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SBcfifcpr. Den Betrag, um den der Uebernahunepreis gekürzt ist, «hält der Kommuncüverband, aus dessen Bezirk die enteignete Menge in Anspruch genommen wird.
Weift der Besitzer nach!, daß er zulässigertveise Vorräte zu flitcm höheren P reffe als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt deS Höchstpreises der Einstandspreis zu berücksichtigen.
8 12. Ter Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig über- {tonet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pUegt- Üch zu behandeln, bis der Erwerber fte in seinen Gewahrsam über* Nimmt. f
III. Bewirtschaftung der Kohlrüben und Berbrauchsregelung.
§ 13. Tie Reichskartoffelstelle hat für die Deckung des Bedarfs an Kohlrüben, die als Ersah für fehlende Kartoffeln erforderlich sind, zu sorgen. Sie kann sich hierbei der Hilfe der nach § 7 der Bekanntmachung über die Kartoffeloersorgnng vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) eingerichteten Bermittelungsstellen sowie der Kommunalverbände bedienen. Diese haben ihr auf Verlangen Auskunft zu geben urid sind an ihre Weisungen gebunden. Tie Reichskartoffelstelle trifft die näheren Bestimmungen über den .Erwerb und kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen. >
8 14. Tie Kommunalverbände, denen durch die Reichskartoffel- ftelle Kohlrüben zugewiesen werden, haben deren Verbrauch in ihrem Bezir^ zu regeln. Tabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß zwei Teile Kohlrüben einem Tefle Kartoffeln gleichstehen.
8 15. Ter Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von diesen bestimmten Behörden können die Art der Regelung (§ 14) vorschreiben; die Larkdeszentralbehörden oder die von diesen bestimmten Behörde:: können die Regelung für sämtliche oder einzelne Kommunal verbände selbst vornehmen.
8 16. Die Kommunalverbände können in ihren Bezirken Lagerräume für die Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. D^e Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest.
8 17. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die »Regelung des Verbrauchs übertragen lwiH, gelten die Z8 14 bis 16 für die Gemeinden» entsprechend. Genieinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Emtvohner haben, können oie Uebertragnng verlangen.
8 18. lieber Streitigkeiten, oie bei der Berbrauchsregelung (88 14 bis 17) entstehen, entscheioet die höhere Verwaltungsbehörde rntgültig.
IV. Schlußbestimmungen.
8 19. Die Landeszentralbehörden erlaffen die erforderlichen Musführungsbestimmungen. Sie bestimmen, tver als Gemeinde, als Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzuschen ist. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragener: Anordnungerr durch deren Vorstände
erfolgen. ,
§ 20. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von. den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 21. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntauserld Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunaloerbandes, für den sie beschlagnahmt fina>, entfernt, sie beschädigt, zerstört, verfüttert, verarbeitet, verarbeiten läßt, zur Verarbeitung an- nimmt oder verbraucht:
L. wer unbesugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein archeres Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt:
B. »ver die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen (§ 3) pflichtwidrig unterläßt;
4 . wer eine ihn: nach 8 2 2lbsatz 3 und § 4 obiliegende Anzeige mcht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich uid- vollständige oder unrichtige Angaben macht;
6. wer der Verpflichtung des 8 12, Vorräte zu verwahren und pfleglich »zu behandeln, zu wider handelt;
6. wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landeszentral- behörde, eine von dieser bestimmte Behörde, ein Kommunal- verband oder eine Gemenwe, der die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, nach den Vorschriften dieser Verordnung erlassen hat.
Reben jder Strafe können die .Gegenstände, auf die sich die strafbare Haiwlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogei: werde::.
§ 22. Diese Verordnung tritt nnt dein 4. Dezember 1916 tot »Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. H e l f f e r i ch.
Bekanntmachung
vom .5. Dezember 1916.
Auf Grrurd des 8 19 der Bundesratsbekanntmachung über Kohlrüben von: 1. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1316) wird hiermit bestimmt:
§ 1. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Provinzialausschuß: zuständige Behörde das Großh. Kreisamt und Genwinde jeder im Sinne des Artikels 1 der Städte- und Landgeineindeordnung gebildete »Verband. ~
KomiuUnalverbärche sind die in unserer Bekanntmachung vom 19. Jul: 1916, die Kartoffelversorgung betteffend, bezeichnten Verbände.
§ 2. Die den Konrmunalverbänden und Gemeinden übertragenen Anordnungen haben durch deren Vorstände zu erfolgen. Darm stad t, den 5. Tezember 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. _
Bekanntmachung
betteffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak.
Vom 21. Novencher 1916.
Auf Grund des 8 3 Abs. 2, 8 8 Abs. 1, 88 12, 13 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1145) bestimme ich:
In Zeile 3 des 8 18 der durch Bekanntmachung vom 27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1200) ergänzten Aus- führnngsbeftimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung Wer Rohtabak ist hinter „serbischer," einzufügen L dalmatinischer,.
Berlin, den 21. November 1916.
Der Reichskanzler.
._Im Aufträge: Freiherr von Stein.
Bekanntmachung.
B e t r.: Tie Maß- :md Gewichtspolizei uä die Durchführung der
Nacheichung in der Stadt Gießen.
Tie in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene N a ck- eichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Me^erate (d. s. Längen- imb Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für FÜtssig- keiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Handelswagen bis ausschließlich 3000 Kilogramm) soll in der Stadt Gießen demnächst beginnen und nach den: untenstel-eiwen BerteilungsplaN durchgeftihrt werden. Eiclwflichtig sind alle diese Meßgeräte nicht nur in: öffentlichen Verkehr, soWern auch im Handelsverkehr, wenn er nicht in offenen Verkaufsstellen stattftndet, sowie diej«ngen in fabrikmäßigen Betrieben, wenn sie zur Ermittelung des Arbeitslohnes dienen. Die Besitzer solcher eichpflichtiger Meßgeräte haben dieselben, auch wenn sie schon geeicht und noch richtig sind, dem Großh. Eichamt Gießen vor- vorzulegen. Nachgeeicht werden alle nacheichfähigen Gegenstände mit dem Jahreszeichen 15 oder einem älteren, auf Antrag auch die- jenigen mit dem Jahreszeichen 16. Die Nacheichung m«ht den Besitzern nur unerhebliche Kosten, sofern nicht Reparaturen nöttg sind. Beim Großh. Eichamt werden solche Reparaturen nicht mehr ausgeführt. Es muß den Interessenten überlassen bleiben^ sie anderweit bei geeigneten Fachleuten ausführen zu lassen.
Tie Gegenstände sind in gereinigtem Zustande ein- tzuliefern. Jeder Einlieserer hat dem Eichamt zur Vermeidung von Verlusten und Verwechselungen ein mit seinem Namen.versehene- Stückverzeichnis mit einzureichen. (Vordrucke sind beim Eichamt kostenlos erhältlich.) Tie Rückgabe erfolgt gegen Barzahlung de? fälligen Eichgebühr.
Un: eirte gleichmäßige und rasche Llbwicklung des NacheichungK geschäfts zu erzielen, werden hierfür folgende Zeit«: festgesetzt:
1. Bezirk vom 16. bis 2L Januar 1917
2. Bezirk vom 1. bis 10. Februar 1917
8. Bezirk vom 13. bis 20. Februar 1917
4. Bezirk vom 22. bis 27. Februar 1917 und
1. bis 3. März 1917
5. Bezirk vom 6. bis 15. März 1917
6. Bezirk vom 20. bis 26. März 1917
In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird di« polizeiliche M'a ß-und Gewichtsrevision stattfindeu.
Ten Jitteressenten wird empfohlen, die den einzelnen Bezirken zugetcilten Fristen zu benutz«: und ihre Gegenstände tunlichst Anfang der einzelnen Zeitabschnitte, und ztvar an den Vormittagen einznlieferu; Nichteinhalten der Fristen hat verzögerte 'Abfertigung zur Folge.
Solche Meßgeräte, die weg«: ihrer Größe oder Befestigung am Ausstellungsort oder aus ähnlichen Gründen nicht zum Eichamt gebracht werden können, werden auf Antrag an khr«n Ausstellungsort nach geeicht. Hierfür sind folgende Tage in Aussicht genommen:
für den 1., 2. und 3. Bezirk der 30. Januar und LI. Februar für den 4.,H. und 6. B^irk der 29. und 30. März.
Gießen, den 11. Dezember 1916.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Demmerde.
Zwillingsrunddruck der Drühl'schen Umv.-Buch- und Sterndruckerei. R. Lange, Gießen.


