Nr. 7

16. Januar

1917

Bekanntmachung.

83 c t r.: Regelung der Beschaffung, des Msatzes und der Preise von lebendem Vieh; hier: Satzung des Oberh. Viehhandels­verbandes.

Mit Genehmigung Gr. M. d. I. vom 30. Dezember 1916 zu vcr. III. 25 658 haben wir für die Regelung des Viehankaufs in der Provinz Oberhessen nachstehende Satzung erlassen.

Gießen, den 11. Januar 1917.

Großherzogliche Provinzialdirektion Oberhessen.

_ Pr. Usinger .

Satzung

für die Regelung des Biehankaufs in der Provinz Oberhessenu

Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise tvn lebendem Vieh (Rinderin Kälbern, Schafen und Schweinen) ist auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung! der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs­stellen und die Veporgungsregelung vom 25. September 1916 (Reichsgesetzblatt S. 607) und vom 4. November 1915 (Reichs-, aesetzblatt S. 728) für den Umfang der Provinz Oberhessen ein Verband gebildet.

Der Verband führt den Namen:Oberhessischer Viehhaudels- verband".

Ter Verband ist rechtsfähig; er hat seinen Sitz in Gießen.

8 2 .

Aufgabe des Verbandes ist die Ueberwachung und Regelung der Beschaffung und des Msatzes von Schlacht-, Zucht- und Nutz­vieh im Verbandsbczirke. Ter Verband verfolgt mir gemeiw-j nützige Zwecke.

Ten auf Grund von IV ff. der Bekanntniachung Großh. Mini­steriums des Innern vom 8. April 1916 ergehenden Anordnungen der Äindesfleischstelle hat er Folge zu leisten.

Zur Beschaffung von Vieh gehören auch Maßnahmen zur Lebung und Wiederherstellung der Viehzucht und Viehhaltung. Sie bedürfen, nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, der Geneh­migung Großh. Ministeriums des Innern.

Jnl einzelnen kann der Verband:

a) Bestimmungen über den An- und Verkauf von Schlachtvieh, Zucht- und Nutzvieh treffen, insbesondere bestimmen, daß lebendes Vieh nur an den Verband oder zu dessen Verfügung! tzn verkaufen oder zu liefern ist;

d) den An- und Verkauf von lebendem Vieh für eigene Rech­nung oder kommissionsweise übernehmen;

e) von jedem, den Bestimmungen der Satzungen unterliegen-, den Ankauf von Zucht- uird Nutzvieh im Verbandsbezirk eine Alwabe bis zu^/r von: 100 des Rechnungsbetrags, beim Kommissionshandel mit Vieh bis zu V* vom 100 des dem Verkäufer zustehenden Rechnungsbetrags von den Mitglie­dern des Verbandes erheben;

fl) in bestehende Viehlieferungsverträge eintreten;

v) Versicherungen für solche Schäden übernehmen, die durch die Haftung für Hauptmängel, durch Eintreten anderes Mängel oder durch Transporte und dergl. entstehen, i Tie Preise wie die heim Ankauf ntrd Verkauf zulässigen) Aufschläge zu diesen Preisen und die Höhe der von dem Verband in Anspruch zu nehinenden Vergütungen tmd Llufschläge beim An- und Verkauf werden nach Anhörung des Verbandes von Großh. Drovinzialdirektion mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern festgesetzt. ,

Tie VerbandsmitgliHer sind an die Einhaltung der fefd- gesetzten Preise gebunden. ,

8 3

Mitglieder des Verbandes sind: alle Viehhändler, randwirt­schaftliche Genossenschaften und Vereinigungen, die am 81. De­zember 1916 Mitglieder des Verbandes und im Besitz der Aus­weiskarle gewesen und noch sind.

8 4 .

Auf Antrag können Mitglieder des Verbands werden:

1. Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Nieder­lassung haben:

2. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften, die, ohne im Verbandsbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz zu haben, im Verbandsbezirk Vieh kaufen oder Kommissionshandel mit Vieh betreiben wollen;

3. Metzger, die im Verbandsbezirk Vieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung für das eigene Geschäft kaufen wollen (vergl. Einschränkung in § 7 Abs. 2);

4 . Landwirtschaftliche Vereinigungen (Znchtgenossenschaften, Zucht verbände), Einrichtungen der Landwirtschaftskammer und Genossenschaften, die ihren Sitz im Verbandsbezirk haben

8 5.

Die Mitglieder des Verbandes erhalten vom Vorstand eine Aus­weiskarte. Genossenschaften und Vereinigungen im Sinne des 8 4 erhalten für die von ihnen bczeichneten Personen AuÄveiskartend Sofern für eine Genossenschaft mehrere Personen Ausweiskarlen erhalten sollen, sind neben der Hanptausjwoiskarte für den Haupt(- vertreter Nebenkarten aus die übrigen Personen auszustellen. Händ­ler, die Aufkäufer beschäftigen, haben für diese auf den Namen lautende Nebenkarten zu beantragen.

Die Ausweiskarten sind nach dem von dem Großh. Ministerium, des Innern zu bestimmenden Muster auszustellen und mit Der Photographie des Inhabers zu versehen.

Die Austveiskarten sind von den Verbandsmitgliedern bei jedem ihnen nach ß 7 vorbehaltenen Viehhandelsgeschäft ohne Anfsorde- rung vorzulegen.

§ 6 .

Die Erteilung von Ausweiskarten kann aus wichtige!! Gründen versagt werden. lieber die Erteilung entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand kann einem Mitglied die Ausweiskarte entziehen, wenn Gründe vorliegen, die seine UnzuverlAsigkeit ergeben oder wenn das Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung oder den nach § 2 erlassenen Anordnungen des Vorstandes znwiderhandelt.

Die Ausweiskarte kann außerdem vom Vorstand zurückgenom­men werden, türmt sich nachträglich Umstände ergeben, welche die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Im Falle der Zu­rücknahme der Ausweiskarte kann den Beteiligten die dafür gezahlte Gebühr zurückerstattet werden. '

Mit der Entziehung oder Zurücknahme der Austveiskarte ver­liert das Mitglied das Recht zum Handel mit Vieh im Verbänds- bezirk.

Ueber Beschwerden wegen Versagung, Entziehung oder Zurück­nahme von Ausweiskarten entscheidet die Großh. Provinzialdirektion endgültig.

Wird einen: Mitglied die Ausweiskarte entzogen, oder wird sie zurückgenommen, so werden damit gleichzeitig die für seine Auf­käufer ausgestellten Nebenkarteir ungültig.

Die Entziehung der Karte kann in den für die Bekanntmachun­gen des Vorstands bestimmten Blättern und in beit Kreisblättern der Kreise, wo des bisherige Mitglied tätig getvesen ist, ans Kosten das Mftgliedes veröffentlicht werden.

Für die Ausstellung der Ausweiskarten ist an den Verband bei der Aufnahme eine Gebühr zu zahlen; sie beträgt: bei den Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital bis einschl.

1000 Mk. für Nebenkarten und bei Metzgern 5M. b. Gewerbetteib. mit ein. Betriebskap. v. üb. 1000 b. einfchl. 5000M. 10

5000

10060

15 ..

10000

20000 ..

20 ..

., 20000

50000 ii

30

50000

.. 100000

50 ..

.. 100000

500000 ..

75

.. 500000

.. 1000000

100

von mehr als 1000000

150

Viehhändler, landwirtschaftliche Genossenschaften, Metzger und landwirtschaftliche Vereinigungen, die im Großherzogtum eine ge^ werbliche Niederlassung oder ihren Sitz haben und in einer der Provinzen bereits eine Ausweiskarte gelöst haben, haben bei Lösung einer weiteren Hauptausweis karte in einer der anderen Provinzen' des Großherzogtums eine weitere Gebühr.nicht mehr zu zahlen. Für die erstmals ausgestellten Nebenkarten ist stets die Gebithr zu entrichten.

Die Ausweiskarten gelten jeweils nur für das laufetrde Ge­schäftsjahr und müssen nach Ablauf desselben gegen Riickgabe der alten Karlen erneuert werden. Für die Erneuerung ist ebenso wio für den Ersatz verlorener Klarten eine Gebühr von 2 Mk. für die Hauptausweiskarte und von 1'Mk. für jede Nebenkarte zu ent­richten.

Der Vorstand ist befugt, Mitgliedern auf ihren Antrag den Austritt zu gestatten und über die ganze oder teiltveise Rückzahlung der Mitgliederkarten gebühren Bestimmungen zu treffen.

§7.

Der Ankauf von Vieh beim Landwirt oder Mäster zur Schlacht- lung, der Ankauf von Vieh zitm Weiterverkauf, sowie der kom­missionsweise Handel mit Vieh im Verbandsbezirk ist außer den: Verband selbst nur den Verbandsmitgliedern, di von dem Vorstand eine Answeiskarte erhalten haben, gestattet.

Die Ausweiskarte gibt leinen Anspruch ans die Ausübung des Handels, falls mit Rücksicht auf die nach 8 9 der Bnndes- ratsvrrordnuug über die Fleischversorgung vom 27. Märx 1916 (Reichs-Gesetzblatt. S. 199) erforderlich werdenden .Umlagen ein­schränkende Anordnungen getroffen worden. sind oder getroffen werden. . .

Der nichit gewerbsmäßige Ankauf von Vieh bei dem Landwirt