Ausgabe 
15.12.1916
Seite
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© c \ r.: Gewerbe-Legitimatron-karten.

Un die Grohh. Bürgermkistereien der Landgemeinden des Kreises »in- das Großh. Polizetamt Gießen.

Wer nach 8 44 der Gewerbeordnung WarenbestcUungen auf« sucht oder Waren aukarist. brlxrrf hierzu einer LegitimationSkarte, welche nach 8 44 a der Gew-Ord für die Tauer des Lka'.cnder- jahreS erteilt wird. Sie wollen die Interessenken, welck»e ihren Gesciräslsbetrieb im Jal-re 1917 sortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- sordern, ihre Anträge ans (Erteilung der Legitimationskarte bei Ilmen jetzt schon uitt» so geitifl zu stellen, daß sie zu Anfang deS nächsten Jahre- im Besitz der erforderlichen Legitimatiouskarlcn sein können. Tie Anträge wollen Sie unS, unter Benutzung des Dem nnö durch Ausschreiben ponr 85. Januar 1906 Amtsblatt ohne 9hminift vorgeschriebenen Formular-, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei deS RrederlassungSortes der Firnra zuständig, in Gießen Großh Po- »eiamt.

Die BemrtwvrNrng der in dem Berichte vorgcsel-enen Fragen rst «iss genaueste vorzunehrnen. damit eine Rücksendung zur Ver­vollständigung vermieden tmrd.

Für Erteilung der Legitimationskaric ist nach Tarif Nr. 49 des Urkirndenstempelgesetzes -in Stemr»el Doftt 5 Mark zu verwenden, welcher Betrag vor Erteilung -u entrichten ist. Sie wollen aus Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrags gleichzeitig mit demselben und mrf welche Art (durch lleberbringer oder Postc inzahl ring) erfolgt.

Tic Einzahlung durch Postanweisung hat frei von Porto und Bestellgeld zu erfolgen.

Gießen, den 18. November 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. D: D e m m e r d e.

Betr.: Tie Ausstellung von Wand?rgewerbescheinen.

An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Grohh. Polizeiamt Gießen.

Ta nach 8 6V der Gewerbeordnung die Wand?rgewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle, Personen, welche den Gerverbebetrieb tm Jahre 1917 fort- »usetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte orts­üblich-? Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig -u stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt roird, anzugeben ist, baldigst vorzulegcn.

Alte, schon gebrauchte Wandergewerbescheine sind nicht mit vorzulegen.

Tic Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen »n der Ausstellung vermieden werden. Eine Bearrtwvrtung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es fiitb vielmehr die erforder­licher! Ermittelungen von Ihnen vorzunehrnen.

Ten Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Ver- »eickmis derselben in doppelter Ausfertigung beiznsügen.

Nach der Bekainwnachmrg des Reichskanzlers vom 4. März 1912 Reichsgesetzmalt Seite 189 fs. ist b, die Wandev- gew>er bescheine eine Pl-otographie deS Jnl-abers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ms schreiben vom 12. Oktober 1912 lKrer'S- blatt Nr. 80^. Die Photographie ist in Visitenkartenformat unauf- gezvgen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandel Gewerbescheines beizubriirgen. Sre muß ähnlich und gnt erkennbar ein, eine Küpsgröße von mindesten- 1,5 Zentimeter haben und >ars in der Regel nicht alter als fünf Jahre sein. Sie ist zu er­neuern, ioenn in dein Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesent­liche Veränderung eingetretcn ist.

Bei gemeinsamen Mandergewerbescheinen genügt die Photo­graphie des Unternehmers, rvemr ein Unter,lehurer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Auf der Rückseite der Pl-otographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechs». lungen vermieden werden.

merksarn Anträge auf Erteilung von Wau',ergew.'rbesck)einen sind nach Regrerurrgsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Ber- hältnrsre, insbesondere die gestellten Fragen ivegen etwaiger De- strasungeu des AutragsteNers mrd der Begleiter geimssenhast und erschöpfend zu beantNwrten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persön­liche Vernehmung festzustellen.

SM der Antragsteller erst im lausenden Jahre seinen Wohnsitz 2? Gemeinde gerwmmen, so ist, soferii nach Lage der Sache

vre Möglichkeit mißbräuchlicher Verrvendung des Wandt rgewerbe-

schemeS n,cht aueaeschlvssen erscheint, durch Nack-frage bei der Polizeibehörde des früherrn Wohnorts fcstzustelken, ob dem Anträge steller bereits ein Wandergewerbesck>ein erteilt war.

Bei allen Anträgen auf Erteilung von Wandergewerbescheinen zum Zerfsel- urrd Schirmslicken, zum Pferdehandel und zu Gewerbe­betrieben. die unter 8 55 Ziffer 4 der Getverbeordnung fallen «K'nuflreilcrn, Kinematographeu, 2hlxUer. Mirsikauffühningen tusw.), sowie bei allen -lnträgen inländischer Zigeuner hat die Prüfung jedoch stets nach Maßgabe des oben erwähnten Musters zu er­folgen.

Wegen der vorher z»t regelnd -n Krankenverfiche- rrlnfi der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie auf nächstes).nbe Bekanntmachurig aufmerksam.

Tie Formulare *ut Berichterstattung sind bei W. Klee, E. Balser m Gießen, sowie Truckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich.

Zürn Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hirr, daß die auS- gefertigten Wandergerverl'escheine nurnnrhr Do» uns an die Finanz- m t fr abg--gel>cn und von diesen nach Verwendung des Ur­kunden st empets und nach Regelung der Wandergerverbestnrersrage an die Gewerbetreibenden auSgehändigt werden. Letztere sind bei Entaegennahme der Anträge hierauf besonders ausmerksanr zu m vli? * u ^^deuten, daß ihnen durch das für Men Wohn- und Aufenthaltsort zuständige Finanzamt besondere Nachricht zur Abholung des ansgesertigteu Wandergerverbescbeines zugeheu rvirtz. An u n s ist d,-sh.ud auch die Sternt'elabgabe für Wandergewerbe- scheine nach Tarif-Nr 90 deS llrkundenstemtrelaefetzes nicht mehr ernzusenden. (Vergleiche Ausschrcibeu vom 3. Mai 1912 KreiS- blatt Nr. 36.)

Gießen, den 18. Nvveurber 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: D e m m e r d e.

B e t r.: Tie Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäf­tigten Personen.

An die Großh. Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises und das Großh. Poti-eiamt Gießen

Entsprechend 8 235 der Neick-irversicheruirgsordnuna sind die rm Wairdergewerbe Beschäftigten krankenversicherungspslrchtig. Ter 8 -159 Absatz 1 R B O. mW 8 16 der Bekanntmachung vom 22. September 1913 Regierungsblatt Nr. 22, betreffend die Arrssührung der Reichsversicherurrasordnung. bestimmen, daß jeder Wavdergewerbetreibende vor Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wan de rgewerbe schein S die in feinen, Wandergerverbebetrieb« Beschäftigten, soweit er sie von Ort zu Ort mitsühren will, ihrer Zahl nach be, der zuständigen Landlranken fasse anzumelden hat.

Demzufolge werden alte Wandergewcrbetreibende in den Landgemeinden deS Kreises Gießen hiermit anfgefordert, die in ihren Betrieben Beschäftigten nnd soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei der Landkranken* lasse des Landkreises Gießen vor Beantragung deS Wandergewerbescheins als Mitglieder anzumelden.

Die Landkrankenkasse des Landkreises Gießen hat ihren Sitz i.n Gießen. Die Geschäftsräume befinden sich Kaiser-Allee Nr. 3, eine Trevpe hoch.

Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber nach Bestimnrung des Kvssenvorstandes die Beiträge für die Zeit bis zurn Ablauf des Wandergeroerbeschetns im voraus zu entrichten. Ueber die entp- psongenen oder gestundeten Beiträge stellt die Krankenkasse unter Angabe des Grundlohns und des Wochenbeitrags eine Bescheini­gung aus.

Beschäftigte, für die der Arbeitgeber über die angeineldet« Zahl hinaus die Erlaubnis nach 8 62 der 91erverbeordnung erst nach Empfang deS Warrderaewerbescheins nachsucht, hat er durch Vermittlung der für diese Erlaubnis zuständigen Behörde (Kreis­amt) anzumelden.

In diescnr Falle toerden die Beiträge an das KreiSamt ge­zahlt und von dort der Landkrankcnkaffe übermittelt.

Wird der Schein oder die Erlaubrns zurückgenommen oder der Betrieb sonst eingestellt, so erstartet der Kassenvorstand auf Antrag die zuviel gezahlten Beiträge zrsück, ebenso für volle Kalender­wochen, in denen nack>veisl>ch der Arbeitgeber die Personen nicht mit sich geführt hat

Bei Beantragung eines Wandergewerbescheins ist der Großherzoglichen Bnrgcrnrr'.stcrei die Bescheinigung der Krankenkasse über die empfangenen oder gestundeten Beiträge zur Vorlage an das Großherzogliche Kreisamt zu übergeben. Gcsuchen um Erteilung von Wandergetverbescheinen, die ohirc Be- ick-eiuig»ng der Landkrankenkasse eingchen, wird nicht stattgegeben, da genräß 8 461 RVO. die Erteilung des Wandergewcrl^scheins von Vorlage der genannten Bescheinigung abhängig ist.

Tie Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden l-aben vor­stehendes ortsüblich bekannt zu mack>en.

G i e ß e n , den 18. November 1916.

Großherzogliches Kreisamt «Bersicherungsamt) Gießen.

I. B.: H c m m e r d e.

Zwillmg«rundd>»ck dkr Brübl'Ichku u,l>v..»ttch. und Elelndruck-r-i. R. Lange. EieScn.