8 8.

Logerb mH und Auskst»ftserreUuug.

Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Borratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein nmt 3 .

Beauftragten Beamten der Militär- oder Polizeibehörde ist dst Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu -eßKMen, in denen meldepftichtige Gegenstände sich befinden oder »U vermuten sind.

8 9.

Anfragen und Anträge.

_ Anfragen sind an die Kriegs chemikalien-Aktieugesellschaft,

9G&t. C a, Berlm W 9, Köthenec Straße 14, zu richten.

lieber die Stellen, an ivelche die monatlichen Anträge auf Zuwersung zu richten sind, imd über die Form dieser An­träge ist die Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft beauftragt, dem­nächst weitere Mitteilungen bekanntzugeben.

8 10 .

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des 12. Januar 1917 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten sind die Einzelbeichlagn ahmen von Calcium-Corbid aufgehoben.

Frankfurt a. M., den 12. Iaruar 1917.

Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.

B e t r.: Beschlagnahme und BestaubserheLung von Talcium-Carbid.

Ln die Grsßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des

Kreises.

Indem wir auf die Bekanntmachung des stellv. Generalkomnran- dos des 18. Armeekorps von heute oerweiien, beauftragen wir Sie, dieselbe all e n Jntereft'enten zur Kennrnis bringen zu lassen. Gießen, den 12. Januar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gieße«, vr. ll sing er.

53 f t r.: MetallbeschlagnahMe.

An die Großh. Bürgermeifterneu der Landgemeinden , des Kreises.

Soweit Sie ... ruft der Erleoigung der Berckügung vom 9. Derember 1913, K leiSblatt Nr. 159 im Rückstand ffib, werden Sie mit Frist von fünf Tagen erinnert.

Gießen, den 8. Januar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger.

Betr.: BeftendsamnMmng über Gemenge sowie scher Acker- bohnrn und Peluschken.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnert! Sie cm die Zurückgabe der Ihnen am 21. Te- Hernb-r 1916 ohne bewickere Verfügung zugeßongenen Vordrucke »ui grünem und weißem Papier. Gegebenenfalls ist Fehtberich» zu erstatten.

Gieße« den 8. Januar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießetr. l)r. llfi» ger.

v r t r.: Negedrng des Ber^hrs mit Brotgetreide und Mehl: hier das öoitrrlont-

Ln die Grotzh. dürgermeiktereien der Landgemeinden des Kreises.

Soweit Sie noch mit der Erledigung der Verfügung vom 7. Oktober 1916, Kreisblcttt Nr. 124. und vom 20. dlovemt-er 1916, Kvet-oiLtt Nr. 151, im Rückstaud sind, werden Sie mit Frist von 5 Tagen erinnert.

G»che«, den 8. Januar 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gieße«, vr. Usiuger.

Vekanutnrachung.

Vom 6. Januar 1917.

Zur Ausführung der Verordnung des Stellvertreters deS Reichs konzlers über heu fienbel mit Sämereien vom 15. November 1916 (Rest^-Gesetzbl. S. 1277 imb in 2L-änderuug unserer Vekoniumachung dom 22. November 1916 wird folgendes bestimmt:

ß 1. Zur Erteilung der Erlaubtes nach § 2 Abi 2 werden fo St ädte n von über 20000 Lmwohnern bei dem Oberbürger­meister. im übrigen bei den Kreisämter» besondere Sfteüen an Sirn e unserer Bekanntmuchrrng über den vandel mi: Lebens- und %ü&tzr /.nein dom 5. Juli 1916 errichtet.

§ 2. Tie Er tu ms «ur unter d-r Bedingung ertrilt werden, daß die «t:r rniftrer Bekanntmachung vorn 15. Nover oer 191 v veröffentlich rrn BcreinbaruNge» und die dazu etwa ergehenden Wucherungen «r.gehaltr» werden.

§3. In, üdrigrn sinder snktt vsrerroahnte Deksunrmack^uug vom 5. Juli 1916 entsprechende AmveuduAg.

§4. Diese Beüimnruugen treten mit dem Tag der Verkündi­gung in Kraft.

Darmstadt, den 6. Januar 1917.

Großherzogliches Ministerium des Inner«, v. vombergk.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistere-ru der L ans gemeinden des Kreises. Nachstehende Beionn^mackNng ist ortsüblich zn veröistntlichc». Die Gebühren der Samenhündler in den Landgemeinden sind bis auf weiteres wie seither an uns zu richseu.

Gießen, den 11. .Januar 1917.

Groß herzca: ich-'s Kreistamt Gießen, vr. Usin ger.

Betr.: Neichsbin tetbliebenen Den'oTgintg aus Aiüaß des KrieaS nach dem MLitärhirtterbii^eueugesttz vom 17. Mai l9(/7 iReühs-Ges.-Blatt 1907, Seite 214).

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir haben in letzter Zeft mehrfach die Wahrnehmung gemacht, daß Sie bei Ausfertigung der Anträge in obiger Sache nickt nach den Bestimmungen in unserem Amtsblatt ohne Nr vom 19. Mat 1915 verfahren. Statt der Ihnen zur Vereinfachung des Schrift­verkehrs vorgeschlaoene» Familienbescherniguug werden sehr ost noch die Leirats-, Geburts- und Sterbeurkunden ausgestellt. Auch bei Ausfüllung der Spalte 15 des Antragsformulares 8 nftrd das im Abi gen Amtsblatt abgedruckte Merkblatt nicht beachtet. Auf Seite 3 dieses Formulares ver m isse« wir bei dem. VordruckTie Richtigkeit bescheinigt" häufig das Dienstsiegel der Gr. Bürger­meisterei.

Ferner bleibt unser Aus schreiben vom 28. Dezember 1915, ab­gedruckt im Kreisblatt Nr. 115, in vielen Fälle» immer noch un­beachtet. Wir weilen Sie nochmals darauf fcfcn, daß den An­trägen die Gnadenlöbnuu^sbesckerTtigtmgen der Truppenteile stets beizulcgen lind oder haß rm Ättriagsfortittuar an-rrgeben ist, daß den Hinterbliebenen die Gnadenlöhnuugsbescherntgung nicht pr- gesandt worden ist.

Durch die unvollständigen Anträge find immer Rücklage» notwendig. Dadurch wird der Schr ift verkehr vermehrt, «Lb «ürd die Erlediaung der Anträge unnötig erweise verzögert, wo» vor allem im Interesse der Hinterbliebenen zu vermeiden ist.

Gießen, den 10. Januar 1917.

Großherzogltches Krersantt Gieße».

I. B : Langermann.

Betr.: Nohrun^mittelzulagen an Schwerarbeiter und Schnxrst- ar beiter

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Welche Betonen als Schwer arbeiter in Betracht tzrzLsm, ist durch die seitherige Versorgung mir BrotMsa tzk ar ren bekannt. In unserer Bekannttnachung vom 14. November 1916 Kr«S- bcirrt Rr. 147 wurde ver öf fe nt licht, welche Berstmen als S ch v e r st arbeirer zu betrachten lind.

Tie Berwraurrg der Schwerarbeiter geht in der seitherig« Deist in den Gemeinde» des Wohnorts vor fk& Ta aber Versorgung der Schwer st arbeirer durch de» Korrrmunarverband der Betriebs werk st Lite zu erstügen bat. muß vom 1. Fe­bruar 1917 an bolzende fabrame «»trete».

Die Btnocm der Schwer starbecer, die b» Kreist Gieß« wohnen und ar beite», erhalten ihre Zulage wie seither in der Go- meuche ihres Wohnortes. Tie cvchwe rst arbeitet, die trübt im Kreist Gießen wohnen, erhalte» ihre Zulage durch d« Betrieb, in dem ste arbeiten und der ya. diesem Zwecke von uns beürstrt wird Tie Betriebsleitungen ind angewiee». uns nonatftt dir Zahl ber Schroerstarbeirer, dir nicht im Kreist Gieß« wobnoL. prm Zwecke der deliestrung »»zvWebe». Die Sch « e r st arbeirer, die zrrai im Kreft'r Gießen wobtmn. aber in Verr iebe» außerbalb des Kreises arbeite», erhallen alw ihre Zulage von der aus­wärtige» Betriebs üätrc.

Ms Ausnahmen von vorstehender Bestimmung wird tm 'Sin- vernebmen mit her Eistnbahnöehörde avgevrdnet, daß die im Bv- ttiebe der Eistnbabn, insbesondere « de» Derckstätten. bestkäfti-tte» Schwer- und L chwe r starbeiter einerlei ob Ist ft» Ksftb wokmen oder ttjchk. an* der Betriebs ofrckftLw Gre Zulage a> hatte», so daß fte also in de» G ei-w ftü vn nicht zu xLufou sind. Tie Gemeinden erbalw» daserttd NachrÄkL vo» der Erst»bahn- bebörde. um welche Verionen es ftrck bandelt.

Lie beliebet: dies orts-L ich btkaLtt m machen, auch Au^klärm der betreistnbeu Arbeirer ru borgen.

Gießen. den 11. Januar 1917.

GrsßtetLsg:ickes irti&LT.: * tt§eit

I. B.: Langermaa». __

Zm^ürngDrunddruck der Brüh l'fthen Unv.-Buch- »mb Steindruckerer. R. Lang«. G eben