Ausgabe 
15.12.1916
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Verordnung

zur Ergänzung der BekarWtmaMng über Gerste aus der Ernte 1916. Vom 1. Dezember 1916.

Der Hundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. 9utguft 1914 (Reichs-Gesetzbs. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel I. Tie Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vorn 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) wird als § 43 folgende Vorschrift angefügt:

Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den schriften dieser Verordnung zulassen.."

Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 1. Dezenkber 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

__ Dr. He lf fer i cb. _

Bekanntmachung

über Festsetzung eines liebernahmehöchstvreises für AnSpntzgeeste. Vom 30. November 1916.

Auf Grnud des ß 7 der Verordnung über Futtermittel vom b. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108) in Verbindung mit £ 1 der Bekauntmachnng über die Errichtung eines Kriegsrniäh- rrmg-samtes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) ivird bestiniint:

Ter Ueberuahmepreis für Auspntzgerste darf 200 Mark für die Tonne nicht übersteigen.

Berlin, den 30. November 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamles. _I. B.: von Braun.

Bekanntmachung.

Aus Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vonr 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) wird bestimmt:

, 8 1. Tie gewerbsmäßig'.- Herstellung von Pflaumenmus aus

srischeu und aus gedörrten Pflaumen wird verboten.

. £ 2. Diese Be,tirum'ung tritt mit km Tage ihrer Verkündung

in Kraft.

Berlin, den 27. November 1916.

Reichsstclle für Gemüse rurd Obst, Verwaltungsabteilnng.

_ Tenge. _

Bekanntmachung.

Tie Kriegsgesellschaft für Sauerkraut'm. b. H., Berlin, hat aus Grund von Z 2 der Verordnung über die Verarbeitung! von Gemüse vom 5. August 1916 mit Genehmigung des Bevoll­mächtigten des Herrn Reichskanzlers bestimmt:

, Ter Msatz von Sauerkraut durchs §)ersteller ist bis auf werteres verboten.

Berlin, 2. Tezeniber 1916.

Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H.

Köhler. _

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando Abt. III b. Tgb.-Nr. 23 506/7125.

Frankfurt a. M., 9. 12. 16.

Belannlmachnng.

: Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts be R Bc,«hlsber«ch der F^stturg Mainz folg.-,-des verordnet' "

ZI.

Insoweit das Kriegsamt (Kohlenansgleich) einem Lieferer gegenüber d,e Locherung von Kvblen, Koks und Briketts Nicht erforderlich- bezeichnet hat, »uirb ihm die Lieferung vcÄown

§ 2

Mit Gefängnis bezw. Haft oder Geldstrafe wird nach-, Maßaabe nniamUc .l l ncsEen Bestimnmng Kraft wer zuwcdervaichelt. sofern nicht nach allgeineinen St: asoestimmnngeir Höhere Strafen ver-virkt sind. J n

§ 3.

Diese Vewrduimg tritt mit dein 15 . Dezember 1916 in & fiommonboMjivfc.' Irftimmt tot Zeltpnntt bk

Ter Mv. Kvnunandieronde General: Rredel, Gcneralleutlumt.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. III d Tgb.-Rr. 6950.

F v ankf u v t a. M., den 28. November 1916.

Bekanntmachung.

Tie voilz-ieheude Gewalt im Korpsbezirk des 18. Armeekorps mit Ausnahme des Befehlsbereichs der Festungeu Mainz und C oblenz ist mit dem heutigen Tage auf mich übergegangen.

Ter swllv. Kommandierende General:

__ Riedel, General!entuant. _ _

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Oleneralkommaudo.

Abt. III b Tgb.Nr. 22 181/6884.

Frankfurt a.M., den 21. Noveniber 1916.

B c t r.: Polizeistunde und weibliche Personen in Wirtschaftslotalen.

Im Anschluß an meiire Verordnung vom 27. April 1915 betr. Polizeistunde III b 8826/3968 bestimine ich auf Gruud der 88 4 und 9 b des Gesetzes über den Belagenmgsznftand vom 4. Juni 1851.

I.Tiie 1» Wirtscl>aftslokalen tätigen lveiblichen Personen, z. B. Kellnerinnen, Bannädcheu, Artistinneu usw. sind der Polizei­behörde als solche von den Inhabern nainhaft zu machen. Diesen Personen ist eis verboten, sich zch den Gästen zu se^'n oder von! ihnen Getränk an zunehm eu.

^ ZtNoiderhandluugen werden mit Gefängnis bis zu einem wahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.

2- Tie Polizeibehörden find berechtigt, für Wirtschaftslokale, deren Betrieb oem Elruste der Jehbzeit nicht entspricht, eine frühere Polizeistunde, wie die in der vorgenaniiten Verordnung verfügte, festz-iMen.

3. Tie wilhaber der bezeichneten Lokale haben bei Zuwiderhandlung gen gegen die Vorschriftetu. über die Polizeistuitbe, oder beim, Dulden des unter 1. verbotenen Treibens die Schließung ihres Betriebes zu gewärtigen.

, Der Kommandierende General: gez. Freiherr von Galt, General der Infanterie.

An Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Grohh. Polizeiamt Gießen.

Bon vorstehenkr Anordnung sind die Inhaber der Lokale zu verstmtdigen und ist der Befolg zu stbenvachen.

Gießen, den 18. Dezember 1916.

Großherzogiicbes Kreisamt Gießen.

_ Dr. Usinaer.

BekanttLnrachrmg.

Betr.: Beschlagnahme von Zinndeckeln nnd freiwillige Ablie- ferimg von Zinngkgenständeii.

Bei, unserer Sammelstelle für beschlagnahmtes Zinn, Regie­rungs-Gebäude Heer Zimmer Nr. 22, köiinen noch bis zum 23. Te- zember l. ws. von der Beschlagnahme nicht betroffene- und« Trmkgerate aus Zmn, nämlich: » " ^

Teller SckMseln, Schalen, Kumpen. Bechn, Krüge, Kan­nen und Humpen '

freiwillig abgeliefert werden.

. .. Z^ere Gegenstände aiis Zinn. sowie aus anderem Material nommen ', ^ tmi ^Oosftne Gegenstände, werden lischt ange-

Für jedes .Kilogramnt der freiloillig abgelieferten zinneramr Gegenstände werden 6,00 Mark vergütet *

ließen, dnr 7. Tezeniber 1916.

Großherzoglickes Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

An die Großh. Bürgermeistereien der Lnntigemeinden des

Kreises.

SU veröffentlichen.

Großherzogliches Krxisamt Gießen.

_ Dr. 11 s j ifq e r.

® ctr -; in^iA^cckuna der Stuten dlrch die LandMstütsbrfchöltt

I»?'» Tberünrgrrmeistcr der Stadt Gsetzen und an die tdraül,, Bürgermeistereien der La-.dgcmeknde» des Kreises . Dir se.»>, v'lirem P»nch>, darüber rul. u i.- viel Teck-' m|*|ii?4 6 |Ä! Wb EEle Sie voraZWlM sür dos Jahr G i c Ken , den 8. Dczencher 131Ü.

GroKherzogliches Kreizaint Gießen.

S. B.: Hemm erde.