
741 u, b
741 o, 6
742
743 3, b
744
745 a, b
746 748
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Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Uuw. Buch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.


