Kreisblatt für den Kreis Eichen.

Rr, o _ 12 . Januar _ 1 9 17

Bekanntmachung

<Nr. N. 1200/12. 16. A. II. 4).

betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Calcium-Cardid.

vom [ 2 * Januar J917.

Nachlebende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des König- üchen Kriegs min istcriunis hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge- dvachl mit deui Bemerken, dag. soweit nicht imch den allgemernen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, ioi>c^ Zuwiderhandlung -egen die Beschl^rmdmevorrckriteu nach § 6*) der Bekannt­machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni

1915 vSReukM^ei'e&blaß S. 357 in Verbindung mit den Rach- rragsbekannwiachungeu vom 9. Oktober 1910. 25. November 1915 und 14. September 1916 Reichs-Gc e-idl. 1915 S. 645. 778 und

1916 S. 10l9> und jede Zuwide^Handlung gegen die Meldepflicht noch § 5**': der Bekanntmachung über Borratserbebung vom L Februar 1915 <Reichs-Gesetzcl. S. 54 in Verbindung mit den Nachrragsbekanntmaäuingcn svrn 3. September 1915 und 21. Ok­tober 1915 Reichs-Geietzbl. S. 549 und 684) bestraf wird. Luch kann der Be tri ei' des vandelsgewerdes gemäß der Bekannt­machung zur Ferndaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gcsetzdl. S. 603) untersagt werden.

8 1 .

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung wird sämtliches Talcium-Carbid betrofftn.

§ 2 .

Von der Bekanntmachung betroffene Personen usw.

Von den Anordnungen tckcki Vrirnnumachuno werden alle «Ltürluhen und juristich^r Personen, gewerbliche oder wirtschaft­liche Unternehmer. Kvwmunen. pneirliia). rechr.iche Körperschaften aber Verbände betrogen, die aalcium-Carbrd erzeugen, verarbeiten, rm Besch oder Geivabrsam haben, oder bei welchen sich solches unter Zoll au naht befindet.

8 3.

Beschlagnahme.

Die in § 1 bezeichiieten Gegenstände werden hiermit beschlag­nahmt.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von idr berührten Gegenständen verboten

*) Mit Ge'ängnis bis zu einem Iabr oder mit Geldstrafe bis »u zebnian'end Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Straf- gesetzen b Here Strafen verwirkt sind, de-rraft:

1... :

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- icLaffl. beeidig: oder zerstört, verwendet. verkauft oder kauft oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbsgeschaft über ihn abscbließc :

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pslcgüch zu behandeln, zuwider handelt:

4. wer den nach § 5 er.a'fenen Ausführungsbesrimmungen püoiderhandM.

*"*) Der vonätzlick die Auskunft, zu der er aus Grund dieser 8eio7>nu:-g verpftichter inicht n der gesetzten Frist erteilt oder wisenNiL unrichtige oder unvollständige Änaaben macht, wird irre Gefängnis bis u 6 Monaten oder mir Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark öeuratt. aua können Vorräte, die verschwiegen find, im Urteil für der.r S:r?re verfallen erklärt werden. ^ren°o wird bestraft, rvcr vor ä?1.ch dir vorgeschrievene» Lagerbün er einzu- richten oder ;u fnh:en inner'ähr.

Wer st.ck 'st' tie zu der er aui^ö rund dieser Ver-

: i» der ze se»t e » Frist e.

unrrck: g ot . ur.reU tändige A.g?b.n macht. wird mL Geldstrafe bis ,-n dretta.Mar! oder im Unvermögens iLc mit Geiangrns bis. ru !-ch? Mönchen bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr- läs ig die vc-rge chriebenen Lagcraucher einzurichcen oder zu führe» BJilCtfiBL

ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschästlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, dir im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrcstvvllziehung erfolge».

Trvtz der Beschiagnahnre sind alle Veränderungen tmd Ver­fügungen zulässig. die mit Zustimmung des Kriegsamts -Berlin) erfolgen.

8 4.

Allgemein zulässige Veränderungen und Verfügungen.

Trotz der BesttLagnahw.e ist gestattet:

1. der Verbrauch von Vorräten an Calcium-Carbid wahrend d«D ersten Monars nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung durch die Verbraucher selbst zu den bisherigen Zwecken,

3. der Bezug von Calrnm-CarbL mährend des ersten Monats nach Inkraftreten dieser BekannnnackLing in §>öhe des Ver­brauches im Monat Dezember 1916, soweit er nick« durch eigene Vorräte gedeckt ist, durch die Verbraucher selbst von ibrem seitherigen Lieferanten. Das Varliegen dieser Ver­hältnisse har der Verbraucher seinem Lieferanten schriftlich nach bestem Wissen und Gewissen zu versichtrn.

3. die Erfüllung von Verträgen, die von Reichs- und Staats­behörden oder von der KriegscheEalien-Akrirngesellschast abgeschlossen sind oder werden,

4. die Lieferung derjenigen Mengen, die zur Verarbeitung auf Kalkstickstoff, Aceton und Essig'änre l^estimmt sind, soweit nicht das Kiiegsnrinisterium oder bte Kriegschc iniLrlien- Aktiengesellschast in seinem Aufträge darüber verfügt hat oder verfügen wird.

§5.

Besondere Verärderungs- und VerfügmiKserlaubnis.

Veränderungen und VerfLxungen. die über die in 8 4 auf- geführt«! hinausgehen, kann das Waffen- und Munirions-Be- schaNunasaun des Kriegsamts, Kriegsin inisterium, Sektion A. IL 4, Berlin W, Lieyenburger Straße, gestatten: die Erlaubnis muß schriftlich vorliegen.

8 6 .

Mtldepflicht.

Tie von der Bekanntniachung bet rosten Geairistärtde (§ 1) unterliegen einer NreldepftichL- Die Meftningen ftnd )xy den in 8 2 genanirtsi Personen uiw. zu erstatten. Borrät?, die sich am Stick tage unterwegs befinden, sfttd nach sturem Eintreffen vom Emmänger zu melden.

Sind die Gegenstände bei einem Verwahrer Lagerhalter, Svedireur usw5 cingelagert, so ist derfenige zur Meldung der- pftichret, der sie dem Berivahrer übergeben hat.

8 7.

Meldung und Stichtag.

Die in § 1 bezeickveren Gegenstände sind von den in ß 6 bezeichueren Personen usw. zu melden, sofern die Gesamtmenge bei einer meldem' ick Li gen Perion u'w. 50 kg übersteigt.

Die erste Meldung mr die bei Beginn des 12. Januar 1917 ^Stichtag vorhandenen Vorräte muß bis spätestens zum 20. Januar 1917 vorliegSi. Die weiteren Meldungen baben monatlich zu erfolgen, und zwar für die bei Beginn detz 1. Tages eines jeden Monats .Stichtag vor handenen Vorräte bis spärestens zum 6. Tage des betreffenden Monats.

Tie Meldungen sind an die von dem Kriegsamt mir dem Ein rammeln der Meldungen beauftragte Kriegschemi- kalien-Aktiengesellschaft, Abt. Ca, Berlin V, 9* r Heuer Straße 1 4. einzureichen: der Brie rum- ichlea ist mit der Aufschrift:Carbid-Kemmdsmeldung" versehen.

Die Meldungen haben folgende Angaben zu mtbalten:

1. GeiamtbertLnd am iStichLag,.fax kg]b

2. Bestand cm Stichtag' ....... geteilt n^|

Körnung, unter gleichzeitiger Angabe der Wrnung,

3. Lagerort der zu meldenden Bestmü>e.

In Rücksübi auf eine gc'icherte Zureil'..rz ist es erwrderlich, in der erste n Meldung auch die folgenden Fragen zu öecnnwrten:

4. ob Sclöstverbraucher. Landler oder Erzeuger.

5. Berwenduuasrweck stör das Calcil-m-Carbid.

6. monatlicher Bedarf hieran unter Angabe der Körnung. ge­sondert nach Berwcndungszwecken.

Aur den Meldungen dnrien andere Müteilungeu, sls die hier geforderten, nicht eutdalren sein.

Von t-en erstatteten Meldungen ist eine Abschrift Durchschlag oder Kopie von dem Meldenden zurückzubeha-ten und auftube- vahren. Sie sind mit deutlicher Unter:areift, genauer Adresse und Freimarken zu verleben.