Ausgabe 
16.12.1916
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Kreisblatt für den Kreis (Siegen.

Nr. 162 16. ^sszen.ber _ 1916

Bekanntmachung

über Rohzucker und Zuckerrüben in: Betriebsjahr 1917/18.

Vom 2. Dezember 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassene

8 1 Rübenverarbeftende Fabriken dürfen in Verträgen über Llefmmg von Zuckerrüben für das Betriebsjahr 1917/18 keinen niedrigeren Preis für 50 Kilogramm vereinbaren als 0,9o Mack über- den: im Betriebsjaltr 1913/14 von iljmetr fiir Kaufrüben gezahlten Preise. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Ver­ordnung zu einem niedrigeren Preise abgeschlossen sind, gelten, soweit im Betriebsjahr 1917/18 zu liefern ist, als zu diesem Mindestpreis abgeschlossen. , r ' r _

Soweü Aktionäre oder Gesellschafter emer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aut Grund des Gesellschastsvertra^s zur Lieferung verpflichtet sind, finden die Vorschriften in Absatz 1 sinngemäß Anwendung: in diesen: Falle wird der feste Geldpreis zugrunde gelegt, der im Betriebsjahr l913/14 für die auf Grund des Gesellschaftsvertrags gelieferten Rüben gezahlt ist.

Be: Fabriken, die für das Betriebsjahr 1913/14 Verträge der im Absatz l und 2 bezeichneten Art nicht abgeschlossen hat­ten. beträgt der Mindestpreis für Rüben 2 Mark für 50 Kilo-

Bei Berechnung des Mndestpreises bleiben Abreden über Er­höhung des vereinbarten Preises mit Rücksicht auf den Zucker­gehalt, den Gewinn der Zuckerfabrik oder sonstige Umstände sowie über Rebenlieferungen außer Betracht.

Ter Reichskanzler kam: weitere Bestimm::ngen treffen und Ausnahmen zulassen.

8 2. Ter Preis des von den Rohzuckerfabriken im Betriebs­jahr 1917/18 hergestellten Rohzuckers wird sich 50 Kilogramm von 88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg auf 18 Mark festgesetzt. Monatszuschläge werden nirfjt gewährt.

Ter Reichskanzler bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestation gelten, sowie die Preise ftir Rohzucker, der außerhalb des Standorts der Fabriken eingeümert ist.

8 3. Tie rübenverarbeitenden Zuckerfabriken sknd berechtigt, von Rübenbauern, die ihnen Zuckerrüben aus der Ernte des Jahres 1916 zu liefern verpflichtet sind, für das Erntejahr 1917 Lieferung von Zuckerrüben von einer gleich großen Anbaufläche wie 1916 zu verlangen. Tabei gelte::, soweit nicht eine andere Vereinbarung zustande kommt, die für daS Erntejahr 1916 vereinbarten Be­dingungen vorbehaltlich der Vorschrift fan § 1.

TaS Verlangen (Abs. 1) kann nur bis zum 15. Januar 1917 einschließlich gestellt werden.

§ 4. Ergeben sich bei der Frage, ob die §8 1, 3 Anwen- düng finden, sowie bei Anwncknng dieser Vorschriften selbst Streitig­keiten, so kann jede Partei eine Entscheidung der höheren Ver- woltimgsbehörde, in deren Bezirk die Fabrik liegt, darüber be­antragen, zu welchen Bedingung er: die Rüben zu liefern sind. Tie höhere Berwaltimgsbehörde entscheidet nach freiein Ermesse::; sie kann Ausnahmen von der in: 8 3 festgesetzten Verpflichtung zulvssen, wenn dies im Interesse der Volksernäl/rnng oder mit Rücksicht ans die besonderen Verhältnisse im Betriebe des Rüben­bauers geboten erscheint. Tie Entscheidung ist endgültig und für die Gerichte bindend.

Tie Landeszentralbehördcn bestimmen, wer als höhere Ver­waltungsbehörde anznsehen ist.

8 5. Kaufverträge über Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1917/18 dürfen bis auf tveiteres nicht abgeschlossen werden. Ver­träge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, find nichtig.

8 6. Rübenverarbeilende Zuckerfabriken dürfen von den zucker­haltigen Futtermitteln, die sie im Betriebsjahr 1917/18 Herstellen, an die rübenliefernden Landwirte zurückliefern:

1.85 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden Nassen Schnitzel in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln oder 50 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallende-: Sleffensschen Brühschmtzel;

2 Rohznckermelassc im Gesamtgewichte von einem Fünftel vom Hundert der gelieferten Rüben. Die Melasse kann als Melasse oder angetrocknet an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechet mehr Melasses'chnitzcl als nach Rümmer 1 zulässig Kurückgeliestrt werden.

Im übrigen verbleibt es hinsichtlich der zuckerhaltige:: Futter- tM tc! bei den bisherigen Vorschriften. Soweit Schnitzel m:d Me­lasse hiernach im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen werden, vnrd als Uevernähmevreis festgesetzt!

für nasse Schnitzel . . . 0,80 Mark für 50 Kilogramm!

für Trocken schnitze! ohne )

Sack.12, 50

für Zucker-schinitzel nach dein

Sleffensschen Brüh- ' 1

verfahren ohne Sack 15, s 50

für Rohzuckermelasse mit einem Zuckergehalte

von 50 vom Hundert 7,50 >, 50

§ 7. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 2. Dezember 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Or. Helfferich.

tüber Rohzucker uud Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18. Vom 7. Dezember 1916.

Höhere Verwaltungsbehörde in: Sinne des § 4 der Bundes- ratsvcrordnung über Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Tezenwer 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 1o24) ist der Pvovinzialausschuß.

Darm stad t, den 7. Dezember 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

__ v. Hombergk. _

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. IVa Tgb>R-r. 22250.

Frank furl a. M., den 4. Dezember 1916. Betr.r Ausstellung vm: Ausweiskarten für Heeresnäharbeiten. rm ^rrpsbezirk."

Mit Hveresnäharbeiten dürfen, gleichgültig ob es sich um einen gewerblichst oder gemeinnützigen Betrieb handelt, in erster Linie nur beschäftigt werdet::

a) Gelernte Berufsarbeiter und Berufsarbeiterinnen aus dem Schaieidergewerbe und verwandten Berufen (Gruppei) in -weiter Linie:

d) nur solche Frauen und Mädchen, die auf die Beschäftigung mil Heeresnäharbeiten als einzige Einnahmequelle angewiesen sind. (Gruppe II)

und in dritter Linie:

e) auch! solche Frauen und Mädchen, die nur mit Hilfe einer sol­chen Beschäftigung einen den Zeitumständen entsprechenden be­scheidenen Lebensunterhalt erlangen können. (Gruppe IUI

Heeresnäharbeiten dürfen also z. B. solche Frauen und Mäd­chen nicht erhalten:

die voll arbeitsfähig sind, sich in ihren häuslichen Pflichten ver­treten lasset: und in jedem anderen Arbettszwcig .und gegebenen­falls^ auch an anderen Arbeitsorten tätig sei:: können, oder diel sonstige Einnahmequelle:: haben, aus denen sie eine:: bescheidenen Lebensunterhalt bestreiten können.

oder die einen Ernährer haben, dessen Einnahmen zu einem be­scheidenen Lebensunterhalt ausreichen.

Jugendliche Personen, (unter 16 Jahren) mit Ausnahme der Schneider!ehrlrnge dürfe:: nicht mit Heeresnäharbeiten beschäftigt werden, es sei derm, daß ganz besondere Ausnahlneverhältnisse vorliegen.

Bei Ueberau gebot von Näherinnen sind diese innerhalb der Gruppen II, III nach Möglichkeit in folgender Reihenfolge vor­zugsweise zu berücksichtigen:

a) Fraueu :md Mädchen, die erwerbsunfähige Kinder und sonstige erwerbsunfähige Familienangehörige zu unterhalten oder zu un­terstütze:: haben,

b) vermindert arbeitsfähige Frauen und Mädchen.

Zwischenmeister, Heimarbeiter usw. »dürfen nur von einer Anfertigu::gsstelle niit .Arbeiten beschäftigt werden. Es ist den Anfertigungsstellen verboten, Personen, die tarn irgend einer an­deren Anfertigungsstelle Arbeiten.erhalten, ebenfalls Arbeiten zn- zuweisen, bezw. solche auch noch zu beschäftigen.

Ebenso ist es den Zwischenmeistern, Heimarbeiter!: usw. nur gestattet, ftir e i n e,Anfertigungsstelle zu arbeiten. Selbständigen Anfertigungsstellen ist es untersagt, für andere AnfertigungssteÜen rst es imtersagt, für andere Ansertignngssteüen Arbeit zu über­nehmen. . i

Alle Arbeitnehmer, die mit H eeresnaharbeiter: be­schäftigt werden, auch selbständige Meister, die bei der Herstellung selbst praktisch ntitartciteit, bedürfen der Aus- wer starte.

Während der Beschäftigung.mit Heeresnäharbeiten bleibt die Karte bcr der Beschäfttgungsstelle (Arbeitgeber); diese hat mächent- lich die zugeteilten Arbeitsmenge:: einz:ttragen und vom Arbeit­nehmer bescheinigen zu lassen.